Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Handeltreibens mit Haschisch; übrige Taten freigesprochen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 284/78
Datum
04.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bonn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH änderte das Urteil und verurteilte ihn wegen eines einzelnen Falls des Handeltreibens mit Haschisch zu 1 Jahr und 9 Monaten, im Übrigen wurde er freigesprochen. Das Gericht betont, dass Besitz und Abgabe im Tatbestand des Handeltreibens aufgehen und keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe von Betäubungsmitteln gegen Entgelt erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Besitz und Abgabe gehen in diesem Tatbestand auf.

2

Bei Anklage wegen einer fortgesetzten Tat ist der Angeklagte hinsichtlich derjenigen Taten freizusprechen, die nicht durch die Feststellungen als einzeln bewiesen gelten.

3

Der Revisionssenat kann nach Prüfung das Urteil gemäß § 349 StPO insoweit ändern, wie die Feststellungen eine Verurteilung wegen einer konkreten Einzeltat rechtfertigen.

4

Ergibt die Nachprüfung keine weiteren zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler, bleibt der geänderte Schuldspruch in der sich daraus ergebenden Fassung bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 284/78

in der Strafsache gegen den berufslosen Johannes [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] 1953 in [REDACTED::<4>], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Januar 1978 geändert und wie folgt gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 21 StGB).

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Gründe

Der Kauf des Haschisch und seine Abgabe an [REDACTED::<5>] gegen ein Entgelt von 100 g Haschisch sind ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 25, 290, 291), in dem der Besitz und die Abgabe aufgehen (BGH aaO). Da der Angeklagte einer fortgesetzten Tat angeklagt, aber nur in einem Falle verurteilt worden ist, war er im Übrigen freizusprechen (BGH LM StPO § 260 (2) und (11)). Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert.

Last.WillmsBaumgarten
SchumacherKirchhofMeyer
Revision: Verurteilung wegen Handeltreibens mit Haschisch; übrige Taten freigesprochen — Themis