Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Unzucht durch Vorzeigen pornographischer Bilder und Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 284/60
Datum
12.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen ein LG-Urteil wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern, Beleidigungen und Verbreitung jugendgefährdender Schriften eingelegt. Der BGH änderte den Schuldspruch: Das Zeigen pornographischer Bilder an ein Kind und dessen betrachtendes Anschauen kann Verleitung zur Unzucht darstellen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; sonstige Rügen blieben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorzeigen unzüchtiger bildlicher Darstellungen an ein Kind und dessen daraufhin aufmerksames Betrachten erfüllt den Tatbestand, ein Kind zur Begehung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten.

2

Ein Hinweis nach § 265 StPO ist entbehrlich, wenn die betreffenden Taten bereits im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich zum Vorwurf gemacht worden sind.

3

Dass einzelne Tathandlungen zeitlich auseinanderfallen, schließt die Beurteilung als fortgesetzte Tat nicht aus; fortgesetzte Tat setzt einen einheitlichen Tatentschluss und zusammenhängende Einzelakte voraus.

4

Ein und derselbe tatsächliche Vorgang kann mehrere Tatbestände zugleich verwirklichen und wegen einheitlichen Gesamtvorsatzes in Tateinheit stehen; daraus folgt die rechtliche Bewertung als Gesamttat auch gegenüber mehreren Opfern.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 26. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Otto Wilhelm Carl S. (—> aus ██), geboren ██ ██ ██ in ██, Kr. ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Notterweih, Scharpenseel, Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Menges, Kirchhof, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 26. Februar 1960

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, der Beleidigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, und des fortgesetzten Vergehens nach §§ 6, 3, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, sämtliche Taten in Tateinheit begangen, schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, Beleidigung in fünf Fällen – davon in zwei Fällen in sich fortgesetzt – und wegen fortgesetzten Vergehens nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, sämtliche Straftaten in Tateinheit stehend, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Nach dem Urteil hat die Aussage der Zeugin Ingrid R. – ████ – nicht mit Sicherheit ergeben, dass sie über das Betrachten der pornographischen Bilder hinaus eine unzüchtige Handlung vorgenommen hat. Der Angeklagte ist deshalb lediglich der Beleidigung der Zeugin schuldig befunden worden.

Hierbei hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, dass der Täter ein Kind zur Begehung einer unzüchtigen Handlung verleitet, wenn er ihm unzüchtige bildliche Darstellungen zeigt und dieses sie dann aufmerksam betrachtet (BGHSt 1, 108, 173; siehe auch OGHSt 1, 26; RGSt 73, 246).

Auf Grund ihrer Feststellungen kann der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern. Eines Hinweises gemäß § 265 StPO bedarf es nicht, weil dem Angeklagten insoweit bereits nach dem Eröffnungsbeschluss Vergehen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last gelegt worden ist.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2. Das sonstige Vorbringen der Revision dringt nicht durch.

Die Tatsache, dass die einzelnen Handlungen des Angeklagten zeitlich nicht zusammenfallen, schließt nicht aus, dass sie unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Tat rechtlich nur eine Handlung sind. Die Voraussetzungen hierfür hat die Strafkammer bejaht, soweit das strafbare Verhalten des Angeklagten gegenüber Anke ███ und Evelyn F. in Frage steht und er der Beleidigung der Waltraut Sch. und des Hans Georg █████████ schuldig ist. Das tatsächliche einheitliche Geschehen, das jeweils einen Einzelakt dieser damit in sich fortgesetzten Handlungen darstellt, erfüllt nach den Feststellungen der Strafkammer zugleich den Tatbestand einer anderen Straftat, weil dadurch noch andere Personen auf die gleiche oder eine andere Art in strafbarer Weise verletzt worden sind oder das Vergehen sich auch gegen ein anderes strafrechtlich geschütztes Rechtsgut richtete (vgl. dazu BGHSt 1, 20; 6, 81). Mit diesen Überlegungen ergibt sich rechtlich einwandfrei die von der Revision bekämpfte Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte die sämtlichen Straftaten in Tateinheit verwirklicht hat.

Soweit der Angeklagte das fortgesetzte Vergehen gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften auch gegenüber den Kindern Peter ███████ und Friedrich W. begangen hat – die Revision nennt hier offensichtlich irrtümlich den Namen ████████████ statt ████ –, kommt ein Hinweis hierauf im Urteilstenor nicht deshalb in Betracht, weil der Angeklagte mangels Strafantrags nicht auch wegen Beleidigung dieser Kinder verurteilt werden konnte. Denn die fortgesetzte Tat umfasst auch diese Einzelakte, die sich nicht als selbständige Taten darstellen, weil der Angeklagte das Heft mit den pornographischen Bildern diesen Kindern zusammen mit anderen Kindern zur Einsicht überlassen hat, also durch einen tatsächlichen Vorgang, mit dem er diese Straftat zugleich auch mit Bezug auf die anderen Kinder verwirklichte, und zwar auf Grund des hinsichtlich dieses Vergehens von der Strafkammer bejahten Gesamtvorsatzes. Die Voraussetzungen selbständiger Straftaten sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Da sich im Übrigen kein durchgreifender Rechtsmangel des Urteils ergeben hat, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

DotterweihScharpenseelKirchhof
BuschMenges
Revision teilweise stattgegeben: Unzucht durch Vorzeigen pornographischer Bilder und Tateinheit — Themis