Revision aufgehoben: Widerspruch in Feststellungen zu Tötungsvorsatz und Rücktritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 281/63
- Datum
- 11.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die tatsächlichen Feststellungen nicht miteinander vereinbar sind und der Widerspruch wesentliche Tatbestandsmerkmale berührt.
Ob ein Täter sein Opfer nur noch loslassen musste, damit dieses abstürzt, ist entscheidungserheblich für die Bestimmung des Tötungsvorsatzes und kann die Beurteilung eines freiwilligen Rücktritts beeinflussen.
Die Abgrenzung zwischen fortgesetzter Tat (Tateinheit) und einem neuen Geschehen ist anhand des Willensrichtung und der objektiven Art der Tathandlungen zu prüfen; die Vollendung einer Körperverletzung kann den Beginn eines neuen Geschehens markieren.
Die Anwendung einer weniger schweren Vorschrift wegen Subsidiarität ist gerechtfertigt, wenn der Tatvorsatz ursprünglich auf Verletzung und nicht auf Tötung gerichtet war.
Vorinstanzen
Schwurgericht Wuppertal, 11. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Friedrich ██, geboren am ██ in ██, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 11. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Auf die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Die tatsächlichen Feststellungen zum Totschlagsversuch enthalten einen nicht lösbaren Widerspruch, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Über das Geschehen, nachdem der Angeklagte den bewusstlos am Boden liegenden ██ hochgehoben und in Rückenlage mit dem Kopf voraus in die Fensteröffnung geschoben hatte, ist zunächst folgendes festgestellt:
„Als sich Kopf und Oberkörper bereits außerhalb des Fensters befanden und die Füße des bewusstlosen ██ den Boden im Zimmer nicht mehr berührten, sprang der bis dahin aus Angst untätig gebliebene ██████ aus seinem Bett und riss den Angeklagten, der gegen den Oberkörper des ██ drückte, sowie diesen zurück ins Zimmer mit den Worten: ‚Lass den Blödsinn!‘“
In der rechtlichen Würdigung hingegen heißt es unter Wiederholung der Sachverhaltsschilderung:
„Er brauchte den Bewusstlosen, wie er wusste, nur noch loszulassen, damit dieser, dessen Körperschwerpunkt sich bereits außerhalb des Fensters befand, abstürzte und infolge des Aufpralls auf die Straße zu Tode kam.“
Nach der ersten Feststellung drückte der Angeklagte, als ██████ eingriff, gegen den Oberkörper von ██. Dies kann aber nur bedeuten, dass sich der Körperschwerpunkt von ██ noch nicht über die Fensterbrüstung hinaus verlagert hatte, es vielmehr noch eines weiteren Hinausdrückens bedurfte, um ██ zum Fenster hinaus- und hinunterzuwerfen. Nach der zweiten Feststellung brauchte er ihn dagegen nur loszulassen, damit er von selbst abstürzte.
Dieser Widerspruch lässt sich nicht dadurch lösen, dass das Eingreifen ██████ berücksichtigt wird. Denn der vom Angeklagten ausgeübte Druck auf den Oberkörper von ██ sollte nicht etwa das Zurückreißen durch ██████ überwinden, wie sich aus den weiteren Feststellungen zum Rücktritt deutlich ergibt. Der Angeklagte wollte diesen Widerstand ██████ gerade nicht überwinden, sondern wurde dadurch zur Aufgabe des Tatplans bestimmt.
Der Widerspruch ist auch nicht deshalb ohne Bedeutung, weil es für den Tatbestand des versuchten Tötungsdelikts auf die „Schwerpunktsfrage“ gar nicht ankommt; der Beginn der Ausführung liegt schon im Hochheben des Opfers zum Fenster. Wie nämlich die Revision zu Recht hervorhebt, kann sich der Widerspruch in den Feststellungen über das äußere Tatgeschehen auf die Feststellungen zur inneren Tatseite ausgewirkt haben.
Brauchte der Angeklagte sein Opfer nur noch loszulassen, um es hinunterzustürzen, so ergeben sich, weil er es tatsächlich nicht losließ, Bedenken entweder gegen den Tötungsvorsatz überhaupt oder aber gegen die Unfreiwilligkeit des Rücktritts.
Nach alledem kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
Auf folgendes ist hinzuweisen: Mit Recht hat zwar das Schwurgericht die Anwendung des § 223a StGB nicht wegen Subsidiarität der Strafdrohung ausgeschlossen; denn der Angeklagte hatte zunächst nur den Vorsatz, sein Opfer körperlich zu verletzen, und hat nach der Überzeugung des Schwurgerichts erst im weiteren Verlauf den Entschluss gefasst, den Verletzten zu töten. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass damit in der vorliegenden Sache die gefährliche Körperverletzung und der Totschlagsversuch in Tateinheit nach § 73 StGB stünden (vgl. BGHSt 4, 219; 10, 129; RGSt 58, 113, 116). Die Körperverletzung war offenbar abgeschlossen, und mit dem Entschluss des Angeklagten, ██ zum Fenster hinauszuwerfen, begann ein neues Geschehen. Eine „natürliche Handlungseinheit“ ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht. Weder war der Wille des Angeklagten von vornherein auf ein Ziel gerichtet, noch liegt eine Mehrheit gleichartiger Betätigungen vor (vgl. dazu insbesondere BGHSt 4, 219, 221). Das mit Tötungsvorsatz vorgenommene Hinaufschieben des Opfers im Fenster mag zwar auch noch eine Körperverletzung enthalten haben; aber die Betätigung war ganz anderer Art als vorher die Schläge, Stöße und Hiebe, die der Angeklagte seinem Opfer beibrachte.
| Justizangestellter | Dotterweich | Henning | |||
| Kirchhof | Baldus | Meyer |