Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung beim Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 282/77
- Datum
- 22.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafzumessung kann es erheblich sein, ob ein Angeklagter vor seiner Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO und die Möglichkeit, die Eidesleistung zu verweigern, aufgeklärt wurde.
Auch wenn das Gesetz eine solche Belehrung nicht ausdrücklich vorschreibt, begründet die übliche Praxis, dass das Unterbleiben der Belehrung und die daraus folgende Unkenntnis für die Strafzumessung berücksichtigt werden können.
Fehlt in den Urteilsgründen ein klarer Nachweis, dass die Strafkammer das sachliche Gewicht der Falschaussage und relevante Umstände hinreichend geprüft hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Ein Schuldspruch kann aufrechterhalten werden, während der Strafausspruch wegen Verfahrens- oder Feststellungsdefiziten aufgehoben und zur erneuten Bemessung der Strafe an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 20. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauingenieur Adam Aloys ███ aus Yr, geboren am [REDACTED] 1930 in [REDACTED], wegen Meineids
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Januar 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Für die Frage, ob ein minderschwerer Fall gegeben war, sowie zur Strafzumessung schlechthin war bedeutsam, ob der Angeklagte über das sich aus § 384 Nr. 2 ZPO ergebende Zeugnisverweigerungsrecht und das damit korrespondierende Recht zur Verweigerung der Eidesleistung unterrichtet war. Die Urteilsgründe geben darüber keinen Aufschluss. Sie schweigen insbesondere dazu, ob der Angeklagte bei seiner Vernehmung über dieses Recht belehrt worden war. Zwar ist eine solche Belehrung nicht ausdrücklich – wie im Falle des § 383 ZPO – vom Gesetz vorgeschrieben.
Gleichwohl besteht weitgehend die Übung, eine Belehrung zu erteilen, und wo sie unterblieben ist und die Unkenntnis vom Weigerungsrecht sich deshalb nicht ausschließen lässt, kann das für die Strafzumessung nicht gleichgültig sein. Abgesehen hiervon ist den knappen Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung auch nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung das sachliche Gewicht der Falschaussage für die im damaligen Verfahren zu treffende Entscheidung ausreichend geprüft hat. Hier könnte der Umstand, dass – wie das Urteil mitteilt – das Oberlandesgericht im Berufungsrechtszug den Angeklagten zu diesem Punkt nicht mehr gehört hat, dafür sprechen, dass es sich um einen Umstand von nur geringer Bedeutung handelte.
Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist der Schuldspruch aufrechtzuerhalten und die weitergehende Revision zu verwerfen.
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