Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang bei Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 283/54
- Datum
- 15.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein einheitlicher Gesamtvorsatz erforderlich, der über die bloße Wiederholung gleichartiger Taten hinausgeht.
Bei über einen beträchtlichen Zeitraum verübten Straftaten sind besonders strenge Anforderungen an die Feststellung eines Fortsetzungszusammenhangs zu stellen; situativ ausgelöste, impulsive Handlungen sprechen gegen einen solchen Gesamtvorsatz.
Die allgemeine Absicht, gleichartige Taten öfter zu begehen, genügt allein nicht zur Bejahung einer fortgesetzten Tat.
Fehlen hinreichende Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; dies kann Auswirkungen auf Straffolgefragen (z. B. Amnestie, Strafaussetzung zur Bewährung) haben.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 22. März 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schneidermeister Barthel Ce aus █████, dort geboren am ██████, wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende ████████,
Oberregierungsrat als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 22. März 1954, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Versuchs, mit einem Mädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorzunehmen oder es zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten, gemäß §§ 176 Abs. Nr. 3, 43 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Tatzeiten verteilten sich nach dem Urteil auf 1948 bis in die Weihnachtszeit 1949. Die Strafkammer ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass sämtliche Straftaten des Angeklagten eine fortgesetzte Handlung bilden. Sie führt aus, er habe in einer im Wesentlichen gleichartigen Begehungsform auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes immer wieder das gleiche Rechtsgut verletzt; die verhältnismäßig kurze zeitliche Folge seiner Handlungen ergebe dabei, dass er von vornherein die Absicht gehabt habe, keine sich bietende Gelegenheit außer Acht zu lassen, mit dem verletzten Mädchen unzüchtige Handlungen vorzunehmen oder es hierzu zu verleiten.
Das Verhalten des Angeklagten nach seinem strafbaren Tun ist im Urteil auf Grund von „übereinstimmenden und glaubwürdigen eidlichen“ Zeugenaussagen festgestellt worden, die ergeben haben, dass der Angeklagte damals im Verlaufe eines Gesprächs mit der Mutter des geschädigten Mädchens geäußert habe: „Immer wenn ich ein Kind sehe, berührt mich das stark.“
Nach dem auf die Revision hin aufgehobenen früheren Urteil der Strafkammer gegen den Angeklagten in der gleichen Sache, in dem allerdings wegen vollendeter Unzucht auf Strafe erkannt worden war, waren die Tatzeiten sämtlich im Jahre 1948 angenommen, also auf nur wenige Monate verteilt. Deshalb ist offenbar damals die Annahme von Fortsetzungszusammenhang vom Revisionsgericht unbeanstandet geblieben. Nach den nunmehrigen Feststellungen ist aber davon auszugehen, dass sich die Handlungen des Angeklagten über einen beträchtlich längeren Zeitraum erstreckten.
Bei diesem Sachverhalt könnte sich daher die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für sämtliche Straftaten des Angeklagten nur unter ganz besonderen Voraussetzungen rechtfertigen (RGSt. 75, 207). Dies ist jedoch hier auf Grund der weiteren neuen Feststellungen kaum denkbar, nach denen sich der Angeklagte nach der Tat selbst dahin erklärt hat, er habe sich immer dann stark berührt gefühlt, „wenn er ein Kind sah“.
Das deutet darauf hin, dass das Erscheinen des geschädigten Mädchens bei ihm von Fall zu Fall immer wieder neu den Entschluss ausgelöst hat, unzüchtige Handlungen mit dem Kind vorzunehmen. Das ist mit der Annahme von Fortsetzungszusammenhang unvereinbar, zumal ohnehin schon bei Straftaten gegen die Sittlichkeit besonders sorgfältig geprüft werden muss, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann. Im gegebenen Falle zeigt sich, dass solche Taten im Allgemeinen nicht auf Grund vorausschauender Erwägungen begangen werden, sondern plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebs entspringen (vgl. BGHSt 2, 163).
Dazu kommt, dass unter den gegebenen Umständen ein von vornherein auf den Gesamterfolg gerichteter Gesamtvorsatz nur sehr schwer bejaht werden könnte (vgl. BGHSt 2, 167). Die allgemeine Absicht, gleichartige Taten öfter zu begehen, genügt dazu nicht (vgl. BGHSt 1, 315). Die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat kann bei den bisherigen Feststellungen daher nicht bestehen bleiben. Die dem Urteil dafür zu entnehmende Begründung ist unzureichend und widersprüchlich.
Falls Fortsetzungszusammenhang entfällt, werden die Taten, die vor dem 15. September 1949 liegen, von der Amnestie (Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949, BGBl. 1949, 37) erfasst sein. Soweit die Tatzeit nachher liegt, wird die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 23 ff. StGB zu prüfen sein, wenn nicht die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 vorliegen. Bei den Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung darf im Hinblick auf § 23 Abs. 2 StGB nicht unberücksichtigt bleiben, wie sich der Angeklagte in der nunmehr seit seinen strafbaren Handlungen verstrichenen weiteren Zeit von nahezu fünf Jahren geführt hat. Die Strafkammer wird alsdann auch das weitere Vorbringen der Revision hierzu berücksichtigen können.
Auf Grund des erörterten Rechtsmangels bei der Annahme einer fortgesetzten Tat war das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
| Dr. Moericke | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |