Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts im Sicherungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 282/96
- Datum
- 10.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eingabe kann als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen sein; ihre Zulässigkeit ist gesondert zu prüfen.
Ist die Revision nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO begründet, kann das erstinstanzliche Gericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen.
Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO ist, dass der Antragsteller durch das angefochtene Urteil beschwert ist; fehlt diese Beschwer, ist der Antrag unbegründet.
Die Form- und Begründungsvorschriften für die Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO gelten auch im Sicherungsverfahren und sind rigoros zu beachten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 282/96
vom 10. Juli 1996
in dem Sicherungsverfahren gegen ██ Zoltán István aus ███, geboren am ███ ███ 1955 in ███
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 1996 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren gegen den schuld-, aber nicht verhandlungsunfähigen Beschuldigten den Antrag der Staatsanwaltschaft, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte schriftlich Revision eingelegt und sie in dieser Form begründet. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 19. April 1996 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte.
Die „Beschwerde“ ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da die Revision nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Abgesehen davon ist der Beschuldigte auch durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.
| Detter | Jahnke | Athing | |||
| Niemöller | Otto |