Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Nichtbegründung verworfen; Wiedereinsetzung mangels Nachholung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 284/79
Datum
31.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier ein, begründete diese jedoch weder form- noch fristgerecht. Die Strafkammer verwies die Revision gemäß § 345, § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Der BGH bestätigte den Beschluss und wies Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts sowie Wiedereinsetzung zurück, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wurde. Der Verurteilte trägt die entstandenen Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht form- und fristgerecht gemäß § 345 StPO begründet wird.

2

Die Strafkammer kann die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO verwerfen, wenn die Anforderungen an Form und Frist der Revisionsbegründung nicht erfüllt sind.

3

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision bereits wegen fehlender Begründung unzulässig ist und keine wirksame Wiedereinsetzung vorliegt.

4

Wiedereinsetzung nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die versäumte Prozesshandlung innerhalb der gesetzlich bestimmten Antragsfrist nachgeholt wird; wird dies nicht getan, ist der Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen.

5

Die Kosten eines erfolglosen Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat der Antragsteller zu tragen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 284/79

in der Strafsache gegen den Tankwart Peter Klaus-Philipp P. ███ aus ████, geboren am █████████ 1955 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1979 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts in Trier vom 5. März 1979 wird bestätigt.

2. Der Verurteilte hat die durch seinen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts erwachsenen Kosten zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat seine gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 13. Dezember 1978 eingelegte Revision weder form- noch fristgerecht begründet (§ 345 StPO). Die Strafkammer hat deshalb mit Recht die Revision durch Beschluss vom 5. März 1979 als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO).

In dem hiergegen gerichteten, bei Gericht am 9. März 1979 eingegangenen Schreiben des Angeklagten sieht der Senat einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO). Dieser Antrag kann mit Rücksicht auf die zutreffende Begründung des Beschlusses vom 5. März 1979 keinen Erfolg haben.

Auch ein in dem Schreiben des Angeklagten möglicherweise enthaltener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist müsste schon deshalb verworfen werden, weil die versäumte Prozesshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

SchumacherMüllerMaier
WillmsMeyer
Revision wegen Nichtbegründung verworfen; Wiedereinsetzung mangels Nachholung abgelehnt — Themis