Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Tötungsvorsatz: Zurückverweisung des Urteils in Teilumfang

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 282/88
Datum
31.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verneinung des Tötungsvorsatzes gegen einen Angeklagten; die Revision der Staatsanwaltschaft wird insoweit stattgegeben und das Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben und zurückverwiesen. Die Revisionsanträge der übrigen Angeklagten bleiben ohne Erfolg. Ferner prüft der BGH Fragen zur Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung und möglichen Unterlassungsdelikten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Tatgeschehen und ein zuvor gefasster Tötungsplan den Willen zur Tötung nahegelegt, darf das Tatgericht direkten Tötungsvorsatz nicht ohne substanziierte Begründung verneinen.

2

Das Bewusstsein der Täter, unmaskiert aufgetreten zu sein und damit identifiziert werden zu können, kann für das Vorliegen von Tötungsvorsatz sprechen.

3

Wenn für den tatsächlichen Angriff kein Tötungsvorsatz festgestellt wird, ist das spätere Verhalten des Täters unter dem Gesichtspunkt von Unterlassungsdelikten (insbesondere unterlassene Hilfeleistung) zu prüfen.

4

Bei der Bewertung der durch Alkohol beeinflussten Schuldfähigkeit ist ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ bei der Blutalkoholkonzentration zu berücksichtigen; alkoholische Mengen, die nach dem Tatentschluss noch aufgenommen wurden, bleiben dagegen bei der maßgeblichen BAK außer Ansatz (actio libera in causa).

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. April 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 282/88 in der Strafsache gegen ███ Stefan ███ ████ aus ██, geboren am ███, Domenico ███ aus ██, geboren am █████, Klaus ███ aus Of[REDACTED], dort geboren am ████████ 1970, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Niemöller, Gollwitzer, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. April 1987, soweit es den Angeklagten Ihrig betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten ████████ und █████████ gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten ████████ und ██ ███

und, soweit es den Angeklagten █████ betrifft, die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Wieschollek beanstandet auch das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten Ihrig eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verurteilung dieses Angeklagten wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet, die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Landgericht hat festgestellt:

Nach einem Besuch der Gaststätte der damals 76 Jahre alten Gastwirtin Agnes ██ schlug der Angeklagte BC) vor, man könne die Zeugin ███ leicht überfallen, der Angeklagte █████ solle ihr den Hals zudrücken und sie zusammenschlagen, um an das Geld zu kommen, das, wie die Angeklagten wussten, in einer verschlossenen Schublade hinter der Theke aufbewahrt wurde. Der Angeklagte ███ führte weiter aus, die Wirtin solle umgebracht werden, dann sollte der Schlüssel genommen werden und ███ sollte mit diesem die Schublade öffnen und das Geld aus der Schublade nehmen. Das Geld sollte geteilt werden. Der Angeklagte WC) war, wie auch der Angeklagte ████, mit diesen Vorschlägen des Angeklagten BC) einverstanden (UA S. 6).

Nachdem die Angeklagten in die Gaststätte zurückgekehrt waren, schlug der Angeklagte █████ der Zeugin WC) zweimal kräftig mit der Faust ins Gesicht. Die Zeugin begann daraufhin gleich stark im Gesicht zu bluten, blieb aber stehen. Der Angeklagte ███ nahm darauf eine auf der Theke stehende leere Bierflasche und schlug sie der Zeugin ████ derart fest auf den Kopf, dass die Flasche zu Bruch ging. Darauf sackte die Zeugin ████ hinter der Theke auf dem Boden zusammen. Um zu verhindern, dass die Zeugin █████ wieder aufsteht, trat er ihr darauf zweimal in den Magen. Er hatte Turnschuhe an. Als die Zeugin ██████ weiterhin Anstalten machte, aufzustehen, warf der Angeklagte █████ aus einem hinter der Theke stehenden Kasten zwei leere 1-Liter-Coca-Cola-Flaschen in Richtung auf das Gesicht der Zeugin █████, traf diese jedoch nicht. Die Flaschen zerbarsten (UA S. 7, 8). Nachdem der Angeklagte █████ der Zeugin █████ schließlich noch einen Leergutkasten auf die Beine geworfen hatte, lief er auf die Aufforderung des Mitangeklagten ███████, jetzt „abzuhauen“, von ihr ab.

2. Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen versuchten Mordes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

„Zwar waren die leere Bierflasche und die geworfenen 1-Liter-Coca-Cola-Flaschen in ihrem konkreten Einsatz durch den Angeklagten ██████ objektiv geeignet, den Tod der Zeugin ████ herbeizuführen; es ist jedoch fraglich, ob der Angeklagte ████████ entsprechenden Vorsatz hatte. Direkter Vorsatz scheidet aus. Das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes ist fraglich, da auf Grund der geistigen und intellektuellen Veranlagung dieses Angeklagten nicht sicher ist, ob er diese objektive Gefährlichkeit vor dem Schlag und dem Werfen erkannt und den Tod der Zeugin W) billigend in Kauf genommen hat“ (UA S. 18).

Die Ablehnung direkten Tötungsvorsatzes ohne jegliche Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn nach dem Tatplan sollte Frau ███ getötet werden, und es sind den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Angeklagten oder wenigstens der Angeklagte █████ von diesem Plan abgerückt waren. Gegen eine derartige Änderung des Tatplanes spricht zudem die folgende Erwägung, die das Landgericht ebenfalls außer Betracht gelassen hat: Die Angeklagten, die der Gastwirtin zumindest seit ihrem ersten Besuch bekannt waren, waren unmaskiert und hatten daher mit ihrer Identifizierung durch die Geschädigte zu rechnen, wenn sie diese nicht töteten.

Falls auch die neu entscheidende Jugendkammer Tötungsvorsatz für den tatsächlichen Angriff des Angeklagten █████ verneinen sollte, wird sie sein späteres Verhalten unter dem Gesichtspunkt einer versuchten Unterlassungstat zu würdigen haben (vgl. BGH NStZ 1985, 24 Nr. 6). Sollte sich dabei ergeben, dass der Angeklagte den möglichen Tod des Opfers nicht gewollt und auch nicht billigend in Kauf genommen hat, wäre sein Verhalten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) zu prüfen (vgl. BGHSt 14, 282).

II. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ ███ sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Strafaussprüche haben Bestand.

Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:

Die Strafkammer hat für die Angeklagten ████████ und ███ eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung ihres Hemmungsvermögens im Sinne von § 21 StGB verneint. Ihrer Beurteilung hat sie Blutalkoholkonzentrationen von jeweils 1,8 Promille für die Tatzeit zugrunde gelegt, die sie aus den Entnahmewerten unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille errechnet hat. Bei dieser Berechnung blieb allerdings, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch hinzuzurechnende (einmalige) Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGH Strafverteidiger 1986, 338) außer Ansatz. Andererseits muss, und das hat das Landgericht nicht beachtet, nach den Grundsätzen der actio libera in causa bei der Berechnung der für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit relevanten Blutalkoholkonzentration der Alkohol außer Betracht bleiben, den die Angeklagten noch zu sich genommen haben, nachdem sie den Tatentschluss gefasst hatten. Das war für jeden der Beschwerdeführer mindestens mehr als die Hälfte einer Halbliterflasche Bier (UA S. 8: „███ █████ der noch zwei nicht ganz ausgetrunkene Bierflaschen an sich nahm“). Die Annahme von Blutalkoholkonzentrationen von jeweils etwa 1,8 ‰ durch das Landgericht ist daher gerechtfertigt.

Die für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit maßgebliche Blutalkoholkonzentration lag damit merkbar unter dem Wert von 2 ‰, von dem an aufwärts die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zumindest naheliegt (BGHR StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 4, m. w. N.). Da auch das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführer Zweifel an ihrer vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht zu erwecken vermag, ist die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch den Tatrichter im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. So spricht der Umstand gegen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens der Beschwerdeführer, dass sie sich, nachdem sie sich zur Tat entschlossen und die Gastwirtschaft der Geschädigten erneut betreten hatten, dort noch einige Zeit aufhielten, Bier tranken und am Automaten spielten, bis schließlich der Angeklagte ████████ das Signal zum Tatbeginn gab. Es verdient auch die Umsicht Beachtung, mit der die Beschwerdeführer bemüht waren, ihrer Identifizierung als Täter anhand von Fingerspuren vorzubeugen. So tranken sie, im Gegensatz zum ersten Besuch in der Gastwirtschaft der Geschädigten, diesmal das Bier aus Flaschen, der Angeklagte █████████ zog zu Beginn des Überfalls auf die Gastwirtin Handschuhe an und der Angeklagte ███ dachte bei der Flucht noch daran, die Bierflaschen mitzunehmen. Wenn auch planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten eines alkoholisierten Täters der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6 m. w. N.), so deutet das aufgezeigte Verhalten der zur Tatzeit erst 15 und 17 Jahre alten Beschwerdeführer, die nach den Feststellungen über ihre persönlichen Verhältnisse auch nicht besonders alkoholgewöhnt waren, doch darauf hin, dass der genossene Alkohol bei ihnen nur wenig Wirkung zeigte.

Müller Maier Niemöller RiBGH Dr. Meyer-Goßner kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Gollwitzer
Müller
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