Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 282/91
Datum
19.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und eine Freiheitsstrafe von acht Jahren ein. Der BGH hob den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer. Begründet wurde dies damit, dass das Tatgericht den ihm zustehenden Ermessensspielraum bei der Strafzumessung überschritten habe. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist an das Gebot der Verhältnismäßigkeit gebunden; überschreitet das Tatgericht den ihm zustehenden Ermessensspielraum, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Bei der Bemessung der Strafe sind einschlägige Vorstrafen und das Vorleben zu berücksichtigen; eine längere straffreie Zeit nach Entlassung kann das Strafmaß mildern.

3

Erhebt die Revision nach § 349 StPO begründete Einwendungen gegen den Strafausspruch, kann dieser aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.

4

Die Würdigung der Tatfolgen für das Opfer gehört zur Strafzumessung, führt jedoch nicht automatisch zur Annahme eines angemessenen hohen Strafmaßes, wenn sonstige Umstände (z. B. straffreies Verhalten) entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 282/91

in der Strafsache gegen ██ Volker Willi aus KS, dort geboren am ████ ██ 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Das Landgericht hat zum Vorleben des Angeklagten festgestellt:

Der in ungünstigen familiären Verhältnissen aufgewachsene Angeklagte war nach seiner Entlassung aus der Sonderschule überwiegend als Gerüstbauer tätig. In der Zeit von 1975 bis 1979 wurde gegen den damals Jugendlichen viermal wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahls geringwertiger Sachen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt und die Verfahren durch Einstellung gemäß § 47 JGG, Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 JGG oder Verwarnung abgeschlossen. Ebenfalls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde im Jahre 1982 eine Geldstrafe gegen ihn verhängt.

Mit Urteil vom 11. Januar 1983 wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung der vorgenannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen folgende Taten zugrunde:

Am 9. Januar 1982 hatten der Angeklagte und sein Bekannter, in dessen Pkw sie unterwegs waren, eine Frau zur Mitfahrt eingeladen. Während der Fahrt zwang der Angeklagte auf der Rücksitzbank die Frau in Vergewaltigungsabsicht unter Bedrohung mit einem Springmesser, sich teilweise zu entkleiden. Als ihm die Durchführung des Geschlechtsverkehrs wegen der beengten Platzverhältnisse nicht gelang, zwang er sie, ihn mit der Hand zu befriedigen. Danach hielt der Bekannte das Fahrzeug an und ließ die Frau aussteigen. Aufgrund der Anzeige der Geschädigten wurde der Angeklagte am 15. Januar 1982 vorläufig festgenommen, jedoch wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen.

Am 28. Juli 1982 hatte der Angeklagte mit zwei Freunden abends eine Bekannte des einen Freundes in ihrer Wohnung besucht. Nachdem die beiden anderen im Laufe der Nacht die Wohnung verlassen hatten, zwang der Angeklagte die Frau mit Schlagen ins Gesicht sowie auf Bauch und Oberschenkel und mit Todesdrohungen zum Geschlechtsverkehr. Er blieb in der Wohnung bis zum Morgen und nötigte sie nach einem erneuten Schlag ins Gesicht, ihn mit der Hand zu befriedigen. Anschließend äußerte er, es tue ihm leid, ihr Gewalt angetan zu haben. Mit dem Versprechen, ihr zur „Entschädigung“ Obst und Gemüse vorbeizubringen, entfernte er sich.

Nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Freiheitsstrafe wurde die Vollstreckung der Reststrafe mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 7. Juni 1985 zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit wurde der Strafrest mit Wirkung vom 2. August 1988 erlassen.

2. Die Feststellungen zur erneuten Straftat des Angeklagten ergeben:

Am 19. November 1990 kam der Angeklagte um die Mittagszeit in einer Spielhalle mit einer 18-jährigen Schülerin ins Gespräch. Als sie ihm zu verstehen gab, dass sie für die Zeit nach der Schulentlassung eine Arbeitsstelle suche, erklärte er ihr, er betreibe ein Malergeschäft und könne ihr möglicherweise eine Anstellung verschaffen. Auf seine Einladung fuhr sie mit ihm in ein Café und anschließend zu einer Eisdiele, die aber geschlossen hatte. Auf der Weiterfahrt steuerte der Angeklagte einen Parkplatz an und äußerte den Wunsch nach Geschlechtsverkehr, wofür er der Frau 50,-- DM anbot. Sie lehnte sogleich ab und versuchte auszusteigen, woran der Angeklagte sie jedoch hinderte. Er öffnete seine Hose und forderte sie in barschem Ton auf, ihn mit der Hand zu befriedigen. Da sich jedoch andere Personen näherten, ließ er vorübergehend von ihr ab und fuhr mit ihr zu einem anderen Parkplatz. Dort stellte er ihr zunächst größere Geldbeträge für freiwilligen Geschlechtsverkehr in Aussicht. Als sie erneut ablehnte, erreichte er durch Bedrohung mit einem Klappmesser, dass sie auf dem Beifahrersitz den Geschlechtsverkehr mit ihm duldete. Auf der Weiterfahrt äußerte er, mit ihr noch einmal geschlechtlich verkehren zu wollen. Als sie auf ihn einredete, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen, gab er ihr zu verstehen, dass ihm ihr Gerede auf die Nerven gehe, und ließ sie aussteigen. Zuvor ließ er sich jedoch ihre Brieftasche zeigen, um sich zu vergewissern, dass sie sich während des gemeinsamen Cafébesuchs nicht seine Personalien notiert hatte. Als Folge der Tat war die Geschädigte noch zur Zeit der Hauptverhandlung in ihrem Sexualverhalten gegenüber ihrem Partner gehemmt.

Obwohl es sich bei der erneuten Straftat, zumal in Anbetracht der beiden einschlägigen Vortaten und der Verbüßung der Teilstrafe, um ein Verbrechen mit schwerwiegendem Schuldgehalt handelt, steht die vom Tatgericht verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren dazu nicht mehr in einem annehmbaren Verhältnis. Vielmehr hat es mit dieser hohen Strafe den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten.

Die neu erkennende Strafkammer wird bei der Prüfung, inwieweit das erwähnte Vorleben Anlass zur Strafschärfung im Rahmen des Schuldangemessenen gibt, auch zu berücksichtigen haben, dass sich der Angeklagte von der Haftentlassung an bis zur neuen Tat nahezu 5 1/2 Jahre lang straffrei geführt hat.

RiBGH Niemöller Maier Herdegen kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

HerdegenDetter
Gollwitzer
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