Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Würdigung von Beihilfe bei Fluchthilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 282/93
- Datum
- 21.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe kann auch dadurch geleistet werden, dass der Gehilfe den Haupttäter in seinem bereits gefassten Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt.
Die Übertragung einer bestimmten Aufgabe durch den Haupttäter an einen Gehilfen ist ein wesentliches Indiz dafür, dass der Haupttäter dessen Zusage für das Gelingen der Tat für bedeutsam hält und dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt worden sein kann.
Die Zusage eines Teils der Beute an den Gehilfen spricht erheblich dafür, dass die Zusage den Haupttäter in seinem Tatentschluss gestärkt hat und ist bei der Prüfung der Beihilfe zu würdigen.
Bei der Prüfung der Beihilfe sind alle für oder gegen eine Bestärkung sprechenden Umstände — insbesondere vereinbarte Aufgaben, versprochene Entlohnung und Reaktionen der Täter auf Nichterscheinen — zu berücksichtigen; eine pauschale Verweisung auf die Unkenntnis der Motivlage der Haupttäter genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 282/93 vom 21. Juli 1993 in der Strafsache gegen █████████ ██ Aniello Vincenzo ████, geboren am ██ ██ 1955 in Nola ███ ██████ wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Detter, Streck als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil aufgehoben, weil die Frage der Mittäterschaft nicht rechtsfehlerfrei erörtert worden war.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Es hat im Wesentlichen festgestellt:
Mehrere Personen verabredeten sich, ein Geldtransportfahrzeug zu überfallen. Der Angeklagte sagte ebenfalls seine Beteiligung zu. Man erwartete eine Beute von mehreren Mio. DM. Der Überfall selbst sollte von dem Anführer A. und zwei zu diesem Zwecke aus Mailand angereisten Italienern verübt werden. Der Angeklagte hatte die Aufgabe, den A. in der ██ Straße in Frankfurt am Main in einiger Entfernung vom Tatort in seinen Pkw BMW aufzunehmen und ihm die weitere Flucht zu ermöglichen. An derselben Stelle hatte A. einen weiteren Pkw (der Marke VW Polo) als Fluchtfahrzeug für die anderen Täter bereitstellen lassen. Als die drei Täter nach dem Überfall zu den für die (weitere) Flucht vorgesehenen Fahrzeugen kamen, war der Angeklagte, der allein einen Schlüssel für seinen dort abgestellten Pkw BMW hatte, nicht (mehr) anwesend. Während die aus Mailand angereisten Italiener mit dem Pkw der Marke VW Polo flüchteten, stieg A. in den Pkw des ebenfalls an der Tat beteiligten G., dessen Aufgabe es gewesen war, dem Geldtransportfahrzeug in Richtung Flughafen entgegenzufahren, bei dessen Anblick zu wenden, einen Vorsprung zu gewinnen und den Tätern die Ankunft des Fahrzeugs am geplanten Ort des Überfalls rechtzeitig anzuzeigen. Da G. sich nicht genau an seine Anweisungen gehalten hatte, war er erst kurz vor dem Geldtransporter am Tatort eingetroffen, wodurch der Tatplan durcheinandergeriet. G. war dann ebenfalls in die Münchner Straße gefahren, wo A. zu ihm ins Fahrzeug stieg und darüber schimpfte, dass der Angeklagte, der auf ihn hätte warten sollen, nirgends zu sehen sei. Später erfuhr G. von A., dass der Angeklagte seinen Posten in der ██ Straße deswegen vorzeitig verlassen habe, weil ihm das Erscheinen einer Polizeistreife Angst eingejagt habe. G. und der Angeklagte sollten nur einen geringen Teil der Beute erhalten, weil sie „versagt“ hatten.
Das Landgericht begründet den Freispruch des Angeklagten damit, dass ihm eine Mittäterschaft oder Beihilfe an der Raubtat nicht nachzuweisen sei. Tatherrschaft habe er nicht gehabt, der ihm zugedachte Tatbeitrag habe sich lediglich darauf beschränkt, als Fahrer sein Auto zur Flucht bereitzuhalten. Wortführer sei A. gewesen, der Angeklagte habe nichts zu sagen gehabt und auch nichts gesagt. Aus den objektiven Feststellungen lasse sich auf mehr als einen bloßen Gehilfenwillen nicht schließen. Tatsächliche Hilfe habe der Angeklagte dann aber nicht geleistet. Die Strafkammer habe auch nicht feststellen können, dass die anderen Täter durch die vom Angeklagten zugesagte Fluchthilfe in ihrer „Handlungsweise“ im Sinne einer psychischen Beihilfe bestärkt wurden. Ihre „Motivlage bei der Tatausführung“ bleibe im Dunkeln. Im Übrigen habe hinter dem Pkw BMW des Angeklagten noch der Pkw VW Polo als weiteres Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestanden. Durch das Verschwinden des Angeklagten sei die Flucht der Täter nicht wesentlich erschwert worden.
Während die Verneinung von Mittäterschaft nach diesen neuen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden ist, halten die Ausführungen des Landgerichts zur Beihilfe rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Beihilfe zu einer Tat kann auch dadurch geleistet werden, dass der Gehilfe den Haupttäter in seinem schon gefassten Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt (vgl. BGH StV 1982, 517; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 – 3 StR 112/90 = BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3).
Das Landgericht verkennt dies nicht, es meint aber, eine derartige Unterstützung der Haupttäter lasse sich hier nicht feststellen, denn ihre Motivlage bleibe im Dunkeln, weil sie die Tat abstreiten bzw. flüchtig seien und deshalb nicht vernommen werden könnten.
Bei dieser Wertung lässt das Landgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt:
Bereits die Tatsache, dass der Haupttäter A. dem Angeklagten eine bestimmte Aufgabe im Rahmen seines Tatplans übertrug, ist ein wesentliches, vom Landgericht nicht beachtetes Indiz dafür, dass er glaubte, die Tat mit Hilfe des Angeklagten besser durchführen zu können als ohne ihn. In derartigen Fällen ist die Zusage, den geplanten Gehilfenbeitrag zu leisten, in der Regel geeignet, den Haupttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit zu geben. Dafür, dass A. tatsächlich meinte, der vorgesehene Tatbeitrag des Angeklagten werde wesentlich zum Gelingen der Tat beitragen und dass er daher durch die Zusage des Angeklagten in seinem Tatentschluss bestärkt wurde, spricht in hohem Maße die Tatsache, dass der Angeklagte einen Teil der Beute erhalten sollte. Auch die Verärgerung des A. über das Ausbleiben des Angeklagten ist ein vom Landgericht nicht erörtertes Indiz. Darauf, ob A. die Tat auch ohne die Zusage des Angeklagten nach einem anderen Plan hätte durchführen können, kommt es nicht an.
Die Möglichkeit, dass die Zusage des Angeklagten, dem A. nach der Tat bei der (weiteren) Flucht zu helfen, A. in seinem Tatentschluss nicht bestärkt haben könnte, liegt nach den bisherigen Feststellungen völlig fern (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 18; Beweiswürdigung 5).
| Theune | Jahnke | Detter | |||
| Maier | Streck |