Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehler bei Anwendung von §19 JGG; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 283/56
Datum
25.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch mit Feststellungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies mit einer fehlerhaften Auslegung des §19 JGG (unbestimmte Jugendstrafe) und mit dem Übersehen des §74 JGG bei der Kostenentscheidung. Zudem weist der Senat auf weitergehende Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Feststellung der Teilnahme an einem gemeinschaftlichen schweren Raub bleibt im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung verbindlich, sofern sie nicht denkgesetzlich unmöglich ist oder gegen die Lebenserfahrung verstößt.

2

§ 19 JGG ermöglicht die Verhängung einer Jugendstrafe unbestimmter Dauer, und die Jugendkammer ist nicht verpflichtet, allein weil neben schädlichen Neigungen auch die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG in Betracht kommt, stets eine feste Dauer zu bestimmen.

3

Bei der Entscheidung über die Auferlegung von Kosten ist § 74 JGG zu berücksichtigen; die Nichteinbeziehung erzieherischer Erwägungen oder das Übersehen der Norm macht die Kostenentscheidung rechtsfehlerhaft.

4

Zur Beurteilung der vollen Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung sind konkrete Feststellungen und, wenn erforderlich, ein Gutachten zum Blutalkoholgehalt einzuholen; planmäßiges Verhalten oder späteres gutes Erinnerungsvermögen allein schließen § 51 Abs. 2 StGB nicht aus.

5

Feststellungen eines Rechtsfehlers im Strafausspruch berechtigen das Revisionsgericht, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlossereiarbeiter Alois ███ aus ████, geboren am █████ 1935 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ██████████████, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. November 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung

a) des Strafausspruchs aus sachlich-rechtlichen Gründen. Da die Verfahrensrügen auch nur diesen Teil des Urteils betreffen, bedürfen sie keiner Erörterung.

1. Soweit die Sachrüge den Schuldspruch angreift, hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht geht davon aus, dem Angeklagten sei trotz zahlreicher Verdachtsmomente nicht mit Sicherheit nachzuweisen, dass er selbst dem Nachtwächter ████████ Gewalt angewandt und diesem die Geldbörse selbst weggenommen hat. Es stellt folgendes fest: Der Angeklagte hatte beim gemeinsamen Zechen mit ██ in einer in der Nähe eines Zigeunerlagers befindlichen Gaststätte gesehen, dass ██ mehrere 50-DM-Scheine in seiner Geldbörse hatte. Alsbald beschäftigte ihn die Frage, wie er ██████████ das Geld abnehmen könne. Draußen teilte er „sein Vorhaben“ dem in dem Zigeunerlager wohnhaften Korbmacher ██ mit; dieser riet ihm zu warten, bis ██████████ die Gaststätte verlassen habe, lehnte es aber ab, sich selbst zu beteiligen. Nachdem ██████████ aufgebrochen war, ging der Angeklagte zusammen mit dem Kraftfahrer ███████ in Richtung des Zigeunerlagers, um ██████████ zu finden. Hierbei unterrichtete er ███████ darüber, dass jener mehrere hundert Mark bei sich habe und man sie ihm leicht entwenden könne. Die beiden fanden den ██████████ etwa 60 m von der elterlichen Wohnung des Angeklagten entfernt am Straßenrand neben seinem Moped im Graben liegend und hoben ihn auf. Darauf ging der angetrunkene ██████████ in Richtung auf die Gaststätte zurück und ließ sein Moped am Straßenrand liegen. Bei diesem blieb ███████ stehen, „um aufzupassen, wann ██████████ zurückkomme“, während der Angeklagte dem ██████████ folgte.

Als dieser an der elterlichen Wohnung des Angeklagten vorbeikam, schlug der Hund an, worauf der Bruder des Angeklagten an der Haustür erschien und ██████████ aufforderte, sich zu entfernen. Jetzt machte der Angeklagte den ██████████ darauf aufmerksam, dass er in der falschen Richtung gehe, wenn er nach Hause wolle. Darauf kehrte ███████ um. Der Angeklagte blieb beim elterlichen Hause stehen. Als er kurz danach Hilferufe hörte, dachte er: „Jetzt hat ██████ ihn geschnappt.“

Am Tatort, 60 m vom Standort des Angeklagten entfernt, versetzte ██ dem ██████████ einen so heftigen Schlag gegen den Kopf, dass er stürzte. ██████████ wehrte sich und rief um Hilfe. Im Laufe des Handgemenges riss ██ die Hose des ██████████ in der Breite der Gesäßtasche etwa 50 cm lang auf und nahm ihm die Geldbörse weg. Von der Beute behielt er 58 DM und gab dem Angeklagten 55 DM und die Geldbörse.

Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass der Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts nicht wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes habe bestraft werden dürfen. Die Jugendkammer stellt fest, dass der Angeklagte „in bewustem und gewolltem Zusammenwirken mit ██ die Tat ausführte und sie auch als eigene wollte“. Sie schließt dies daraus, dass der Angeklagte „als eigentlicher Initiator des Planes“ den ██████████ eine Stunde lang nicht aus den Augen verlor, dass er ███████ zur Mitwirkung bei der Tat zu bestimmen versucht hatte, dass er den ██ während der Verfolgung des Opfers seinen Plan auseinandersetzte und den Geschädigten später von seinem elterlichen Hause aus dem ███████ in die Arme trieb, der – wie er wusste – dem Opfer an einsamer Stelle auflauerte, und dass er schließlich fast die Hälfte der Beute erhielt. Dieser Schluss, der erkennbar auch die Feststellung umfasst, dass der Angeklagte mit der gewaltsamen Wegnahme des Geldes einverstanden war, ist weder denkgesetzlich unmöglich noch verstößt er gegen die Lebenserfahrung. Die Revision will in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene ersetzen, indem sie darauf hinweist, dass das Zurückbleiben des Angeklagten bei seinem elterlichen Hause auch die Möglichkeit zulässt, dass er in diesem Zeitpunkt von der Tat des ██ innerlich und äußerlich abgerückt sei. Die Revision vermisst ferner zu Unrecht Ausführungen des Landgerichts darüber, ob ein „Schmierestehen“ des Angeklagten vorlag; auch ohne einen solchen Beitrag kann Täterschaft eines nicht an der Tatausführung selbst Beteiligten angenommen werden. Schließlich bestand keinerlei Anlass zu der von der Revision vermissten Erörterung, ob der Angeklagte den ██ angestiftet habe.

2. Dagegen ist die Begründung des Strafausspruchs rechtlich bedenklich.

Nach § 19 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, eine Jugendstrafe von höchstens vier Jahren geboten ist und sich nicht voraussehen lässt, welche Zeit erforderlich ist, um den Jugendlichen durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen.

Das Landgericht lehnt aber die Verhängung einer solchen Strafe mit der Begründung ab, die Jugendstrafe müsse von fester Dauer sein, da es sich nicht nur um die Beseitigung schädlicher Neigungen des Angeklagten handele. Das erweckt den Eindruck, als halte sich die Jugendkammer für verpflichtet, stets auf eine bestimmte Jugendstrafe zu erkennen, wenn nicht nur wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, sondern auch wegen der Schwere seiner Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln abgesehen und auf Jugendstrafe erkannt wird. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Dieser Rechtsfehler würde den Angeklagten auch beschweren, weil das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nach § 19 Abs. 2 JGG vier Jahre beträgt, die Jugendkammer aber eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt hat. In der neuen Hauptverhandlung wird die Verteidigung Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsbegründung erwähnten Bedenken gegen die Annahme der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vorzutragen und durch Beweisanträge oder Fragen an den Sachverständigen die von ihr vermisste nähere Aufklärung darüber zu erreichen, welche Bedeutung die zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG vom Tatrichter festgestellten biologischen Tatsachen unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB haben. Bei dieser Prüfung wird sich empfehlen, ein Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat erstatten zu lassen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass weder ein planmäßiges Handeln des Betrunkenen noch sein späteres gutes Erinnerungsvermögen allein ein sicheres Anzeichen dafür sind, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit noch soweit bestanden hat, um die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB auszuschließen (BGHSt 1, 384; NJW 53, 672; MDR 53, 296). Wegen des auch dabei erforderlichen strengen Maßstabes wird auf RGSt 67, 149, 150 (letzter Absatz) verwiesen.

3. Nach § 74 JGG kann im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abgesehen werden, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Das beruht auf dem Gedanken, dass die Kosten praktisch wie eine Geldstrafe wirken, die dem Jugendgerichtsgesetz fremd ist. Allerdings sind Fälle denkbar, in denen es sich aus erzieherischen Gründen empfiehlt, dem Angeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Fassung des letzten Satzes der Urteilsgründe zeigt aber, dass das Landgericht bei der Kostenentscheidung derartige Erwägungen nicht angestellt, sondern § 74 JGG übersehen hat.

Dr. SchalschaDr. DotterweichHoepner
MaaßDr. Wiefels
Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehler bei Anwendung von §19 JGG; Zurückverweisung — Themis