Revision: Verurteilung wegen Handeltreibens mit Haschisch; übrige Taten freigesprochen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 284/78
- Datum
- 04.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgabe von Betäubungsmitteln gegen Entgelt erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Besitz und Abgabe gehen in diesem Tatbestand auf.
Bei Anklage wegen einer fortgesetzten Tat ist der Angeklagte hinsichtlich derjenigen Taten freizusprechen, die nicht durch die Feststellungen als einzeln bewiesen gelten.
Der Revisionssenat kann nach Prüfung das Urteil gemäß § 349 StPO insoweit ändern, wie die Feststellungen eine Verurteilung wegen einer konkreten Einzeltat rechtfertigen.
Ergibt die Nachprüfung keine weiteren zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler, bleibt der geänderte Schuldspruch in der sich daraus ergebenden Fassung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 284/78
in der Strafsache gegen den berufslosen Johannes [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] 1953 in [REDACTED::<4>], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Januar 1978 geändert und wie folgt gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 21 StGB).
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Gründe
Der Kauf des Haschisch und seine Abgabe an [REDACTED::<5>] gegen ein Entgelt von 100 g Haschisch sind ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 25, 290, 291), in dem der Besitz und die Abgabe aufgehen (BGH aaO). Da der Angeklagte einer fortgesetzten Tat angeklagt, aber nur in einem Falle verurteilt worden ist, war er im Übrigen freizusprechen (BGH LM StPO § 260 (2) und (11)). Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert.
| Last. | Willms | Baumgarten | |||
| Schumacher | Kirchhof | Meyer |