Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 281/71
Datum
07.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin und mehrere Angeklagte riefen Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Notzucht ein; die Revisionen der Nebenklägerin und zweier Angeklagter werden verworfen. Im Fall eines Angeklagten hebt der BGH das Urteil auf, weil die Feststellungen zur Alkoholisierung und damit zur Schuldfähigkeit widersprüchlich sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn in den für die Schuldfähigkeit maßgeblichen Feststellungen unauflösliche Widersprüche enthalten sind, die eine überprüfbare Beurteilung verhindern.

2

Bei der Würdigung der Schuldfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum hat das Tatgericht Art und Menge der aufgenommenen alkoholischen Getränke sowie deren Berücksichtigung in der Würdigung so darzustellen, dass eine Nachprüfung möglich ist.

3

Fehlen in den Urteilsgründen klare und widerspruchsfreie Angaben dazu, ob und inwieweit neben Bier auch Spirituosen berücksichtigt wurden, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Sind die Feststellungen widersprüchlich, kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 20. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 281/71 in der Strafsache gegen

den Angestellten Hans-Werner ████, 1. aus ████, geboren am ███ ██ 1937 in ████, den Betriebsschlosser Willi, 2. geboren am ███ ██ 1948 in ███, den Autoschlosser Bernhard, 3. aus █████, geboren am ██ ████ 1951 in ██████, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Die Revisionen der Nebenklägerin Diede sowie der Angeklagten ███ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20. November 1970 werden verworfen. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Die Revisionen der Nebenklägerin und der Angeklagten ███ und ███ sind offensichtlich unbegründet.

II. Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten ████ Stellung genommen, wie folgt:

Der Revision des Angeklagten ████ ist zuzugeben, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Alkoholgenusses nicht frei von Widersprüchen ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass ████ schon ca. 20 Gläser Bier getrunken hatte und bereits angetrunken war, als er die Mitangeklagten traf (UA S. 2 a), und dass der Angeklagte ██████ den Mitangeklagten in der Gaststätte ███ „Bier und Schnäpse“ spendierte (UA S. 3). Demgegenüber heißt es später: „Der Angeklagte hatte bereits vor seinem Zusammentreffen mit den beiden Mitangeklagten etwa 20 Gläser Bier getrunken und hiernach noch etwa 5 kleine Flaschen Bier zu sich genommen“ (UA S. 23). Von den Schnäpsen ist hier nicht mehr die Rede. Es ist daher nicht nachprüfbar, ob die Strafkammer bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit auch die von dem Beschwerdeführer genossenen Schnäpse berücksichtigt hat. Diesem Umstand kommt aber im Hinblick auf die Menge des vom Beschwerdeführer genossenen Biers Bedeutung zu.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Das Urteil gegen den Angeklagten ████ muss deshalb aufgehoben werden.

MüllerBaumgartenMeyer
WillmsMeise
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