Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vernehmungsfähigkeit bei Heroinentzug ohne Sachverständigenbeweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 281/83
Datum
05.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachmängel. Die Revision wird verworfen. Das Gericht hielt die Vernehmungsfähigkeit trotz früherer Heroinkonsumption für ausreichend feststellenbar und sah keinen Rechtsfehler bei der Ablehnung von Sachverständigenbeweisen. Eine §136a-StPO-Rüge war unzulässig, weil es an substantiiertem Tatsachenvortrag fehlte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist entbehrlich, wenn das Gericht über besondere Sachkunde verfügt und unmittelbare Zeugenaussagen vorliegen, aus denen die Vernehmungsfähigkeit ohne medizinisches Gutachten zuverlässig beurteilt werden kann.

2

Vernehmungsunfähigkeit eines Drogenabhängigen kann auch ohne erkennbare körperliche Entzugserscheinungen bestehen; hierfür bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte, die eine derartige Beeinträchtigung plausibel machen.

3

Eine Rüge wegen Verletzung des § 136a StPO ist nur zulässig, wenn substantiiert dargetan wird, dass der Vernehmende die Vernehmungsunfähigkeit erkannt und dennoch die Vernehmung durchgeführt hat.

4

Beweisanträge auf Einholung psychiatrischen Sachverständigengutachtens können abgelehnt werden, wenn die Kammer aufgrund eigener Sachkunde und vorhandener glaubhafter Beobachtungsberichte zu einer sicheren Würdigung gelangt.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 11. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 281/83

in der Strafsache gegen Michael ███ aus ███████, dort geboren am ███ ███ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte C____5 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Januar 1983 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in weiterer Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

A. Die Verfahrensrügen

I. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 Satz 1 StPO

1. Der Beschwerdeführer beantragte die Ladung und Vernehmung eines Sachverständigen für Psychiatrie unter anderem zum Beweis seiner Behauptungen, - „daß bei einem vom Angeklagten angegebenen Heroinkonsum von kontinuierlich täglich ca. 1/4 g und bei letzter Heroineinnahme am 21. 09. 1982 gegen 19.00 Uhr der Höhepunkt des Entzugs bei Herrn ███ am 23. 09. 1982 vormittags, während der richterlichen Vernehmung erreicht war“ (Beweisantrag Nr. 1), und - „daß eine sachkundige Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit des Herrn ███ ohne medizinisches und psychiatrisches Fachwissen unmöglich ist“ (Ergänzungsbeweisantrag Nr. 2).

Die Strafkammer lehnte diese Beweisanträge unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde ab. Die Angriffe der Revision gegen diese Entscheidung bleiben erfolglos.

2. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte, der seit längerer Zeit heroinabhängig war und sich zuletzt täglich etwa ein Viertel Gramm Heroin injizierte (UA S. 9), am 22. September 1982 gegen 8.30 Uhr festgenommen. Bei einer polizeilichen Vernehmung noch an diesem Tage berichtete er glaubhaft, „er habe sich am Vorabend ... den ‘letzten Schuß Heroin gesetzt’“, und klagte über leichte Entzugserscheinungen“ (UA S. 8).

Am folgenden Morgen wurde der Angeklagte durch den Zeugen ████ richterlich vernommen. Die Frage, ob er in der Lage sei, der Vernehmung zu folgen, bejahte er und erklärte, „er habe zwar schon Entzugserscheinungen, aber das gehe noch“ (UA S. 9). Die Vernehmung war gegen 11.30 Uhr beendet.

Nach Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt gegen 12.00 Uhr beklagte sich der Angeklagte beim Kammerbeamten über Entzugserscheinungen. Hiervon wurde um ca. 13.30 Uhr der Oberpfleger der Anstalt, der Zeuge ████, verständigt, der sofort den Angeklagten aufsuchte. „Beim Erscheinen des Oberpflegers erklärte der Angeklagte diesem, er sei Heroinkonsument und leide unter Entzugserscheinungen. Der Zeuge ████ stellte fest, daß der Angeklagte ihn zwar als Sanitäter erkannte und erklären konnte, er sei Heroinkonsument und leide unter Entzugserscheinungen, im übrigen aber ‘nicht richtig ansprechbar’ war, keine klaren Angaben machen konnte und stark zitterte.

Nach seiner Auffassung war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt teilweise desorientiert. Der Zeuge bezeichnete den damaligen Zustand des Angeklagten mit der Formulierung ‘wie halb besoffen’. Er ordnete die sofortige Verlegung des Angeklagten in die Krankenabteilung der JVA ████ an. Diese Anordnung wurde sofort ausgeführt. Die Rückverlegung aus der Krankenabteilung nach ████ erfolgte am 7. 10. 1982“ (UA S. 9 unten/ S. 10 oben).

3. Der Revision ist zuzugeben, daß es bei einem solchen Sachverhalt nahe liegen mag, sich für die Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten und der in diesem Zusammenhang aufgestellten Beweisbehauptungen (siehe oben 1) sachverständiger Hilfe zu bedienen. Dies mag auch dann gelten, wenn eine Strafkammer über erhebliche Sachkunde auf dem Gebiet des Drogenmißbrauchs verfügt. Denn allein der zeitliche Abstand - etwa 1 1/2 Tage zwischen der letzten Heroininjektion und der richterlichen Vernehmung - läßt es möglich erscheinen, daß der Angeklagte zur Zeit der Vernehmung in erheblichem Maße unter den Folgen des Rauschgiftentzuges litt. Es kommt hinzu, daß er bei der Vernehmung wie auch schon am Vortage - selbst auf Entzugserscheinungen hinwies und daß sich spätestens zwei Stunden, möglicherweise aber sogar nur eine halbe Stunde nach Abschluß der Vernehmung schwerste körperliche Entzugssymptome zeigten.

Gleichwohl ist die Entscheidung der Strafkammer, von der Zuziehung eines Sachverständigen abzusehen, wegen der besonderen Gegebenheiten des zu entscheidenden Falles nicht zu beanstanden.

a) Soweit die Strafkammer zu beurteilen hatte, ob beim Angeklagten zur Zeit der Vernehmung erkennbare schwere körperliche Entzugserscheinungen vorlagen, die die Vernehmungsfähigkeit beeinträchtigen konnten, ist eine Besonderheit der Fallgestaltung darin zu erblicken, daß dem Gericht in der Person des Ermittlungsrichters ████ ein Zeuge zur Verfügung stand, der auf Grund mindestens sechsjähriger Berufserfahrung im Umgang mit Betäubungsmittelkonsumenten in der Lage war, solche Entzugserscheinungen zu erkennen und die von ihm bei der Vernehmung hierzu gemachten Beobachtungen umfassend und zutreffend wiederzugeben. Wenn dieser Zeuge bekundete, „daß bei dem Angeklagten weder eine Desorientierung, noch Krampfanfälle, Zittern, Frösteln oder Schweißausbrüche vorlagen“ (UA S. 13), so ist es revisionsrechtlich unbedenklich, wenn die erkennende Strafkammer mit ihrer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Drogenmißbrauchs auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen aus dieser Aussage schloß, daß schwere physische Entzugserscheinungen nicht vorlagen, zumal das Erkennen der geschilderten Symptome besondere medizinische Kenntnisse nicht erforderte.

b) Wie die Strafkammer richtig erkannt hat (UA S. 14 und 15), kann ein Drogenabhängiger in der Entzugsphase aber auch ohne sichtbare körperliche Entzugserscheinungen vernehmungsunfähig sein. Gerade wenn er sich wie vorliegend der Angeklagte - kooperationsbereit und aussagefreudig zeigt, kann dies Ausfluß der Unfähigkeit sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen. Denn es besteht die Möglichkeit, daß er unter dem Leidensdruck der Entzugserscheinungen durch seine Aussage nur einer Erwartungshaltung des Vernehmenden entsprechen möchte, um die Vernehmung so schnell als möglich hinter sich zu bringen und dann in Ruhe gelassen zu werden. Für den Angeklagten hat dies das Landgericht aber in einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossen, die zu dem Ergebnis kommt, daß er die Möglichkeit hatte, jederzeit auf das wiederholte Angebot des vernehmenden Richters einzugehen, die Vernehmung nicht durchzuführen oder abzubrechen, und daß ihm dies auch bewußt war (UA S. 15).

Bei dieser besonderen Fallgestaltung durfte die erkennende Strafkammer mit ihrer Sachkunde auf dem Gebiet des Drogenmißbrauchs auch ohne sachverständigen Beistand zu der Schlußfolgerung gelangen, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Vernehmung in der Lage gewesen, „das Bedürfnis, einen Wegfall oder aber zumindest eine Milderung der Entzugserscheinungen zu erreichen, hintanzustellen und zuerst ein umfangreiches und detailliertes Geständnis abzulegen“ (UA S. 16). Denn für diese Wertung bedurfte es medizinischen oder psychiatrischen Fachwissens nicht.

c) Durfte somit die Strafkammer in diesem Falle die Frage der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten kraft eigener Sachkunde beantworten, so sind auch die Beweisanträge mit den diese Frage betreffenden Beweisbehauptungen, wie sie unter 1 aufgeführt sind, ohne Rechtsfehler abgelehnt worden.

II. Rüge der Verletzung des § 136a StPO

Die Rüge entspricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.

Ein Verstoß gegen § 136a StPO wäre nicht allein schon dann gegeben, wenn ein vernehmungsunfähiger Angeklagter vernommen würde. Es müßte hinzukommen, daß der Vernehmende dies erkennt und gleichwohl die Vernehmung durchführt. Insoweit fehlt es an einem Tatsachenvortrag der Revision.

B. Die Sachrüge

Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

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