Treffer
BGH Urteil

Revision: Abänderung des Schuldspruchs wegen fehlerhafter Anwendung von §175a Nr.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 284/56
Datum
29.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem Kind und daneben nach §175a Nr.3 StGB verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung nach §175a Nr.3 auf, weil Unzuchttreiben nicht mit der bloßen Vornahme unzüchtiger Handlungen nach §176 gleichzusetzen ist. Außerdem wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das LG zurückverwiesen, weil möglicherweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen wurde und die Prüfung von §44 StGB fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzuchttreiben i.S. von §175a setzt voraus, dass unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vorgenommen werden; es ist nicht mit der einmaligen Vornahme unzüchtiger Handlungen nach §176 identisch.

2

Die Vorschrift des §175a Nr.3 StGB findet keine Anwendung, wenn der erstrebte Erfolg an Intensität oder Dauer fehlt, die für Unzuchttreiben erforderlich sind.

3

Ist eine strafrechtliche Norm auf den Sachverhalt unrichtig angewendet worden, ist der gegen diese Norm gefällte Schuldspruch zu beseitigen; das Urteil ist insoweit abzuändern.

4

Ein Strafausspruch, der auf einer unzutreffenden Annahme über den einschlägigen Strafrahmen beruhen kann oder bei dem die Prüfung und Verneinung mildernder Umstände (§44 StGB) nicht dokumentiert ist, ist aufzuheben und zur neuen Entscheidungsfindung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. Mai 1956

Rubrum

2 StR 284/56

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Automobilverkäufer Lambert K. █████ aus ███, geboren am █████ in ███, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u. a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter

Werner Bundesrichter

Dr. Jagusch Bundesrichter

Maag Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Mai 1956

1. im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Verurteilung nach den §§ 175a Nr. 3, 43 StGB wegfällt;

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Zwar bestehen gegen die Verurteilung nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB keine Bedenken. Unrichtig ist jedoch die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB auf den Sachverhalt.

Die Strafkammer geht davon aus, dass Unzuchttreiben i. S. dieser Vorschrift gleichbedeutend sei mit der Vornahme unzüchtiger Handlungen i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu. Unzucht treibt vielmehr mit einem anderen nur, wer unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt (BGHSt 1, 293). Dieses Merkmal erfüllt der vom Angeklagten nach den Feststellungen erstrebte Erfolg nicht. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch insoweit abgeändert.

Der Strafausspruch kann von dem Rechtsirrtum beeinflusst sein. Er ist auch aus einem weiteren Grunde aufzuheben.

Die Strafkammer bemerkt zunächst, die Strafe nach § 176 StGB sei grundsätzlich Zuchthaus und „nur bei Vorliegen mildernder Umstände“ Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Sie findet dann solche mildernden Umstände und erklärt, dass die Mindeststrafe nicht ausreiche, sondern zehn Monate Gefängnis angemessen seien. Demnach kann sie von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen sein. Die

indestensstrafe beträgt nach den §§ 44 Abs. 3, 21 StGB, selbst wenn keine mildernden Umstände vorliegen, vier Monate und fünfzehn Tage Gefängnis (BGHSt 7, 322) und bei Annahme mildernder Umstände einen Monat und fünfzehn Tage Gefängnis. Das scheint die Strafkammer übersehen zu haben; denn dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass sie die Milderungsmöglichkeit, die § 44 StGB gewährt, geprüft und abgelehnt hat.

WernerGlanzmannMaag
BuschJagusch
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