Revision: Teilweise vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 i.V.m. §349 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 281/99
- Datum
- 14.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Revisionsgericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO das Verfahren hinsichtlich bestimmter Fälle vorläufig einstellen.
Bei teilweiser Verfahrenseinstellung ist das Urteil insoweit zu ändern; betroffene Einzelstrafen entfallen, soweit die Einstellung dies gebietet.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach teilweiser Einstellung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt und ausgeschlossen ist, dass ohne die weggefallenen Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.
Die durch eine vorläufige Einstellung entstehenden Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten können der Staatskasse zur Last fallen, während verbleibende Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 10. Februar 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1999 gemäß § 154 Abs. 2 StPO und § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 1999 wird das Verfahren, soweit es die Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe betrifft, aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen vorläufig eingestellt, wobei die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen, der Schuldspruch des genannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in zehn Fällen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nach der teilweisen Verfahrenseinstellung (I. 1.) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat und auch auszuschließen ist, dass ohne die in den Fällen 13 und 14 verhängten, nunmehr weggefallenen Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.
III. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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