Revision verworfen – gesamtschuldnerische Haftung für Einziehung von Wertersatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 283/22
- Datum
- 22.11.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:221122B2STR283.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Anordnung der Einziehung von Wertersatz kann das Urteil die Haftung für den Wertersatz als gesamtschuldnerisch festlegen.
Der Unterlegene eines Rechtsmittels hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Bundesgerichtshof kann die Verwerfung der Revision mit inhaltlichen Maßgaben verbinden, sofern dadurch für die Rechtsanwendung oder -fortbildung notwendige Klarstellungen getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 18. Januar 2022, Az: 5/14 KLs 5/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2022 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen gesamtschuldnerisch haftet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt