Aufhebung der Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 282/53
- Datum
- 18.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafrechtliche Würdigung darf nicht über den festgestellten Sachverhalt hinausgehen; rechtliche Zuschreibungen müssen mit den tatsächlichen Feststellungen übereinstimmen.
Die Ehre der Familie als solche genießt keinen strafrechtlichen Schutz; eine Beleidigung von Eltern oder Angehörigen ist nur bei besonderen Umständen als unmittelbar erkanntes Ehrangriffstatbestand anzunehmen.
Bei der Prüfung, ob eine Handlung gegenüber einem Kind eine tätliche Beleidigung darstellt, ist das Alter des Kindes als entscheidungserheblicher Umstand zu berücksichtigen.
Zur Abgrenzung zwischen ehrverletzendem Verhalten und einer unverfänglichen Handlung (z.B. Scherz) sind die Umstände des Einzelfalls und das Motiv des Täters mit zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Grenzjäger Erwin Ludwig Heinz █████████ aus ███████, dort geboren am █████████████, wegen tätlicher Beleidigung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ ██ der Verhandlung, Oberregierungsrat ████████████ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, den die Strafkammer wegen tätlicher Beleidigung verurteilt hat, ist begründet; die Sachbeschwerde greift durch.
Nach den Feststellungen kamen am 24. Oktober 1952 die am ████ 1945 geborene Marte M. und die an ██████████████ geborene Barbel H. zu dem Angeklagten, als er Wache vor einem Haus in Hamburg-Bergedorf hatte. Marte █████████████ ihm, dass die Barbel sich am Oberschenkel verletzt habe.
Hierauf setzte der Angeklagte Barbel auf einen Pfeiler der Garteneinfahrt, hob ihr den Rock hoch und betrachtete die kleine Schürfwunde am nackten Oberschenkel. Er schob dann seine Hand für einige Zeit unter die Oberschenkel des Kindes, um sich zu wärmen. Als Barbel wieder auf die Erde wollte, hob er sie vom Pfeiler herunter.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine tätliche Beleidigung, da es aller Anschauung von Anstand und guter Sitte zuwiderlaufe und eine Missachtung zum Ausdruck bringe, wenn ein Mann im Alter von 21 Jahren sich an Mädchen im Alter von 4 bzw. 7 Jahren wende, um sich die kalten Hände an ihren nackten Oberschenkeln zu wärmen. Eine solche Handlung sei geeignet, die Ehre der Kinder und gleichzeitig die ihrer Eltern und nahen Angehörigen zu verletzen. Der Angeklagte sei sich auch bewusst gewesen, dass es unzulässig, ungehörig und anstößig sei, fremder Leute Kinder unter dem Rock auf den bloßen Oberschenkeln zu „betscheln“.
Die Strafkammer zieht auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der 7-jährigen Marte M. heran.
Sie hält sein Tun in beiden Fällen für beleidigend und legt hierbei dem Altersunterschied der Mädchen keine Bedeutung bei. Für die Beurteilung, ob ein Handeln ein Kind beleidigt, kann dessen Alter jedoch erhebliche Bedeutung haben. Die Handlung, die gegenüber einem siebenjährigen Kind ungehörig und beleidigend ist, braucht dies nicht auch bei einem vierjährigen Kind zu sein.
Die Strafkammer findet es als ungehörig und anstößig und deshalb beleidigend, dass er die Kinder an den bloßen Oberschenkeln „betschelte“.
Das Urteil stellt jedoch nur fest, dass er seine Hand unter die Oberschenkel schob, nicht, dass er sie betschelte. Es ist demnach möglich, dass die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, als sie ihn festgestellt hat.
Rechtlich fehlerhaft ist die Annahme, der Angeklagte habe durch sein Tun nicht nur die Ehre des Kindes, sondern auch die seiner Eltern und seiner nahen Angehörigen verletzt. Welche Personen die Strafkammer als „nahe Angehörige“ ansieht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Eine solche unbestimmte Feststellung ist unzureichend.
Sollte die Strafkammer damit haben sagen wollen, der Angeklagte habe auch die Ehre der Familie verletzt und sei deshalb ebenfalls strafbar, wäre dies rechtsirrig; denn die Ehre der Familie als solche genießt nach geltendem Recht keinen Strafrechtsschutz (BGH in NJW 51, 531).
Die Annahme aber, der Angeklagte habe durch seine Handlung auch die Eltern des Kindes beleidigt, ließe sich nur rechtfertigen, wenn besondere Umstände vorlägen, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre der Eltern erkennen ließen (RGSt 70, 245, 248; NJW 51, 531).
Solche Umstände sind nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er die Ehre von anderen Angehörigen unmittelbar angegriffen hat. Im Übrigen läge eine Beleidigung der Eltern und von Angehörigen „mittels einer Tätlichkeit“ nur vor, wenn er deren Körper berührte oder auf ihn einwirkte (RGSt 67, 173).
Das Urteil war daher aufzuheben. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob nicht nur ein – wenn auch ungehöriger – Scherz vorliegt. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es ein ganz unverfänglicher Anlass gewesen ist, der den Angeklagten bestimmte, das Kind auf den Pfosten zu setzen und seine Wunde am Oberschenkel anzusehen.
Da das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben wird, bedarf es einer Erörterung der im Übrigen unbegründeten Verfahrensrügen nicht.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |