Aufhebung und Zurückverweisung bei versuchter Zollhinterziehung wegen Feststellungslücken
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 281/53
- Datum
- 30.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer in einem Antrag auf Erstattung gezahlter Abgaben unrichtige Angaben macht oder es unterlässt, nach Kenntnis über fehlerhafte Angaben diese gemäß gesetzlicher Pflicht zu berichtigen, kann sich des Versuchs der Zollhinterziehung strafbar machen.
Guter Glaube an die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsanspruchs kann den Vorsatz entfallen lassen und damit strafbefreiend wirken, sofern die Gesamtschau der Umstände diesen Glauben zu rechtfertigen vermag.
Die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Begünstigungsvorschrift bei Zollerstattungen setzt die Verwirklichung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen (z. B. das Fehlen einer vertraglichen Rücktrittsmöglichkeit des Einführers) voraus.
Fehlen entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen, die für die Rechtsanwendung maßgeblich sind (insbesondere Zeitpunkt und Umfang der Kenntnis des Beschuldigten über die tatsächliche Schadenshöhe), so hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Aufklärung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 28. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ██████ aus ███████, geboren ███ 1899 in KC, wegen versuchter Zollhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dotterweich Bundesrichter Dr. Bundesrichter Werner Arndt Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten ist versuchte Zollhinterziehung nach §§ 397, 396 RAbgO zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts als Nebenkläger. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Nach den Feststellungen der Strafkammer stellte der Angeklagte am 16. Juli 1951 bei dem Hauptzollamt den Antrag auf Erstattung eines von ihm gezahlten Zollbetrags in Höhe von 1.843,35 DM. Hierbei nahm er auf den Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 26. Juni 1951 III Z 2210 (ZL) 74/51 (BZBl. 1951 S. 292) Bezug, der die Ermächtigung enthält, für die bis zum 31. Juli 1951 zur Zollabfertigung gestellten Waren die bisherigen Zollbegünstigungen im Einzelfalle noch ganz oder teilweise weiter anzuwenden, wenn die eingeführten Waren vor dem 1. Juli 1951 zu festen Preisen gekauft sind und der Zoll nicht mehr auf den Abnehmer abgewälzt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass nach dem Vertrag keine Rücktrittsmöglichkeit für den Einführer besteht.
In seinem Antrag hat der Angeklagte den Sachverhalt so dargestellt, dass er für die Eier im Ankauf 19.258,14 DM aufgewendet habe, von seinem Abnehmer, einer Firma █████, aber nur 17.502,16 DM vergütet erhalte und der Verlust für ihn nur durch die Erhebung des Zolls entstehe; das sei eine unbillige Härte.
Die ohne Zollberechnung der Firma █████ in Rechnung gestellte Eierlieferung wurde von dieser mit 17.502,16 DM am 13. Juli 1951 im Voraus bezahlt. Als der Angeklagte nunmehr von dieser Firma die Übernahme auch des Zolls verlangte, verweigerte diese die Abnahme der Sendung, weil sie die Eier zum vereinbarten Preis (ohne Zollaufschlag) haben wollte. Daraufhin verkaufte der Angeklagte am 13. Juli 1951 und an den folgenden Tagen die Eier anderweit und zahlte an die Firma ████ die von dieser bereits geleistete Kaufsumme von 17.502,16 DM am 17. und 20. Juli 1951 wieder zurück. Da die Firma ████████████████ noch 5 % Verdienstausfall geltend machte, zahlte der Angeklagte ihr später als Schadensersatz auch noch 875,— DM.
Die Anklage gründet sich darauf, dass der Angeklagte in seinem Rückerstattungsantrag den Verkauf der Eier ohne Zoll an die Firma █████ vorgetäuscht habe. Für den von dieser verlangten Schadensersatz könne er nach dem Erlass des Bundesministers der Finanzen den Zoll nicht zurückerstattet erhalten.
Die Strafkammer hat demgegenüber die Voraussetzungen für die Anwendung des bezeichneten Ministerialerlasses bejaht, weil die Firma █████ gerade wegen des Zolls die Abnahme der Eier abgelehnt und Schadensersatz gefordert habe. Somit sei die Zollforderung ursächlich für diese Schadensersatzforderung geworden. Die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag sei für den Angeklagten rechtlich nicht bedenklich gewesen. Jedenfalls habe er aber auch gutgläubig im Bewusstsein der Rechtmäßigkeit seinen Antrag auf Rückerstattung des Zolls gestellt, so dass sein Verhalten auch aus diesem Grunde gerechtfertigt sei.
Hinsichtlich der Höhe des in dem Antrag bezifferten Verlustes mit der Gesamthöhe des entrichteten Zolls wird in dem Urteil bemerkt, dass die Firma █████ ihre niedrigere Schadenssumme dem Angeklagten erst später genannt habe.
Dass die Firma ██████ ihrerseits bereits von dem Vertrage auf Lieferung der Eier zurückgetreten war, als der Angeklagte seinen Antrag auf Rückerstattung des Zolls stellte, lässt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Aus ihm ist lediglich erkennbar, dass die Firma █████ die Abnahme der Eier verweigerte, als der Zollaufschlag von ihr gefordert wurde.
Hiernach kann der Angeklagte zunächst noch damit gerechnet haben, dass die Firma ████████ ihren vertraglichen Rechten in vollem Umfange bestehen werde und dass er deshalb für die vertragliche Erfüllung auf jeden Fall einzustehen habe.
Der Verkauf der Eier an andere Personen befreite ihn von den etwa fortbestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Firma ███ nicht. Sofern er sich nach wie vor dieser zur Leistung von Schadensersatz für verpflichtet hielt, war es unter den gegebenen Umständen also durchaus denkbar, dass er mit einer Verpflichtung hieraus zumindest in Höhe des geleisteten Zolls zu rechnen hatte.
Ob der Angeklagte hiernach in seinem Antrag vom 16. Juli 1951 in jeder Beziehung zutreffende Angaben gemacht hat, kann hier jedoch auf sich beruhen. Denn jedenfalls war er nach § 165e RAbgO verpflichtet, sein Vorbringen in dem Antrag richtigzustellen, als er erfuhr, dass die Firma █████ nur 875,— DM Schadensersatz von ihm verlangte, also weit weniger als den Verlust, den er in seinem Antrag dem Hauptzollamt gegenüber beziffert hatte. Unterließ er bewusst diese Richtigstellung, zu der er gesetzlich verpflichtet war, so trifft ihn mit Recht der Vorwurf des Versuchs der Zollhinterziehung. Wann er in die Lage gekommen ist, den von der Firma ████ █████████████ geringeren Schaden dem Hauptzollamt unter Berichtigung seines Antrags mitzuteilen, ist aus dem angefochtenen Urteil, nach dem ██ seine niedrigere Schadenssumme erst „später“ genannt hat, nicht zu erkennen. In der neuen Hauptverhandlung wird dies aufzuklären sein, weil dann, wenn der Angeklagte erst nach der Eröffnung des Verfahrens gegen ihn davon erfuhr, für ihn kein Anlass mehr zu einer Berichtigung bestand.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Menges | |||
| Werner | Dr. | Arndt |