Revision: Schuldspruch wegen schwerer Kuppelei von zwei auf ein Verfahren geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 282/71
- Datum
- 06.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortgesetzte Förderung von Verkuppelungen kann Tateinheit begründen, wenn die Handlungen sachlich und zeitlich zu einem einheitlichen Tatgeschehen verbunden sind.
Tateinheit liegt insbesondere vor, wenn der Täter nicht nur das Verkuppeln fördert, sondern auch den Geschlechtsverkehr der Verkuppelten miteinander ermöglicht oder fördert.
Ergibt die Revision, dass mehrere angeklagte Handlungseinheiten in Wahrheit Tateinheit bilden, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Wird durch die Änderung des Schuldspruchs der Strafausspruch beeinträchtigt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 17. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 282/71
in der Strafsache gegen den Kaufmann Robert Friedrich F ██ aus Rimbach i. Odw., geboren am ████ ████ 1923 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. November 1970 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Kuppelei statt in zwei Fällen in einem Falle schuldig ist, b) im Ausspruch über die Geldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer stellt u. a. fest, dass der Angeklagte fortgesetzt seine Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn verkuppelt hat. Die beiden Fortsetzungsreihen bilden eine Tateinheit, weil der Angeklagte auch den Geschlechtsverkehr der Verkuppelten miteinander gefördert hat. Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern und der wegen der Kuppelei ergangene Strafausspruch aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Willms | Baumgarten | Meyer | |||
| Miller | Meise |