Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 282/66
- Datum
- 28.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines psychiatrischen Sachverständigen ist entbehrlich, wenn die Kammer die maßgeblichen Zeugenaussagen und das übrige Beweisergebnis zur Beurteilung der Verantwortlichkeit ausreichend einschätzen kann.
Ein Beweisantrag auf Ortsbesichtigung oder erneute Vernehmung ist in der Revision unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche neuen Feststellungen oder Gesichtspunkte die Maßnahme erfordern.
Bei der Beweiswürdigung kann das Gericht theoretische Entlastungsmöglichkeiten zurückweisen, wenn das sonstige Beweisergebnis die Täterschaft überzeugt und die Möglichkeit nicht durchgreifend erscheint.
Tatsachen, die in der Hauptverhandlung durch Zeugenaussagen festgestellt wurden, können verwertet werden, selbst wenn die Sitzungsniederschrift hierzu Lücken enthält.
Die Versagung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB darf auf der Art und der besonderen Höhe früherer Strafen sowie deren Warnwirkung beruhen und nicht ausschließlich auf der blosen Existenz früherer Verurteilungen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 16. Dezember 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 282/66
in der Strafsache gegen den Elektriker Wolfgang █████████, geboren █████████ 1938, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1966, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt beim █████████████████ Dr. ████████ als Verteidiger, Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Dezember 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 17. Dezember 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
Sämtliche Rügen, die sich gegen die Ablehnung der von Verteidiger im Rahmen seiner Schlußausführungen gestellten Hilfsanträge richten, greifen nicht durch:
a) Die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen war entbehrlich. Die unzuverlässigen und wechselnden Bekundungen der Zeugin R████████████ über Daten und Uhrzeiten brauchten bei der Strafkammer keine Zweifel auszulösen, ob ihre eigene Sachkunde zur Bewertung der Aussage ausreichte. Dies gilt umso mehr, als die gegen den Angeklagten verwerteten Angaben der Zeugin mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang standen, im Falle des Einbruchs bei der Firma H████ und ██████ auf den es hier vor allem ankommt, sogar durch die Aussagen der Zeugen Frau M█████████████ und ██████ unmittelbar bestätigt wurden.
b) Ihre Auffassung, daß die Einlassung des Mitangeklagten █████████, er habe einen Einbruchsdiebstahl in Dieburg oder Umgebung begangen oder versucht, nicht durch eine Auskunft des Bundeskriminalamtes widerlegt werden könne, hat die Strafkammer damit begründet, daß eine solche Auskunft nur dahin lauten könne, es sei kein Einbruchsdiebstahl angezeigt oder festgestellt worden. Die hierin zutage tretende Ansicht, es handle sich um ein völlig ungeeignetes Beweismittel, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird die Ablehnung des Hilfsantrages auf Einholung der Auskunft aber auch durch die weitere, von der Revision nicht angegriffene Erwägung der Strafkammer getragen, daß sie die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten auf Grund des persönlichen Eindrucks von ihm und der Prozeßlage hinreichend beurteilen könne. Dies bedeutet, daß die Strafkammer die zu beweisende Tatsache aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hat, was ihr nach der Sachlage nicht verwehrt war.
c) Die Rüge, daß der Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung zu Unrecht abgelehnt worden sei, ist nicht ordnungsgemäß erhoben; denn die Revision gibt keine Einzelheiten an, aus denen sich die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung ergeben könnte. Auf eine solche Angabe kann hier schon angesichts der im Urteil enthaltenen sorgfältigen und in sich widerspruchsfreien Beweiswürdigung nicht verzichtet werden.
d) Die Behauptung, dem Angeklagten sei vor dem Einbruchsdiebstahl in Mannheim an der linken Hand ein Stahlschienenverband angelegt worden, hat die Strafkammer zulässigerweise als wahr unterstellt. Sie hat hieraus nur nicht den gewünschten Schluß gezogen, daß der Angeklagte als Täter ausscheide, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, daß er entweder den Verband vorher abgenommen habe oder durch ihn nicht gehindert worden sei, den Einbruch in Mannheim auszuführen. Jedenfalls die zweite Schlußfolgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn nach den Feststellungen kann die Tat mit einer Hand ausgeführt worden sein. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, daß Frau R████████████ den Verband nicht bemerkt hat; diese war aufgeregt und sah den Angeklagten nur kurze Zeit von hinten.
e) Die Rüge, daß dem Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin R████████████ hätte entsprochen werden müssen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt die Angabe, welche Gesichtspunkte sich nach der ersten Vernehmung neu ergeben und eine nochmalige Anhörung erforderlich gemacht haben sollen.
2. Die Behauptung, die im Urteil verwertete Tatsache, daß bei dem Angeklagten in einer Aktentasche Glassplitter und Preisschilder gefunden wurden, sei in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden, ist nicht bewiesen. Dies können die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten K███████████████, R████████████████ und M█████████████████ bekundet haben, von denen die Durchsuchung der Wohnung vorgenommen worden ist. Darauf, ob die Sitzungsniederschrift Angaben darüber enthält, kommt es nicht an (vgl. BGH NJW 1966, 63). Es sei aber bemerkt, daß nach ihr der Kriminal-Hauptmeister F██ bekundet hat, es sei eine Aktentasche mit Glassplittern gefunden worden, von der ██ angegeben habe, sie gehöre ihm.
3. Im Falle des Einbruchs bei der Firma ██████ und L██████████████████ nachzuprüfen, ob am Tatort Blutspuren gefunden worden waren, drängte sich der Strafkammer nach der Beweislage nicht auf. Offenbar war auch der Verteidiger dieser Meinung, denn er hat keinen entsprechenden Antrag gestellt.
II. Sachrüge:
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Aus den von ihr getroffenen Feststellungen durfte die Strafkammer in allen Fällen auf die Täterschaft des Angeklagten schließen. Auf den ersten Blick bedenklich könnte höchstens die Erwägung auf Blatt 17 der Urteilsabschrift sein, auf Grund der Aussagen der Zeugen ████████████ und ██████████████ die Möglichkeit, daß der Angeklagte in den Morgenstunden des 29. Dezember 1964 mit Bekannten zur Wildbeobachtung in den Taunus gefahren sei. Wäre diese Möglichkeit tatsächlich gegeben, so hätte die Strafkammer zugunsten des Angeklagten von ihr ausgehen müssen und ihn nicht wegen des zur selben Zeit begangenen Einbruchsdiebstahls bei der Firma L██████████████████ verurteilen dürfen. Indessen hatte die Strafkammer, wie ihre Ausführungen deutlich ergeben, bereits auf Grund des sonstigen Beweisergebnisses die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten erlangt und wollte mit der bezeichneten Erwägung nur zum Ausdruck bringen, daß die Möglichkeit einer Fahrt in den Taunus zwar nach den Zeugenaussagen theoretisch bestehe, angesichts des übrigen Beweisergebnisses jedoch ausscheide und daß die Zeugenaussagen deshalb nicht geeignet seien, ihre Entscheidung zu beeinflussen. Hiergegen ist nichts einzuwenden.
Die Versagung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer zwar u. a. auf die Vorstrafen des Angeklagten wegen Diebstahls gestützt, jedoch nicht auf diese beiden den Rückfall begründenden Verurteilungen an sich, sondern, was zulässig war, auf die Art und besondere Höhe der Strafen. Das ergibt sich aus ihrem Hinweis, daß der Angeklagte durch seine früheren Bestrafungen hinreichend gewarnt gewesen sei. Gegen ihn durfte auch verwertet werden, daß er seine Wohnung bei der Mutter aufgab; denn dies geschah nur deshalb, weil er ungestört und unbeaufsichtigt sein wollte. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, greift sie in unzulässiger Weise eine Feststellung des Tatrichters an. Ebenso war es zulässig, Gesichtspunkte, die zur Versagung mildernder Umstände geführt hatten, nochmals zur Begründung der Strafhöhe heranzuziehen.
| Baldus | Meyer | Müller | |||
| Kirchhof | Henning |