Revision verworfen: Annahme des Urteils als Rücknahme des Rechtsmittels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 283/63
- Datum
- 13.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Urteils durch den Angeklagten nach Einlegung der Revision gilt als Rücknahme des Rechtsmittels.
Die Erklärung, das Urteil anzunehmen oder die Revision zurückzunehmen, ist unwiderruflich; im Anschluss ist die Revision unzulässig.
Nach unwiderruflicher Rücknahme ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Nachträgliche Behauptungen über Beweggründe der Rücknahme begründen nicht ohne Weiteres die Anfechtbarkeit einer wirksamen Rücknahmeerklärung; das Gericht überprüft deren Glaubhaftigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 10. Mai 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schweizer Hans Georg Günther S., geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1963
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 10. Mai 1963 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit Schreiben vom 11. Juni 1963 hat der Angeklagte das Urteil, gegen das er am 15. Mai 1963 Revision eingelegt hatte, angenommen. Damit hat er erklärt, sein Rechtsmittel zurückzunehmen. Diese Erklärung kann von ihm nicht angefochten werden. Seine nachträglichen Behauptungen über die Gründe zur Rücknahme treffen nicht zu. Maßgeblich für seinen Entschluss war nicht, dass die ihm zugestellte Urteilsausfertigung zunächst mit einem unrichtigen Rechtskraftvermerk versehen war; aus diesem Grunde die Revision zurückzunehmen wäre auch völlig sinnlos gewesen. In Wahrheit ist der Angeklagte zu
seinem Entschluss bestimmt worden, weil die Staatsanwaltschaft auf seine Anzeige gegen den Mitverurteilten Hölzer wegen Diebstahls des Diebeswerkzeugs sich nicht veranlasst sah, ihn an den angeblichen Tatort in Alsfeld zu bringen. Er hatte nämlich vor Annahme des Urteils mehrmals um Überführung nach Alsfeld gebeten und dazu erklärt, dass dies für seine Revisionsbegründung von Bedeutung sei. Ersichtlich, dass dieser Bitte nicht entsprochen wurde, hat der Angeklagte unter dem Eindruck das Urteil angenommen; denn er begründete seine Erklärung ausdrücklich mit dem Hinweis, dass er „in seiner Revision gehemmt sei“.
Nach der unwiderruflichen Rücknahme des Rechtsmittels ist die Revision unzulässig.
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