Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 281/98
- Datum
- 15.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Tatgericht Umstände fest, die auf eine Suchterkrankung und verminderte Schuldfähigkeit hindeuten, hat es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorliegen.
Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist insbesondere dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn die verurteilte Person Straftaten zur unmittelbaren Drogenfinanzierung begangen hat und dadurch die Bereitschaft zu gravierenden Straftaten erkennbar wird.
Unterbleibt die Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über diese Frage an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die unterlassene Entscheidung über eine Maßregel berührt nicht zwingend den Strafausspruch; bleibt nicht ersichtlich, dass bei anderer Entscheidung niedrigere Strafen verhängt worden wären, kann der Strafausspruch bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 281/98 vom 15. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Februar 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre sechs Monate und sechs Monate).
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Erfolg. Keinen Bestand haben kann aber das Urteil insoweit, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte, der 1994 und 1995 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe und einer dreimonatigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, seit 1992 Haschisch und Marihuana. Den Genuss von Heroin gab er wieder auf, nachdem er im Rahmen einer ärztlichen Behandlung Kodeinsaft zur Drogensubstitution erhielt. Er schnupfte aber weiter Kokain. Während er seinen Kokainkonsum zunächst noch kontrollieren konnte, gelang ihm dies nicht mehr, seit er ab Juni 1997 – zuletzt täglich – Crack rauchte.
Zur Finanzierung seines Drogenkonsums stahl er Ende Juli/Anfang August 1997 aus der Wohnung seiner Schwester zwei Sparbücher, von denen er 3.800 DM abhob. Nachdem ihm mit einer Strafanzeige gedroht worden war, beging er Anfang September einen Banküberfall, um das Geld zurückzuzahlen. Zuvor hatte er Crack geraucht. Diese Straftaten sind Gegenstand der Verurteilung in dieser Sache.
Das Landgericht hat – sachverständig beraten – angenommen, der Angeklagte sei vermindert schuldfähig gewesen, und dazu ausgeführt: „Bei dem Angeklagten (war) aufgrund seines Crackkonsums ein übermächtiger Drang zur fortgesetzten Beschaffung der Droge vorhanden. Sein ständiges Verlangen, aufs Neue Crack zu konsumieren, und seine berechtigte Angst, andernfalls in schwerste Depression zu verfallen, (haben) Denken und Handeln des Angeklagten so eingeengt, dass er der Versuchung, illegale Taten zur Geldbeschaffung zu begehen, nicht mehr die volle Steuerungskraft entgegenzusetzen vermochte.“
Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nahe.
Die Kammer ist bei ihren Ausführungen zu § 21 StGB ersichtlich selbst davon ausgegangen, dass der Angeklagte drogenabhängig ist. Dass keine konkrete Aussicht besteht, ihn zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die Sucht zu bewahren, ist nicht ersichtlich. Der Senat vermag die Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu teilen, dass der zur Finanzierung des Crackkonsums begangene Sparbuchdiebstahl sich als eine Straftat geringeren Gewichts darstelle und von dem Angeklagten keine erheblichen Straftaten in Zukunft zu erwarten seien. Abgesehen davon, dass auch dieser Diebstahl mit einem vergleichsweise hohen Schaden dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, kann in der Bedenkenlosigkeit, mit der der Angeklagte zur Abwendung einer Strafanzeige einen erpresserischen Menschenraub begangen hat, ein Indiz für seine Bereitschaft gesehen werden, gravierende Straftaten auch zur unmittelbaren Drogenfinanzierung zu begehen.
Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
Niemöller Theune Bode RiBGH Rothfuß Otten ist im Urlaub und gehindert, zu unterschreiben.
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