Revision gegen Totschlagsverurteilung: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 284/74
- Datum
- 14.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung des Tötungsvorsatzes reicht nicht die allgemein-objektive Billigung des Todes einer unbestimmten Personengruppe; es muss erkennbar sein, dass der Täter den Tod einer konkreten, von ihm gefährdeten Person in Kauf genommen hat.
Sind die tatbestandsrelevanten Feststellungen (z. B. zur Zugehörigkeit des Getöteten zu der vom Vorsatz erfassten Personenmenge) unklar, ist die Verurteilung wegen vollendeter Tötung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Wirkt sich die Aufhebung einer Verurteilung wegen einer Haupttat auf die Strafzumessung oder auf weitere Einzelstrafen aus, so können diese wegen möglicher Beeinflussung der Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben und sind neu zu prüfen.
Bei der Strafzumessung sind Motive und die Einstufung einer "niedrigen Gesinnung" hinreichend darzulegen; bloße Behauptungen, Motive näherten sich einem besonders schweren Fall (§ 212 Abs. 2 StGB), bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 18. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 284/74 in der Strafsache gegen den Schweizer Giuseppe ██ aus ██, geboren am ██ 1937 in ██/Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 18. Dezember 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er wegen vollendeten Totschlags verurteilt worden ist, ferner 2. im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vollendeten und versuchten Totschlags zu einer Gesamtstrafe von vierzehn Jahren verurteilt und die Einziehung der Tatwaffe nebst Munition angeordnet worden.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts auf S. 8 UA nahm der Angeklagte, als er die weiteren Schüsse abgab, in Kauf, „einen der ihn Umdrängenden tödlich zu treffen“. Er wollte, wie es an anderer Stelle des Urteils (S. 16 Abs. 2 UA) heißt, sich unter allen Umständen „von den ihn festhaltenden Männern“ befreien. Der Tötungsvorsatz wird bei der rechtlichen Würdigung damit begründet, dass er gewusst und billigend in Kauf genommen habe, dass die Schüsse „einen der Umstehenden“ töten könnten (S. 16 Abs. 4 UA). Sofern durch diese Formulierung nicht im Widerspruch zu den vorerwähnten Tatfeststellungen (S. 8 UA) ein anderer, nämlich weiterer Personenkreis umschrieben werden soll, könnten mit ihr nur diejenigen Personen gemeint sein, die sich in unmittelbarer Nähe des Angeklagten befunden haben. Ob der tödlich getroffene Musiker und Mitinhaber des Lokals, ████████, zu dieser Gruppe gehörte, bleibt jedoch unklar. Auf Bl. 7 UA ist lediglich festgestellt, das Gerangel habe sich bis zum Büfett hingezogen, „in dessen Nähe“ sich ████████ befunden habe. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob er einer der den Angeklagten „Umdrängenden“ gewesen ist, deren Tod dieser billigend in Kauf genommen hat. Das Urteil muss deshalb, soweit der Angeklagte wegen vollendeter Tötung verurteilt worden ist, aufgehoben werden.
Dies führt nicht nur zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe, sondern auch zur Aufhebung der wegen des versuchten Totschlags festgesetzten weiteren Einzelstrafe. Einmal lässt sich nicht ausschließen, dass deren Höhe von der Verurteilung wegen vollendeten Totschlags beeinflusst worden ist. Sodann erscheinen aber auch die Strafbemessungsgründe jener Einzelstrafe nicht unbedenklich. Das Schwurgericht verneint das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB mit dem „Motivbündel, das nahe an § 212 Abs. 2 StGB heranreicht“. Hierin sieht es ferner bei der Bemessung der Strafe einen erschwerenden Umstand (S. 17 UA). Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen auf S. 7 Abs. 4 UA letztlich nicht zu klären war, aus welchen Beweggründen der Angeklagte auf seine Frau geschossen hat. Hinzu kommt, dass die Gesichtspunkte, die das Schwurgericht zur Verneinung einer „niedrigen Gesinnung“ des Angeklagten veranlasst haben (S. 15 Abs. 2, vgl. auch S. 8 Abs. 1 UA), eine Erörterung der Frage vermissen lassen, warum „die Motive des Angeklagten doch so niedrig einzuordnen sind, dass sie nahe an die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB herankommen“.
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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