Revision aufgehoben: Vortäuschen von Erpressung als Betrug, Zurückverweisung wegen Anstiftungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 284/54
- Datum
- 18.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer in Bereicherungsabsicht vortäuscht, er selbst werde erpresst, macht sich des Betrugs (§ 263 StGB) und nicht der Erpressung (§ 253 StGB) strafbar, sofern er lediglich eine hilfesuchende Rolle vorgibt und keinen Einfluss zur Verwirklichung der Drohung durch Dritte ausübt.
Ein Betrug gegen einen Angehörigen nach § 263 Abs. 5 StGB ist nur auf Strafantrag verfolgbar; das Fehlen des Strafantrags schließt andere strafrechtliche Bewertungen des Gesamtgeschehens nicht aus.
Mehrere aufeinander bezogene Täuschungshandlungen können als fortgesetzter Betrug gewertet werden, wenn sie eine einheitliche Bereicherungsabsicht verfolgen.
Das Veranlassen oder Bestimmen Dritter zur Androhung oder Ausführung einer Enthüllung kann als Anstiftung zur Erpressung bzw. versuchter Erpressung (§§ 253, 26 ff., 43 StGB) zu prüfen sein, auch wenn die eigentliche Drohung von dem Dritten ausgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 9. März 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ geb. MC___ aus ███, die Ehefrau Ursula ████, dort geboren am █████ 1921, wegen fortgesetzten Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter; Oberregierungsrat Dr. █████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Wer in Bereicherungsabsicht vortäuscht, er selbst werde erpresst, macht sich des Betruges, nicht der Erpressung schuldig, auch wenn der Getäuschte die angeblich drohende Enthüllung selbst zu fürchten hat und nur darum über sein Vermögen verfügt.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Ehemannes ihrer Halbschwester zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Angeklagte hatte während einer längeren kriegsbedingten Abwesenheit ihrer Halbschwester mit deren Ehemann, dem Kaufmann ████, ein Liebesverhältnis unterhalten, aus dem ihr im September 1944 ein geborenes, aber bald verstorbenes Kind hervorgegangen war. Um zu verhindern, dass die Vaterschaft ihres Schwagers bekannt wurde, gab sie den Bruder einer Bekannten, den im Kriege gefallenen Hans ████████, als den Vater des Kindes an. Als der Vater der Angeklagten Ende 1945 hiervon erfuhr, forderte er sie auf, von ████ Geld zu beschaffen, sonst werde er dessen Familie von dem Liebesverhältnis unterrichten. Daraufhin teilte sie ████ mit, sie habe nach der Geburt des Kindes den damals als gefallen gemeldeten ████████ als Vater bezeichnet; dieser sei aber plötzlich zurückgekehrt und verlange jetzt Schweigegeld; er habe ihr angedroht, dass er sonst der Familie ████ die wahre Sachlage offenbaren werde. ████ gab ihr daraufhin 5.000 RM und auf das mehrfach wiederholte, mit den gleichen Angaben begründete Verlangen bis Ende 1947 insgesamt etwa weitere 11.000 RM. Zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben veranlasste sie kurz nach der Währungsreform Frau ██████, eine Schwester des ████████, ████ aufzusuchen, ihm ihren Mädchennamen ███████ zu nennen und ihn zur Zahlung eines Geldbetrages aufzufordern. Als Entgelt versprach sie ihr 250 DM. ████ wies Frau ██████ aber aus seiner Wohnung. Im Herbst 1948 forderte die Angeklagte selbst noch einmal 700 DM von ████ mit der unwahren Begründung, sie habe Geld leihen müssen, um erneute Forderungen des ████████ befriedigen zu können, bekam aber nichts.
1. Dieses Gesamtverhalten der Angeklagten bewertet die Strafkammer als einen fortgesetzten Betrug. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit es die Verhandlungen der Angeklagten selbst mit ████ betrifft. Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, dass dieses Verhalten der Angeklagten nicht als Erpressung strafbar ist. Eine „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ im Sinne des § 253 StGB setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat beitritt, zwar nicht voraus, dass der Androhende ankündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen; wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung auch wolle (RGSt 8, 5, 34, 15; 54, 236; JW 1923, ████████████). Hier aber spielte die Angeklagte vor ████ die Rolle einer Hilfesuchenden, die selbst vor der Ausführung einer erpresserischen Drohung geschützt werden wollte. Dass sie durch diese Täuschung in ████ die Vorstellung eines ihm selbst von ████████ drohenden Übels hervorgerufen hat, genügt nicht zur Bestrafung wegen Erpressung, obwohl hier nicht nur das durch § 263 allein geschützte Rechtsgut des Vermögens, sondern auch die sonst durch § 253 zusätzlich geschützte Freiheit der selbständigen Entscheidung verletzt worden ist.
2. Das Landgericht hat aber, wie die Revision zutreffend rügt, § 263 Abs. 5 StGB übersehen. Hiernach ist nur auf Antrag zu verfolgen, wer einen Betrug gegen Angehörige begeht. Als Ehemann der Halbschwester der Angeklagten war ████ Angehöriger im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB. Wie sich aus den bei Zweifeln über Prozessvoraussetzungen von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen, nämlich aus der Einsicht der Strafakten 2 Js 17/52 und 19 Ms 93/51 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Düsseldorf, ergibt, hat ████ keinen Strafantrag gestellt, kann einen solchen heute auch nicht mehr nachholen, da die Dreimonatsfrist des § 61 StGB abgelaufen ist. Trotzdem kann das Verfahren nicht, wie die Revision meint, jetzt eingestellt werden. Das Gesamtverhalten der Angeklagten, das die Strafkammer als eine fortgesetzte Handlung rechtlich gewürdigt hat, enthält nämlich einen Vorgang, der vom Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Erpressung zu prüfen ist. Dass die Angeklagte Frau ██████ bestimmt hat, dem Kaufmann ████ ihren Mädchennamen zu nennen und ihn gleichzeitig zur Zahlung eines Geldbetrages aufzufordern, legt die Annahme nahe, dass sich die Angeklagte von der Nennung des Namens ████████ die Wirkung der Ankündigung eines empfindlichen Übels versprach. Durch die Nennung dieses Namens wurde ████ an die Drohung mit ihm unangenehmen Enthüllungen erinnert, die die Angeklagte nach deren Darstellung früher schon mehrfach mit der Forderung verbunden hatte, ihm größere Geldsummen zu zahlen. Daher ist es möglich, dass die Angeklagte sich von dem Auftreten der Frau ██████ die Wirkung einer erpresserischen Drohung auf ████ versprach. Wenn dieser sich nach dem Willen der Angeklagten und der Frau ██████ vorstellen sollte, Letztere selbst werde seine Familie über sein Liebesverhältnis und seine Folgen aufklären, falls er den geforderten Geldbetrag nicht bezahle, oder Hans ████████ habe Frau ██████ zu ████ geschickt, um unter Androhung jener Enthüllung Geld zu fordern, so würde ein von Frau ██████ verwirklichter Versuch der Erpressung nach §§ 253, 43 StGB in Frage kommen, zu dem die Angeklagte angestiftet haben könnte. Zur rechtlichen Nachprüfung dieses Teiles des gesamten tatsächlichen Geschehens muss daher die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
3. Sollte das Landgericht nach der neuen Verhandlung der Sache eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten Gefängnis für angemessen halten, wären §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (BGBl. 1950, S. 37) zu beachten. § 4 dieses Gesetzes ist nicht anwendbar, da die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Freiheitsstrafen für die nach dem 15. September 1949 begangenen weiteren Vergehen der Angeklagten nicht in Betracht kommt (vgl. Brandstetter, Anm. 37 zu § 4 StFG 1949).
4. Falls dagegen eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verhängt werden sollte, kommt, entgegen der Ansicht der Strafkammer (UA S. 8), die Bildung einer Gesamtstrafe mit der durch Urteil vom 5. Oktober 1951 verhängten Gefängnisstrafe in Betracht. Dass die Vollstreckung dieses restlichen Teiles der Strafe im Gnadenwege gemäß § 20 der Gnadenordnung vom 6. Februar 1935 unter Bewilligung einer Bewährungsfrist bis zum 31. Dezember 1955 ausgesetzt worden ist, entbindet den Tatrichter nicht von der Verpflichtung zur Bildung einer Gesamtstrafe, falls die Voraussetzungen der §§ 74 und 79 StGB vorliegen (vgl. Schönke-Schröder, Anm. II 2 zu § 79 StGB; RGSt 63, 177; BGH 2 StR 230/54 vom 11. Januar 1955 – zum Abdruck bestimmt –).
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Schalscha Hoepner Dr. █████████