Revision verworfen; Einschränkung der Bekanntmachungsbefugnis nach §200 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 283/55
- Datum
- 22.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge eines Verfahrensmangels in der Revision gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert die genaue und vollständige Darlegung der behaupteten Tatsachen; pauschale Verweise auf frühere Schriftsätze genügen nicht.
Wenn Angeklagter und Verteidiger in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf weitere Beweiserhebung verzichten, kann die Strafkammer nicht verpflichtet werden, zusätzliches Beweismaterial zu erheben.
Kränkende und unsachliche Angriffe auf die Ehre eines Gerichts erfüllen den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB); auch Vorwürfe von Parteilichkeit oder die Bezeichnung als "Terror" können diesen Straftatbestand erfüllen.
Eine Rechtfertigung nach § 193 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter nicht ernstlich sachliche Kritik üben will, sondern die Persönlichkeit der Angegriffenen unsachlich herabwürdigen will.
Tateinheit zwischen Beleidigung (§ 185 StGB) und übler Nachrede (§ 186 StGB) ist möglich, wenn eine veröffentlichte Kundgebung sowohl wörtliche Beleidigungen als auch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über dieselbe Person enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Februar 1955
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Februar 1955 wird verworfen; jedoch lautet die Entscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis: „Dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs wird die Befugnis zugesprochen, auf Kosten des Angeklagten binnen zwei Monaten seit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an ihn in der Zeitung „Die Welt“ zu veröffentlichen.“
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen Beleidigung und übler Nachrede in sieben Fällen, begangen gegen Richter des Landgerichts, zu Einzelstrafen von dreimal einer Woche sowie viermal zwei Monaten Gefängnis, weiter wegen gleicher Beleidigung in Tateinheit mit anderen Vergehen zu einer Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB), wegen Beleidigung in vier Fällen sowie wegen Vergehens gegen § 96 StGB in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur hinsichtlich des Umfangs der zugesprochenen Veröffentlichungsbefugnis Erfolg.
I. Verfahrensrügen Die Revision meint, die Beweisaufnahme hätte gemäß den Anträgen in den Schriftsätzen vom 4. und 11. Januar 1955 durchgeführt werden müssen. In diesem Vorbringen liegt keine ordnungsmäßige Rüge im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht auf Grund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Dazu genügt hier die Bezugnahme auf die genannten Schriftsätze insbesondere auch deswegen nicht, weil die Revisionsrechtfertigungsschrift keine Tatsachen vorträgt, die die Strafkammer hätten dringen müssen, weitere Beweise zu erheben. Sie bekämpft vielmehr nur in unzulässiger Weise die Auslegung, die das Urteil der Behauptung gibt: „In Westdeutschland ist die Freiheit so groß, dass die Finanzherren sich ihre Abgeordneten mit der ihnen genehmen Meinung kaufen können, so wie die Hausfrau ihr Achtelpfund Wurst kauft.“
Die Revision führt an, es sei dafür Beweis angetreten worden, dass in der Bundesrepublik in zahlreichen Fällen Abgeordnete Gelder von maßgeblichen Wirtschaftsgremien erhalten hätten, damit sie in deren Interesse stimmten. Dass die Strafkammer diese Beweise nicht erhoben habe, beanstandet es. Auch diese Rüge entspricht aus den angeführten Gründen nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Beweisanträge des Verteidigers vom 4. und 11. Januar 1955 vor der Hauptverhandlung abgelehnt. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger diese Anträge nicht nur nicht wiederholt, sondern auf ausdrückliches Befragen, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, „auf weitere Beweisaufnahme verzichtet“. Es konnte sich der Strafkammer nicht aufdrängen, Beweise zu erheben, wenn sich nicht einmal der Angeklagte und der Verteidiger einen Erfolg hiervon versprachen.
II. Sachbeschwerde 1. In den Sätzen „Schluss mit der Gesinnungsjustiz! Schluss mit dem Terror gegen anständige Deutsche!“, die der Angeklagte den Mitgliedern des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Neumann u. a. in einem Zeitungsaufsatz zugerufen hat, hat die Strafkammer mit Recht in kränkender Form erhobene Angriffe auf die Ehre dieser Richter gesehen. Es ist eine Ehrverletzung im Sinne des § 185 StGB, dem Gericht vorzuwerfen, es entscheide verschieden, je nachdem, ob die Gesinnung des Angeklagten genehm ist oder nicht. Trifft der kränkende Vorwurf der Parteilichkeit der Richter zu, so ist er geeignet, die Abschreckung zu bewirken, wie die Revision richtig vorträgt, als Zweck der Strafe. Der Ausdruck „Terror“ meint jedoch nur Abschreckung durch Strafen, die das gerechte Maß übersteigen. Auch ein solcher Vorwurf erfüllt den Tatbestand des § 185 StGB. Zur inneren Tatseite sind die Feststellungen ebenfalls einwandfrei.
2. Zu den Fällen II 5 und 7 wendet sich die Revision nur gegen die rechtlich bedenkenfreie Auslegung, die die Strafkammer dem Aufsatz über die „Rechtsprechung in Karlsruhe“ und der bildlichen Darstellung „Rechtsstaat“ gibt.
3. Dass in der Bezeichnung des sechsten Strafsenats des Bundesgerichtshofs „Wie ein Gericht Hitlers“ eine Beleidigung liegt, bedarf keiner Ausführung. § 193 StGB steht dem Angeklagten in keinem der Fälle zur Seite, in denen er verurteilt ist, weil es ihm, wie das Urteil feststellt, niemals darauf angekommen ist, an irgendwelchen Vorgängen sachlich Kritik zu üben, sondern er nur bestrebt gewesen ist, die Persönlichkeit der Angegriffenen in unsachlicher und ehrenrühriger Weise zu verunglimpfen.
4. Die Feststellung des Landgerichts, dass mit dem „Staat Adenauers“ im Falle II 10 und mit „Westdeutschland“ in den Fällen II 15 und 17 und mit „Militaristenrepublik“ im Falle II 16 die Bundesrepublik in ihrer freiheitlichen, demokratischen Ordnung gemeint ist, ist tatsächlicher Art und deshalb für das Revisionsgericht bindend (vgl. hierzu RG JW 1926, 2755; BGHSt 7, 110). Dann macht aber der Inhalt der Aufsätze die Bundesrepublik verächtlich. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen des Urteils des „besonders verletzenden Sinnes“ seiner Behauptungen bewusst gewesen. Er hat sie dennoch aufgestellt wegen seiner „ausgesprochen feindseligen Gesinnung gegenüber der Bundesrepublik“. Hierin liegt eine Verwerflichkeit in der Haltung des Angeklagten, die vorsätzlich im Sinne des § 96 Abs. 1 StGB ist (vgl. RGSt 74, 372; 72, 118; 66, 139).
5. In den Fällen II 2, 5 und 9 enthalten die Aufsätze, für die der Angeklagte verantwortlich ist, jeweils mehrere Behauptungen ehrenrührigen Inhalts. Sie bilden nach der Annahme der Strafkammer „bei natürlicher Betrachtungsweise ein inneres, zusammenhängendes Ganzes“. Sie nimmt deshalb eine fortgesetzte Handlung an, während richtigerweise eine natürliche Handlungseinheit gegeben ist. Dieser Irrtum ist für den Schuldspruch bedeutungslos; denn es liegt unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nur eine Handlung vor. Den Strafausspruch hat der Irrtum offensichtlich nicht beeinflusst.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 34, 134; 55, 129, 138; 59, 414, 417; 65, 358) ist Tateinheit zwischen § 185 und § 186 StGB möglich, wenn eine veröffentlichte Kundgebung dieselbe Person durch die eine Äußerung wörtlich beleidigt (§ 185 StGB) und über sie in einer anderen Äußerung eine ehrenrührige Tatsache behauptet (§ 186 StGB). Dem tritt der Senat entgegen den Rechtsausführungen der Revision bei.
Dass endlich durch zwei in derselben Ausgabe einer Zeitung unter verschiedenen Überschriften veröffentlichte Beiträge strafbaren Inhalts mehrere selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB begangen worden sind, ist eine Tatfrage. Dass die Strafkammer bei ihrer Beantwortung Rechtsbegriffe verkannt habe, ist nicht erkennbar.
6. Die Entscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis des Präsidenten des Bundesgerichtshofs bedarf der Einschränkung: Nach § 200 StGB ist diese Befugnis nur dem Verletzten zuzusprechen, wenn wegen einer öffentlichen oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigung erkannt ist. Eine entsprechende Befugnis sieht das Strafgesetzbuch neben einer Bestrafung nach § 96 StGB nicht vor. Daher ist der die Bekanntmachungsbefugnis zusprechende Teil der Urteilsformel gemäß § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht selbst zu ändern.
7. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten, da die Prüfung des Urteils sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Busch Dr. Schalscha Hoepner Dr. Wiefels