Revision verworfen; Teilfreispruch bei fehlendem Gesamtvorsatz (Blutschande/Unzucht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 282/72
- Datum
- 19.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verneint der Tatrichter das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes, kommt eine als fortgesetzte Tat erhobene Tat nicht zustande; nur die als Einzeltaten erwiesenen Handlungen sind zu bestrafen.
Wenn das Gericht einzelne in der Anklage bezeichnete Einzeltaten für nicht erwiesen ansieht, hat es diese Tatpunkte im Schuldspruch freizusprechen.
Ein Freispruch für Teile der Anklage führt dazu, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen im Umfang des Freispruchs der Staatskasse zur Last fallen.
Der Revisionsgerichtshof kann den Urteilsspruch ergänzen, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass bestimmte angeklagte Einzeltaten nicht nachgewiesen sind und deshalb freizusprechen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 16. März 1972
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 282/72 Beschluss in der Strafsache gegen ███ ws ██, den Maschinisten Eugen █, geboren am ████ 1937 in █████, wegen Blutschande u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. März 1972 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil, wie folgt, ergänzt: Der Angeklagte ist von dem weitergehenden Anklagevorwurf freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Blutschande und wegen Unzucht mit Abhängigen in fünf Fällen – Verbrechen und Vergehen strafbar nach den §§ 173, 174, 73, 74 StGB – zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt nur zu einer Ergänzung des Urteilsspruchs.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten Blutschande, fortgesetzte Unzucht mit seiner 15jährigen Tochter Margot und Unzucht mit seiner 14jährigen Tochter Christa zur Last. Beim fortgesetzten Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 wurde ihm u. a. Schenkelverkehr in fünf Einzelfällen vorgeworfen. Die Strafkammer hat insoweit vier Einzelfälle für erwiesen erachtet, die in Tatmehrheit zueinander stehen, da ein Gesamtvorsatz nicht gegeben ist.
Gegen Schuld- und Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere enthält das Urteil entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Feststellung, dass dieser viermal mit seiner Tochter Margot den Schenkelverkehr ausübte (UA Bl. 3, 5). Einen Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzte Tat hat das Gericht einwandfrei verneint.
Der ihm vorgeworfene fünfte Einzelfall ist nicht als erwiesen angesehen worden. Stellt der Tatrichter entgegen dem Eröffnungsbeschluss keine fortgesetzte Tat fest und sieht er einen Teil der vorgeworfenen Einzeltaten nicht als erwiesen an, so muss er insoweit freisprechen (BGH NJW 1951, 411, 412; 1952, 432, 433; Beschluss vom 9. Juli 1971 – 2 StR 270/71). Diesen Freispruch hat der Senat nachgeholt. Das hatte eine Ergänzung des Urteilsspruchs hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung zur Folge.
| Schumacher | Kirchhof | Schauenburg | |||
| Willms | Meyer |