Treffer
BGH Urteil

Revision: Nötigung durch 'Aufkündigung der Freundschaft' verneint; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 2/82
Datum
31.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Nötigung und Beihilfe zur Vergewaltigung. Zentral war, ob die Androhung, eine Freundschaft zu beenden, ein "empfindliches Übel" i.S.v. § 240 Abs.1 StGB darstellt bzw. ob eine Unterlassungsdrohung ohne Garantenpflicht strafbar ist. Der BGH hebt die Nötigungsverurteilung auf, da die Drohung objektiv keine Zwangswirkung entfaltete und ein Unterlassungsversprechen ohne Pflicht nicht Drohung i.S.v. § 240 ist; mangels Beeinflussungssicherheit wird der gesamte Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Androhung, eine persönliche Beziehung zu beenden, begründet für sich genommen kein "empfindliches Übel" i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB; maßgeblich ist die objektive Eignung der Drohung, einen besonnenen Menschen in der konkreten Lage zu zwingen.

2

Die Ankündigung eines Unterlassens kann nur dann eine Drohung im Sinne des § 240 StGB sein, wenn der Drohende eine rechtliche Pflicht zum Handeln (Garantenpflicht) hat; fehlt diese Pflicht, kommt § 240 nicht zur Anwendung.

3

Bei der Prüfung des Begriffs des "empfindlichen Übels" sind die konkreten Verhältnisse der bedrohten Person zu berücksichtigen; der gegenüber einer drohenden sexuellen Handlung stehende Verlust einer Freundschaft ist regelmäßig keine zur Nötigung geeignete Drohung.

4

Erweist sich, dass eine Verurteilung wegen eines Tatbestands (hier Nötigung) rechtsfehlerhaft war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Gesamtstrafe beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen FC, den Zahntechniker Klaus Dieter Herbert aus Ki, dort geboren am [REDACTED] 1957, wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mees, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1981, soweit es ihn betrifft, a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist; auch insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung zu 1. b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung und wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Keinen Rechtsfehler enthält das Urteil, soweit der Angeklagte der Beihilfe zur Vergewaltigung schuldig gesprochen ist. Auch die Revision erhebt hiergegen keine substantiierten Einwendungen.

2. Jedoch kann die Verurteilung wegen (tatmehrheitlich begangener) Nötigung keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen hierzu wollte ein früherer Mitangeklagter mit der Freundin Petra des Angeklagten in dessen Wohnung geschlechtlich verkehren. Als die Freundin sich weigerte und sich hilfesuchend an den anwesenden Angeklagten wandte, entgegnete dieser, er könne nichts dagegen machen. Mit dem Vorsatz, das Mädchen dazu zu bringen, den Mitangeklagten zu Willen zu sein, fügte er hinzu, „dass es zwischen ihnen aus sei, wenn sie nicht mache, was der Helmut wolle“.

Dabei wusste er, dass Petra so stark an ihm hing, dass sie unter der Androhung, die Freundschaft zu beendigen, nachgeben und mit dem anderen Mann verkehren würde. Das Mädchen willigte dann auch, von der Drohung beeindruckt, in den Geschlechtsverkehr ein.

Die Kammer meint, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB dadurch verwirklicht, dass er Petra drohte, „die Freundschaft aufzukündigen“ (UA S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden.

Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte mit einem Tun (er werde die Freundschaft „aufkündigen“) oder einem Unterlassen (er werde die Beziehungen zu dem Mädchen nicht aufrechterhalten) drohte: in keinem Fall hat er sich dadurch der Nötigung schuldig gemacht.

Lag in den Worten des Angeklagten die Drohung, die beiderseitigen Beziehungen durch Worte oder Taten abzubrechen, so erfüllte das angekündigte Tun nicht das Tatbestandsmerkmal „empfindliches Übel“ des § 240 Abs. 1 StGB. Die Aussicht auf Trennung von ihrem Freund mag Petra innerlich getroffen haben. Empfindlich im Sinne des § 240 StGB i. S. d. ist jedoch ein angedrohtes Übel nur dann, wenn die Drohung bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in seiner konkreten Situation zu dem damit erstrebten Verhalten zu bestimmen (so mit Recht die h. M.; vgl. Schäfer, LK StGB 9. Aufl. Rdn. 46 zu § 240; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. Rdn. 5 zu § 240; Horn, SK StGB 2. Aufl. Rdn. 10, 15 zu § 240; Lackner, StGB 14. Aufl. § 240 Anm. 4; alle m. w. N.). Nicht genügt die Drohung mit bloßen Unannehmlichkeiten oder Enttäuschungen (vgl. LK aaO).

Nach diesen Grundsätzen war der der Freundin angedrohte Nachteil auch und gerade unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage kein empfindliches Übel. Sie hatte nur zu befürchten, die Freundschaft des Angeklagten, der sie gerade noch im Stich gelassen hatte, zu verlieren, dafür aber ihre geschlechtliche Ehre gegenüber dem ihr fremden Dritten zu wahren. Ihr war das nach den Feststellungen auch bewusst. Für sie standen sich damit ein erheblicher persönlicher Nachteil (ungewollter Geschlechtsverkehr) und eine bloße Enttäuschung (Trennung vom Angeklagten) gegenüber. Das rechtfertigt nicht die Anwendung des § 240 StGB.

Sollte die Drohung des Angeklagten aber dahin zu verstehen gewesen sein, dass er es unterlassen werde, mit Petra weiterhin Beziehungen zu unterhalten, sollte sein Verhalten also als „Drohung mit einem Unterlassen“ zu werten sein, so scheidet eine Verurteilung nach § 240 StGB schon deshalb aus, weil die Ankündigung eines Unterlassens nur dann Drohung im Sinne der Vorschrift sein kann, wenn der Drohende eine Pflicht zum Handeln hat (so wiederum mit Recht die h. M., vgl. RGSt 63, 425; BGH GA 1960, 277, 278; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 5 zu § 253; Horn SK aaO Rdn. 16 zu § 240; aA Schäfer LK aaO Rdn. 72 zu § 240). Eine solche Garantenpflicht bestand für den Angeklagten nicht.

3. Da auszuschließen ist, dass noch weitere Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen werden können, hat der Senat die Verurteilung wegen Nötigung aufgehoben und den Angeklagten (auch) insoweit freigesprochen. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, weil die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zum Nachteil des Angeklagten davon beeinflusst sein kann, dass er auch wegen Nötigung verurteilt worden ist.

MaierMoesTheune
MüllerNiemöller
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