Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt; Revision als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 282/99
Datum
14.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte versäumte die Frist zur Begründung der Revision. Der BGH gewährte sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; die Kosten der Wiedereinsetzung verurteilte er dem Angeklagten. Die nach Wiedereinsetzung durchgeführte Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, daher wurde die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen.

2

Die Wiedereinsetzung kann die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision erfassen.

3

Ergibt die Nachprüfung des Urteils nach Wiedereinsetzung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

4

Die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten des Rechtsmittels können demjenigen auferlegt werden, dem die Wiedereinsetzung oder das Rechtsmittel keinen Erfolg bringt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 15. Dezember 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1999 einstimmig

Tenor

Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 1998 wird dem Angeklagten

a) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags und

b) auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

NiemöllerBodeRothfuß
TheuneOtten
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