Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Notzuchtsversuch und Erpressung, kein freiwilliger Rücktritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 281/60
Datum
13.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht und Erpressung verurteilt; seine Revision rügte materielles und formelles Recht. Die Verfahrensrüge war nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, die Sachrüge unbegründet. Der BGH sah in der Drohung mit den Hunden den Beginn der Tatausführung und verneinte einen freiwilligen Rücktritt, da der Abbruch durch von seinem Willen unabhängige Umstände veranlasst wurde; die Verurteilung wegen Erpressung blieb bestehen, weil das Opfer das innere Aufgeben nicht kannte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unbeendeter Versuch verwirklicht sich bereits dann, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat und durch Drohungen oder unmittelbares Gefährden der Opfer in die Tatausführung eingreift.

2

Nach § 46 Nr. 1 StGB ist ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nur gegeben, wenn die Aufgabe der Tat freiwillig erfolgt; liegt die Aufgabe in einem von dem Willen des Täters unabhängigen Umstand, ist der Rücktritt nicht freiwillig.

3

Für den Tatbestand der Erpressung genügt eine ernstliche Drohung gegenüber dem Opfer; ein innerliches Aufgeben des Täters ist unbeachtlich, wenn das Opfer hiervon nichts weiß und folglich durch die Drohung beeinträchtigt wird.

4

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert ausgeführt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 16. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Fritz L██ aus █████, geboren am ███ ██ ██ in K[REDACTED], Krs. S[REDACTED], wegen versuchter Notzucht u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Februar 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht und wegen Erpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt „die Verletzung des materiellen und formellen Rechts“. Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Ausführungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig, die Sachrüge unbegründet.

1. a) Die Ansicht der Revision, es sei hinsichtlich der vom Angeklagten beabsichtigten Notzucht nur zu Vorbereitungshandlungen gekommen, geht fehl. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines allerdings unbeendet gebliebenen Versuchs: Danach wollte der Angeklagte die Zeugin L[REDACTED] zum Geschlechtsverkehr zwingen. Sein Plan war, durch Bedrohung mit den zwei Hunden, die er mitführte, zunächst ihren Begleiter, den Zeugen ████████, so einzuschüchtern, dass jener sich einem Geschlechtsverkehr nicht widersetzen werde, und dann wiederum durch Bedrohung mit den Hunden die Zeugin L[REDACTED] gefügig zu machen. Um beide dem unmittelbaren Zugriff der Hunde auszusetzen, nötigte er sie, das Auto, in dem sie sich befanden, zu verlassen. Als die Zeugin L[REDACTED] sich entfernen wollte, vertrat er ihr den Weg, ließ sie nach einem kurzen Wortwechsel aber stehen und wandte sich dem Zeugen Sch[REDACTED] zu, um ihn „auszuschalten“. Erst als er einsah, dass durch die bloße Drohung mit den Hunden ein „Einverständnis“ des Zeugen nicht zu erreichen war, gab er seinen Plan auf.

Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass die Art und Weise der „Drohung mit den Hunden“ nicht ausreichend festgestellt worden sei. Abgesehen davon, dass die Strafkammer ausdrücklich bemerkt, der Angeklagte habe gedroht, seine „auch auf den Mann dressierten Hunde in den Wagen zu schicken“, ist dem Urteil auch sonst unmissverständlich zu entnehmen, dass der Angeklagte den Zeugen zu verstehen gegeben hat, er werde seine Hunde auf sie hetzen. Dadurch hat er bereits mit der Ausführung des Notzuchtsvorhabens begonnen.

b) Von diesem unbeendet gebliebenen Versuch ist der Angeklagte auch nicht „freiwillig“ zurückgetreten.

Die Revision verkennt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine Durchführung der Tat schlechthin unmöglich macht und ihm überhaupt keinen Raum zu eigener Entschließung lässt. § 46 Nr. 1 StGB stellt auf den ursprünglichen Plan des Täters ab und ist vielmehr dahin auszulegen, dass kein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, wenn der Entschluss des Täters, die Ausführung dieser beabsichtigten Handlung aufzugeben, durch Umstände hervorgerufen worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren (vgl. BGHSt 4, 56, 59; 9, 48, 50; 13, 156). Insbesondere hat der Bundesgerichtshof die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Notzuchtsversuch in einem Fall verneint, in dem der Täter seinen Entschluss lediglich aufgegeben hatte, weil ihm klar geworden war, „mit seinem Vorhaben so, wie er es geplant hatte, insbesondere mit denjenigen Maßnahmen an Gewalt, die anzuwenden er sich entschlossen hatte, nicht zum Erfolg zu kommen“ (BGH, Urt. v. 15. März 1955 – 1 StR 638/54 –).

Dementsprechend ist es hier nicht entscheidend, mit welchen Mitteln der Zeuge ██████ versucht hat, den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen, und dass der Angeklagte an sich die Hunde auf diesen oder auf beide Zeugen hätte hetzen können, es aber nicht getan hat; denn sein Plan ging nicht auf Gewaltanwendung, vielmehr wollte er sich auf die Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben der Zeugen beschränken. Das Vorhaben, den Beischlaf auf diesem Wege zu erreichen, hat er erst aufgegeben, als er erkannte, dass es undurchführbar war, weil der Zeuge Sch[REDACTED] den Beischlaf des Angeklagten mit der Zeugin L[REDACTED] trotz der Bedrohung nicht zulassen wollte. Mithin ist er durch einen von seinem Willen unabhängigen Umstand zum Rücktritt veranlasst worden, also unfreiwillig vom Versuch zurückgetreten.

Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe seinen Plan aufgegeben, weil ihm der Zeuge Sch[REDACTED] einen „Ersatz“, nämlich Geld, angeboten habe, steht im Gegensatz zu dem festgestellten Sachverhalt und kann daher nicht berücksichtigt werden.

2. Was die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung einwendet, ist offensichtlich unbegründet. Entgegen ihrer Behauptung hat das Landgericht mehrfach hervorgehoben, dass der Angeklagte bei seiner Geldforderung gedroht hat, andernfalls doch den Beischlaf mit der Zeugin L[REDACTED] auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass er diesen Plan innerlich bereits aufgegeben hatte; denn das konnte der Zeuge ██████ nicht wissen.

3. Auch sonst lässt das Urteil weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Dr. DotterweichBuschScharpenseel
BaldusKirchhof
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