Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Alterskenntnis bei sexuellem Missbrauch (§176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 283/84
- Datum
- 06.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs nach §176 Abs.1 StGB müssen die Feststellungen zur inneren Tatseite erkennen lassen, ob der Täter mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hat, dass das Opfer unter 14 Jahre alt ist.
Widersprüchliche Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild des Opfers (gleichzeitig kindlicher und frühreif wirkender Eindruck) stehen einer tragfähigen Überzeugungsbildung entgegen und bedürfen klärender Konkretisierung.
Angaben über frühere Begegnungen oder Äußerungen Dritter gelten nur dann als Indiz für die Alterskenntnis des Täters, wenn Art, Dauer und Wahrnehmbarkeit der Begegnungen sowie die Anwesenheit des Täters konkret dargelegt sind.
Fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen zur inneren Einstellung des Täters, ist das zugrundeliegende Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██████████████, geboren am 19. Juni 1962 ███████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Ange- ██████ eines Abends in der Wohnung des Mitangeklagten █████ auf dessen Anregung von der 12 Jahre und 11 Monate alten Birgit ████ durch Mundverkehr befriedigen lassen. Die Ausführungen zu der Frage, ob der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, dass das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war, sind mit Rechtsfehlern behaftet.
Das Landgericht hat zum äußeren Erscheinungsbild der Geschädigten zur Tatzeit einerseits ausgeführt, sie habe „einen noch deutlich kindlichen Eindruck gemacht ... (und) wie ein Mädchen von annähernd 13 Jahren ausgesehen“ (UA Bl. 31 a, 31 b). Dem widerspricht es, wenn das Gericht andererseits zwei Zeugenaussagen Hinweise „auf eine gewisse frühreife körperliche Entwicklung ... der Geschädigten“ entnimmt, somit ein Aussehen für möglich hält, das einem höheren als ihrem tatsächlichen Alter entspricht.
Aus der Tatsache, dass die Geschädigte eineinhalb Jahre nach der Tat in der Hauptverhandlung „geistig allenfalls altersgemäß gereift“ war, folgert das Landgericht, dass sie sich auch zur Tatzeit wie ein Mädchen von annähernd 13 Jahren verhalten hat. Es kann offenbleiben, ob die Strafkammer hierbei berücksichtigt hat, dass die in den Urteilsgründen näher geschilderte Ausnahmesituation, in der sich das Mädchen in der Hauptverhandlung befand, nur bedingt Schlüsse auf sein übriges Verhalten zulässt. Jedenfalls bilden die weiteren Feststellungen, mit denen die Strafkammer zu belegen sucht, dass der Angeklagte das Mädchen altersgemäß eingeschätzt hat, keine ausreichende Grundlage für die dahingehende Schlussfolgerung.
Soweit die Strafkammer ausführt, dass der Angeklagte und die Geschädigte sich schon früher im Jugendheim, einem Treffpunkt für junge Leute zwischen 12 und 30 Jahren, „begegnet waren“ und am Tatabend (mit vier anderen Personen) bereits vor dem sexuellen Kontakt „zusammen waren“, fehlen jegliche näheren Angaben über Art und Dauer der Begegnungen, die Gesprächsbeteilung des Mädchens usw. Damit ist nicht erkennbar, inwieweit der Angeklagte, der zu jener Zeit noch keinen Anlass zu entsprechenden Überlegungen hatte, einen Eindruck von der geistigen Reife des Mädchens gewonnen hatte.
Die auf Aussagen des Zeugen ████ gestützte Feststellung, der Mitangeklagte ████ sei mit dem Alter „seiner“ (insgesamt drei) Mädchen gleichsam hausieren gegangen, könnte nur dann ein Indiz für die Kenntnis des Angeklagten sein, wenn ████ dies auch in Anwesenheit des Angeklagten getan hätte. Dafür geben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Dieser Zeuge war am Tatabend nicht mit in der Wohnung ███████. Seine Bekundung bezog sich nur auf eine Mitteilung, die ████ vorher ihm gegenüber in Abwesenheit des Angeklagten gemacht hatte. Dabei hat ████ übrigens das Alter der Geschädigten, obwohl er es kannte (UA Bl. 28), „mit 13 Jahren oder 14 Jahren“ angegeben (UA Bl. 31) – wobei die Formulierung der Strafkammer offenlässt, ob ████ diese Altersspanne oder, für das Gericht nicht mehr feststellbar, nur ein konkretes Alter, möglicherweise 14 Jahre, genannt hat.
Bei der Erwägung, dass „dem Angeklagten ████ sich sogleich das kindliche Alter der Zeugin ████ aufgedrängt hat“ (UA Bl. 33 c), bleibt offen, dass er, ebenso wie ████, das Alter schon bei der ersten Begegnung mit ihr positiv kannte und sein Eindruck dadurch beeinflusst war.
Unter den gegebenen Umständen weckt die auf fahrlässiges Nichtkennen hindeutende Formulierung, der Angeklagte „musste ... mit der Möglichkeit rechnen, dass (die Geschädigte) unter 14 Jahre alt sein könnte“, schon Zweifel, ob das Gericht die dahingehende Überzeugung erlangt hat; jedenfalls würde diese Überzeugung in den unzureichenden Feststellungen keine Stütze finden. Das gilt umso mehr für die nicht erörterte Frage, ob der Angeklagte, wenn er mit der genannten Möglichkeit gerechnet hat, den Verkehr auch für diesen Fall wollte.
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