Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zusammenfassung von Taten als fortgesetzte Handlung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 281/70
Datum
15.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Streitpunkt war, ob die Fälle II 10 und 11 selbständige Taten oder Einzelakte einer fortgesetzten Handlung sind. Der BGH qualifizierte sie als fortgesetzte Handlung, hob die hierfür ergangenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen; es wird auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 76, 74 StGB hingewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als mehrere Taten beurteilte Tatreihe ist als fortgesetzte Handlung zu werten, wenn Gleichartigkeit der Rechtsgüter, Gleichartigkeit der Begehungsformen und ein Gesamtvorsatz vorliegen.

2

Sind Taten als fortgesetzte Handlung zusammenzufassen, sind die hierfür verhängten Einzelstrafen sowie die daraus gebildete Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu entscheiden.

3

Die Bildung einer Gesamtstrafe kann auch zwischen Freiheits- und Geldstrafen erfolgen; bei noch nicht vollstreckten Geldstrafen ist dies bei der Gesamtsatzbildung zu berücksichtigen (§ 76 i.V.m. § 74 StGB).

4

Die Aufhebung von Strafaussprüchen berührt nicht notwendigerweise die zur Tatfeststellung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, soweit sie dem geänderten Schuldspruch zugrunde liegen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 281/70 in der Strafsache gegen ████ aus ████████ den Arbeiter Heinrich Heinz geboren am ███ █████ 1942 in ███ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Juli 1969 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwölf Fällen schuldig ist, im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 10 und 11 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in neun Fällen und gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist teilweise begründet.

Der Schuldspruch muss geändert werden. Die von der Strafkammer als zwei selbständige Taten gewerteten Fälle II 10 und 11 stellen nur Einzelakte einer fortgesetzten Handlung dar. Neben der Gleichartigkeit der Rechtsgüter und der Begehungsformen war auch der Gesamtvorsatz gegeben. Denn die Täter hatten den Plan gefasst, mit dem noch zu stehlenden Auto nach Rösrath zu fahren, um dort in ein Wochenendhaus einzubrechen.

Wegen der Zusammenfassung der Fälle II 10 und 11 mussten die für sie vom Landgericht verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Über sie wird neu zu entscheiden sein.

Sofern die durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Dezember 1968 222 (32) Ds 619/68 - verhängte Geldstrafe noch nicht vollstreckt sein sollte, wird zu berücksichtigen sein, dass § 76 i. V. m. § 74 StGB n. F. die Bildung einer Gesamtstrafe auch zwischen Freiheitsund Geldstrafen zulässt.

Durch die Aufhebung der den genannten Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen werden die Feststellungen zum Tatgeschehen (Diebstahl in der Form des Einbruchs) nicht berührt; denn sie gehören auch zum Schuldspruch.

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

BaldusHenningMeyer
KirchhofMüller
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