BGH: Zurückverweisung nur zur Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 283/53, 2 StR 284/53
- Datum
- 26.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt und ausdrücklich nicht aufrechterhalten werden, können im Revisionsverfahren nicht mit der Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung angegriffen werden.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; bloße Angriffe gegen tatrichterliche Schlussfolgerungen ohne Denkgesetz- oder Erfahrungssatzverstoß bleiben unbeachtlich.
Eine Ortsbesichtigung ist zur Sachaufklärung nur geboten, wenn sie sich dem Tatgericht nach Lage der Beweise und Feststellungen aufdrängen musste; andernfalls liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vor.
Für die Annahme von Mittäterschaft genügt eine Mitwirkung an der Tat in irgendeiner Weise auch in geistiger Form; bereits die Beteiligung an der Planung kann einen Tatbeitrag darstellen.
Eine Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 StPO) führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil darauf beruhen kann; fehlt es daran, bleibt die Revision ohne Erfolg.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
████████ █████████ J, geboren am ████ in ██, verwitwete ███ ██ █, die Ehefrau Eva ██ ████, aus KC, dort ███████ am ███ █, ███ aus ███, dort geboren am ███, den Kaufmann Curt ██, geboren am ███ 1889,
wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Menges als ████████████ ████████, █████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen die Urteile des Landgerichts in Köln vom 24. September 1952 und vom 9. Januar 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Vom Revisionsgericht ist die Verbindung der Strafsachen aus den Urteilen des Landgerichts in Köln vom 24. September 1952 und vom 9. Januar 1953 zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung angeordnet worden.
A) Durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. September 1952 ist der Angeklagte ████ wegen gemeinschaftlich versuchten Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vortäuschen einer Straftat sowie wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden.
Die Angeklagten Ehefrau Eva ███ und ███ sind in dieser Sache von der Anklage des Betrugs gegenüber Lieferanten und der Angeklagte Curt ████ von der Anklage der Beihilfe zu diesem Betrug freigesprochen, die Ehefrau ███ auch von der Anklage eines Vergehens nach § 84 GmbHG.
I.) Der Angeklagte ████ hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Zu Unrecht wird die Ablehnung von Beweisanträgen gerügt, die der Verteidiger mit Schriftsatz vom 5. September 1952 gestellt hat. Denn entgegen den Angaben der Revision sind die Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden, wie die Sitzungsniederschrift ausweist. Vielmehr erklären nach dieser die Verteidiger und die Angeklagten, dass sie im Übrigen auf die Vernehmung der nicht erschienenen Zeugen verzichten und, soweit von ihnen vor der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt worden sind, diese nicht mehr aufrechterhalten. Laut verkündetem Gerichtsbeschluss wurde daraufhin die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen. Mithin ist die Rüge der Revision unbegründet.
2.) Mit der Behauptung der Revision, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung Quittungen, Aufstellungen und Wechsel verlesen habe und aus diesen gewisse Folgerungen zu ziehen seien, die das Gericht nicht beachtet habe, wird die Beweiswürdigung der Strafkammer angegriffen. Das ist in diesem Rechtszug unbeachtlich.
3.) Den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 265 Abs. 3 StPO hat die Strafkammer mit Recht zurückgewiesen, weil eine Beurteilung aus § 266 StGB sich nicht auf Grund neuer tatsächlicher Umstände ergeben hatte.
4.) Soweit eine Verletzung des § 267 StPO mit der Begründung behauptet wird, Feststellungen des Gerichts im Urteil seien nicht Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen, ist kein Rechtsfehler erkennbar. Es handelt sich hierbei um Folgerungen des Gerichts auf Grund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, also um die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
5.) Eine Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO rechtfertigt die Revision nicht. Denn auf dieser Verletzung des Gesetzes kann das Urteil selbst nicht beruhen (BGH in NJW 1951 S. 970).
6.) Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Mit den festgestellten Tatsachen sind die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen einwandfrei dargetan. Der Sachverhalt gab für die Strafkammer keine Veranlassung zur Erörterung der Anwendbarkeit des § 46 StGB. Die auf Grund der Beweisaufnahme von der Strafkammer gezogenen Folgerungen waren nur dann rechtlich fehlerhaft, wenn sie Unklarheiten, Widersprüche oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze enthielten. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Übrigen steht die Würdigung der Beweise nach dem Gesetz allein dem Tatrichter zu. An sie ist auch das Revisionsgericht gebunden. Mit abweichenden tatsächlichen Ausführungen kann die Revision nicht gehört werden.
II.) Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil vom 24. September 1952 insoweit Revision eingelegt, als die Eheleute ████ freigesprochen worden sind. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Im Wesentlichen bekämpft die Revision mit ihren Ausführungen aber nur die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Strafkammer ist bei den Straftaten, von denen die Eheleute ████ freigesprochen worden sind, hinsichtlich der inneren Tatseite jeweils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schuld der Angeklagten nicht bejaht werden könne. Dieser Schluss der Strafkammer war nach dem Sachverhalt denkgesetzlich durchaus möglich. Er enthält also keinen Rechtsfehler und kann daher mit der Revision nicht angegriffen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Freisprechung der Ehefrau █████ von der Anklage nach § 84 GmbHG. Auch insoweit lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
B) Durch das Urteil vom 9. Januar 1953 sind die Angeklagten Eva █████ und Curt ███ wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Vortäuschen einer Straftat und wegen gemeinschaftlicher Lebensmittelfälschung nach § 4 Nr. 2 Lebensmittelgesetz je zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Der Angeklagte ██ erhielt wegen gemeinschaftlicher Lebensmittelfälschung nach § 4 Nr. 2 Lebensmittelgesetz einen Monat Gefängnis.
Sämtliche Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil vom 9. Januar 1953 Revision eingelegt.
I.) Die Revision der Eheleute ████ rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften. Insbesondere wird geltend gemacht, dass die innere Tatseite eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Betruges in Tateinheit mit dem Vortäuschen einer Straftat nicht hinreichend dargetan sei. Dabei werden Folgerungen der Strafkammer als irrig bezeichnet. Eine Ortsbesichtigung hätte nach Auffassung der Revision hinsichtlich der Örtlichkeit, an der ein Einbruchsdiebstahl stattgefunden haben sollte, einen anderen Sachverhalt ergeben. Daher sei es eine Verletzung der Aufklärungspflicht, dass eine Ortsbesichtigung nicht vorgenommen worden sei. Auf Grund der unzureichenden tatsächlichen Feststellungen sei das Gericht zu der fehlerhaften Bejahung der inneren Tatseite der Straftaten bei den Angeklagten gekommen.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagten, nachdem sie das Lager am Abend des 12. November 1950 besichtigt hatten, gemeinsam erkannten, dass der Einbruchsdiebstahl vorgetäuscht war, und dass sie trotzdem der ████ den Einbruchsdiebstahl als Versicherungsfall sowie der Kriminalpolizei als Straftat meldeten. Die entgegengesetzte Einlassung der Angeklagten Eva und Curt ████ hat die Strafkammer für widerlegt erachtet. Hinsichtliche Feststellungen über den Lagerraum und seine Zugänglichkeit zur Zeit der angeblichen Straftat lassen nicht erkennen, dass sich eine Ortsbesichtigung zur Ergänzung seiner Feststellungen dem Gericht aufgedrängt hätte. Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist daher nicht verletzt. An die tatsächlichen Folgerungen der Strafkammer ist auch das Revisionsgericht gebunden. Ein Rechtsfehler bei ihrem Zustandekommen ist nicht zu erkennen.
Hinsichtlich der Lebensmittelfälschung hat die Strafkammer angenommen, dass jeder der Angeklagten bei der Ausführung der gemeinsam geplanten Pfefferverfälschung mitgewirkt hat, wenn auch nicht im Einzelnen ermittelt werden konnte, ob ██ oder die Angeklagten ██ oder einer von ihnen oder alle zusammen die Streckungsmischung hergestellt hatten. Die Verfälschung durch Beimengung von Streck- oder Ersatzmitteln ist jedenfalls nach der Auffassung des Landgerichts in bewussten und gewollten Zusammenwirken der drei Angeklagten geschehen. Die Aufklärungspflicht ist bei diesen Feststellungen nicht verletzt. Denn es genügt schon zur Annahme der Mittäterschaft, dass der die Tat als eigene wollende Mittäter an der Ausführung in irgendeiner Weise geistig mitgewirkt hat (RGSt 71, 23, 24). Bereits die Beteiligung an der Planung der Tat ist daher ein Tatbeitrag des Mittäters.
Auch dann, wenn anderwärts an der Zonengrenze oder außerhalb des Bundesgebiets Lebensmittel gefragt sein sollten, die dem Verbot des § 4 Lebensmittelgesetz zuwider nachgefälscht oder in den Verkehr gebracht worden sind, ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für die Verwirklichung der nach dem Gesetz (§ 4 Lebensmittelgesetz) strafbaren Tatbestände. Mithin ist die Ablehnung des Beweisantrages hierüber als für die Entscheidung ohne Bedeutung rechtlich nicht zu beanstanden. Inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von der Strafkammer in dieser Hinsicht noch vorzunehmen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
II.) Die Revision des Angeklagten ██ rügt ebenfalls die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich wird auch hier in erster Linie Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO behauptet.
Soweit geltend gemacht wird, die Strafkammer habe zu Unrecht angenommen, dass bereits zur Vorbereitung der sog. ersten Lieferung für ██████ Ersatz- und Streckmittel vorhanden gewesen seien, richtet sich das Vorbringen der Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Tatsächlich unmöglich sind die vom Gericht gezogenen Folgerungen nicht, so dass sie auch für das Revisionsgericht bindend bleiben.
Wegen der Beteiligung des Angeklagten als Mittäter bei der Lebensmittelfälschung kann auf die vorstehenden Ausführungen zu diesem Punkt in der Revision der Angeklagten ████ verwiesen werden.
Dies gilt auch für die Behauptung der Revision, dass die Strafkammer den Beweisantrag, „Schlachtpfeffer“ sei in ██████ ein erlaubter Begriff, zu Unrecht abgelehnt habe. Die Folgerung des Landgerichts, dass der Begriff „Schlachtpfeffer“, wie er in █████ verstanden werde, jedenfalls für die erste Lieferung ohne Belang gewesen sei, weil diese Sendung nicht entsprechend deklariert worden sei und die Angeklagten dies auch gar nicht tun konnten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Inwieweit auch dabei das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
2.) Im Revisionsverfahren ist die Rüge, die Beweiswürdigung des Tatrichters sei tatsächlich fehlerhaft, nicht zulässig. Denn diese ist Sache des Tatrichters. An das Ergebnis ist auch das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Es bedeutet keine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, wenn der Tatrichter etwa mögliche Zweifel an dem tatsächlichen Geschehen durch seine Feststellungen in einem für den Angeklagten ungünstigen Sinne ausräumt hat. Eine abweichende Sachdarstellung in der Revision ist für das Revisionsgericht unbeachtlich.
Die Revisionsbegründung rügt, dass wegen des Vorwurfs eines Vergehens nach dem Lebensmittelgesetz kein Hinweis erfolgt sei, welche Begehungsform des § 4 Lebensmittelgesetz den Angeklagten vorgeworfen werde. In der Sitzungsniederschrift heißt es jedoch: „Den Angeklagten wurde eröffnet, dass sie aus § 4 Ziff. 1, 2, 3 des Lebensmittelgesetzes bestraft werden können. Sie wurden auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Verteidigung gegeben.“ Angesichts des Inhalts der Sitzungsniederschrift ist also diese Revisionsrüge unbegründet.
Die Behauptung der Verletzung des § 267 StPO geht fehl, weil die Beweisanzeichen, die dem Gericht seine Folgerungen vermittelt haben, im Urteil nicht angegeben zu werden brauchen.
Auf der Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO kann, wie bereits oben bemerkt, das Urteil auf keinem Fall beruhen, so dass die Revision auch mit dieser Beanstandung keinen Erfolg haben kann.
III.) Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist offensichtlich unbegründet. Die Urteilsgründe enthalten die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der in Rede stehenden strafbaren Handlungen zu finden sind. Das Bemühen der Revision, aus dem Sachverhalt ihrerseits eigene Folgerungen zu ziehen, die von tatsächlichen Feststellungen des Urteils abweichen, muss von vornherein erfolglos sein.
IV.) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 9. Januar 1953 bekämpft mit der Begründung, das sachliche Recht sei verletzt, den Freispruch der Angeklagten von der Anklage der gemeinschaftlichen Unterschlagung zum Nachteil der Firma ███. Die Strafkammer habe es unterlassen, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Untreue zu prüfen.
Von der Anklage der gemeinschaftlichen Unterschlagung zum Nachteil der Firma ███ W. ███ Co. in ███ sind die Angeklagten mangels Beweises freigesprochen worden. Die Revision meint, der festgestellte Sachverhalt, aus dem sich das überdurs starke Sicherungsbedürfnis der Firma █████ ergebe, nötige zu dem Schluss, dass schon der Weiterverkauf des gestreckten Pfeffers der Firma gegenüber eine Überschreitung der Befugnis zum Weiterverkauf der Ware bedeutet habe.
Indessen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich für die Angeklagten die Befugnis zum Weiterverkauf des ihnen von der Firma ███ unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Pfeffers bestanden hat. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass sie den Pfeffer beim Weiterverkauf verfälschten, um der Firma ███ einen Schaden zuzufügen. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angeklagten bei ihrem Tun eine Benachteiligung der Firma ██████ erkannt und diese gebilligt haben. Im Gegenteil ist das Streben der Angeklagten offensichtlich dahin gegangen, erhöhte Gewinne zu erzielen, mit denen sie auch ihre Verpflichtungen gegenüber der Firma ███ hofften mühelos abdecken zu können. Daher kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, dass die ausdrückliche Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Untreue zum Nachteil der Firma ███ in dem angefochtenen Urteil unterblieben ist.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen beide Urteile hat der Oberbundesanwalt nur zugunsten der Angeklagten und nur insoweit vertreten, als die Prüfung gemäß § 23 StGB n. F. noch nachzuholen ist. Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist auch auf die Revisionen der Angeklagten ausgedehnt.
Mithin führt hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten durch das Urteil vom 24. September 1952 dessen Revision für die dort gegen ihn erkannte Strafe zu dem gleichen Ergebnis. Deshalb war mit Wirkung für beide Urteile der Strafkammer die Sache unter Verwerfung aller Revisionen im Übrigen zur Prüfung und Entscheidung wegen einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Moericke | Menges | |||
| Busch | Dr. Werner |