Revision gegen Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 282/60
- Datum
- 06.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nach § 261 StPO befugt, über die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen nach freier Überzeugung zu entscheiden und kann Teile einer Aussage als glaubhaft und andere Teile als unglaubhaft ansehen.
Zur Begründung eines Verstoßes gegen § 261 StPO kommt nur ein inneres Widerspruchsbild des Urteils in Betracht; Abweichungen zwischen früheren Vernehmungen und der im Urteil dargestellten Aussage begründen allein keinen Verfahrensfehler.
Die Anwendung der Erleichterungsvorschrift des § 49a Abs.4 StGB setzt ein freiwilliges, vom Täter getragenes Bemühen voraus, die zu einer falschen Aussage auffordernde Tat zu verhindern; fehlt dieses freiwillige Handeln, greift die Begünstigung nicht.
Die Höhe einer als Bewährungsauflage auferlegten Geldbuße bedarf keiner gesonderten Begründung im Urteil, wenn sie gemäß § 268a Abs.1 StPO durch gesonderten Beschluss angeordnet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg (Lahn), 23. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Josef ████, geboren am ████ in ███, Kreis ██ (SBZ), wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Baldus Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 23. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§ 49a Abs. 1 i.V.m. § 154 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte.
Der Angeklagte beanstandet das Urteil mit der Revision und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Was die Revision zur Rechtfertigung ihrer auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen vorträgt, erschöpft sich weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und ist daher insoweit unbeachtlich. Im Übrigen liegt kein Verstoß gegen § 261 StPO darin, dass der Tatrichter einem Zeugen glaubt. Diese Vorschrift gibt ihm gerade die Befugnis, über das Ergebnis der Beweisaufnahme und damit über die Wahrheit oder Unwahrheit einer Zeugenaussage nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Er ist deshalb auch rechtlich nicht gehindert, die Angaben eines Zeugen zum Teil als glaubhaft und zum Teil als unglaubhaft anzusehen. Das von der Revision behauptete „Erfahrungsgesetz, dass das Gericht einem Zeugen, der eine in vielen Punkten unwahre Aussage mache, überhaupt nicht glauben dürfe“, gibt es nicht. Auch ein solcher Zeuge kann hinsichtlich einzelner seiner Bekundungen sehr wohl glaubwürdig sein, zumal dann, wenn deren Richtigkeit durch Umstände erhärtet wird, die außerhalb der Aussage liegen, wie es hier nach den Feststellungen der Strafkammer bei der Zeugin Voshage „in dem einen, den Angeklagten belastenden Punkt“ der Fall war.
Darüber, ob das Telegramm an Frau █████ vor dem Besuch des Angeklagten bei der Zeugin ███████ abgeschickt worden ist, enthält das Urteil keine ausdrückliche Feststellung. Aber auch wenn es der Fall gewesen sein sollte, schließt dies nicht aus, dass der Angeklagte Frau ███████ trotzdem aufgesucht hat, weil er angesichts der inzwischen eingetretenen Abkühlung seiner Beziehungen zu Frau ███ mit dem gewünschten Erfolg des Telegramms nicht oder zumindest nicht sicher rechnen konnte.
Auf einen Widerspruch, der angeblich zwischen den Aussagen der Zeugin ███ im Ermittlungsverfahren und in dem vom Angeklagten geführten Räumungsprozess besteht, kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen, weil nur Widersprüche innerhalb des Urteils einen Verstoß gegen § 261 StPO zu rechtfertigen vermögen. Abgesehen davon ist damit nicht gesagt, dass der Angeklagte der Zeugin Geld für die erbetene Anwesenheit im Ortstermin gegeben, sondern dass er ihr für diese Gefälligkeit gute Bezahlung angeboten habe.
2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anwendung des § 49a Abs. 1 i.V.m. § 154 StGB auf den festgestellten Sachverhalt entspricht in beiden Fällen der Verurteilung dem Gesetz.
Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht von der Vorschrift des § 49a Abs. 4 StGB keinen Gebrauch gemacht, trifft nicht zu. Zwar ist es richtig, dass der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 200 ausgesprochen hat, der einen anderen zu einer falschen Aussage Auffordernde könne die Straftat durch eine Unterlassung verhindern, indem er nämlich davon absieht, den Aufgeforderten als Zeugen zu benennen. Die Revision übersieht aber, dass dabei der Auffordernde, worauf am Schluss jener Entscheidung hingewiesen worden ist, freiwillig handeln muss. An dieser Voraussetzung mangelt es hier. Nachdem Frau ██████ der telefonischen Aufforderung zu kommen keine Folge geleistet und damit das Ansinnen des Angeklagten, gegebenenfalls unter Eid falsch auszusagen, abgelehnt und nachdem Frau ████████ ebenfalls das entsprechende Verlangen ausdrücklich zurückgewiesen hatte, konnte er nicht mehr annehmen, dass auch nur eine der beiden Frauen ihm zuliebe eine falsche Aussage machen würde. Ihre Nichtbenennung als Zeuginnen in dem Räumungsprozess war somit eine zwangsläufige Folge ihrer Weigerung und beruhte nicht auf einem freien Entschluss des Angeklagten. Es fehlt daher an dem Erfordernis des freiwilligen Bemühens, an dessen Vorliegen das Gesetz die Nichtbestrafung aus § 49a StGB knüpft.
Auch im Übrigen begegnet das Urteil keinen Bedenken. Bemerkt sei nur, dass die Höhe der dem Angeklagten ersichtlich im Zusammenhang mit der Strafaussetzung auferlegten Geldbuße keiner Begründung im Urteil bedarf, weil eine Bewährungsauflage der Vorschrift des § 268a Abs. 1 StPO gemäß durch Beschluss anzuordnen ist.
| Baldus | Scharpenseel | Kirchhof | |||
| Busch | Dr. Schalscha |