Freisprüche aufgehoben; Verfahren eingestellt nach Wegfall der Ermächtigung zur Aburteilung von Menschlichkeitsverbrechen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 281/52
- Datum
- 30.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme der Ermächtigung einer Besatzungsmacht zur Aburteilung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit entzieht den deutschen Gerichten die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Spezialnorm.
Ist wegen Wegfalls der anklagegegenständlichen, schwereren Tat eine Schuldfeststellung infolge Tateinheit nicht möglich, kann statt Freispruch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 StPO geboten sein.
Eine Rüge wegen Verletzung der Amtsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht konkret benannt wird, welche Tatsachen und Beweismittel zu anderen Feststellungen hätten führen können und auf welchem Weg diese zu ermitteln gewesen wären.
Das Gericht der ersten Instanz ist an die rechtliche Würdigung eines zuvor als Revisionsgericht befassten Oberlandesgerichts gebunden (§ 358 Abs. 1 StPO); der Bundesgerichtshof folgt der Rechtsprechung des Revisionsgerichts in diesem Punkt.
Die Frage, ob eine Zusammenrottung "öffentlich" i.S. der §§ 124, 125 StGB ist, erfordert eine einzelfallbezogene Feststellung; allgemeine Erfahrungssätze genügen nicht als Ersatz für tatsächliche Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 8. November 1951
Rubrum
in der Strafsache gegen ██, ████, ██████, ███████ wegen Landfriedensbruchs u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sever, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 8. November 1951 insoweit aufgehoben, als die Angeklagten freigesprochen sind; das Verfahren wird unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse eingestellt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind ursprünglich durch Urteil der Strafkammer Bad Kreuznach vom 19. Juni 1950 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten ██ ist dieses Urteil durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. März 1951 hinsichtlich ██ und gemäß § 354 StPO auch bezüglich aller anderen, jetzt angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben und in die Vorinstanz zurückverwiesen worden.
Durch das nunmehr dem Senat vorliegende Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. November 1951 sind die Angeklagten freigesprochen.
Das Urteil nimmt an, durch die Verordnung Nr. 17 des Hohen Kommissars der Republik Frankreich vom 31. August 1951 sei die den deutschen Gerichten erteilte Ermächtigung zur Aburteilung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. II 1 c KRG Nr. 10) aufgehoben worden, so dass nur noch darüber zu befinden gewesen sei, ob die Angeklagten sich des schweren Landfriedensbruchs oder des schweren Hausfriedensbruchs im Sinne der §§ 124 und 125 StGB schuldig gemacht hätten. Insofern hätten die Angeklagten jedoch nicht überführt werden können. Bei beiden Straftaten sei vorausgesetzt, dass eine öffentliche Zusammenrottung einer Menschenmenge vorliege, die mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begehe oder die Absicht dazu habe. Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz, an welche sich die Strafkammer nach § 358 Abs. 1 StPO gebunden halte, sei eine derartige Zusammenrottung nur dann als öffentliche anzusehen, wenn die Möglichkeit gegeben war, dass unbestimmt welche und wie viele Menschen an ihr teilnahmen. Nach den Feststellungen bestünden schon hinsichtlich der objektiven Seite Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge gehandelt habe. Auch sei nicht nachzuweisen, dass die Angeklagten die Vorstellung gehabt hätten, es handle sich um eine Zusammenrottung, an der teilnehmen konnte, wer immer sich anschließen wollte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Zu Unrecht seien die §§ 124 und 125 StGB nicht angewandt worden. Die Bestimmungen der §§ 244 Abs. 2 und 267 StPO seien verletzt, weil das Gericht bei näherer Aufklärung des Sachverhalts und richtiger Beweiswürdigung zu der Feststellung hätte gelangen müssen, dass eine öffentliche Zusammenrottung von Menschen im Sinne der §§ 124 und 125 StGB vorgelegen habe. Die nach Meinung der Revision rechtsirrige Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz zum Begriff der öffentlichen Zusammenrottung binde den Bundesgerichtshof nicht. § 260 Abs. 1 StPO sei verletzt, weil nicht auf Freisprechung, sondern höchstens auf Einstellung des Verfahrens hätte erkannt werden können.
Die Revision ist unbegründet.
Rechtlich zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass mit der Zurücknahme der Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Aburteilung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die erwähnte Verordnung Nr. 17 die Möglichkeit der Aburteilung des Sachverhalts nach KRG Nr. 10 Art. II 1 c für die deutschen Gerichte der französischen Zone entfallen ist. Aber auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils abgesehen von einem Nebenpunkt (s. Ziff. 5) keinen Rechtsirrtum erkennen lassen.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) scheitert, weil sie nicht in geziemender Weise erhoben ist. Die Revision bezeichnet weder bestimmte Tatsachen noch bestimmte Beweismittel, welche hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit der Zusammenrottung zu anderen Feststellungen hätten führen können. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 29. Februar 1952 (2 StR 112/51, BGHSt 2, 168) entschieden hat, ist die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht selbst dann nicht ordnungsmäßig erhoben, wenn sie zwar die zu erforschenden Tatsachen bezeichnet, nicht aber darlegt, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen, insbesondere, welche anderen Beweismittel es zur Erforschung der Wahrheit hätte heranziehen müssen.
Auch eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht ersichtlich. Die Revision kann insofern allenfalls dahin verstanden werden, es widerspreche der Lebenserfahrung, wenn die Strafkammer die Möglichkeit der Teilnahme anderer, nicht den Kreisen der Partei- und SA-Mitglieder angehöriger Personen verneint habe. Ein Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung liegt indessen keineswegs vor; ein Erfahrungssatz etwa dahingehend, dass bei derartigen Vorgängen in jener Zeit die Möglichkeit des Anschlusses beliebiger Außenstehender immer bestanden habe, ist nicht zu erkennen. Es bedarf die Frage der Öffentlichkeit der Zusammenrottung vielmehr jeweils der Feststellung und Beurteilung nach den Verhältnissen des Einzelfalles.
Soweit die Revision ohne nähere Darlegung anführt, die Strafkammer habe Bekundungen von Zeugen unberücksichtigt gelassen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung.
Die Revision verkennt zwar nicht, dass die Strafkammer nach § 358 Abs. 1 StPO an die Rechtsauffassung des Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zum Begriff der Öffentlichkeit der Zusammenrottung gebunden war, sie greift jedoch den von der Strafkammer demzufolge angewandten Begriff der Öffentlichkeit der Zusammenrottung als rechtsirrig an und meint, der Bundesgerichtshof könne an diese rechtsirrige Auffassung nicht gebunden sein. Die Frage, ob der vom Oberlandesgericht Koblenz entwickelte Begriff der Öffentlichkeit der Zusammenrottung im Sinne der §§ 124 und 125 StGB rechtlich zutreffend ist, muss im vorliegenden Fall auf sich beruhen bleiben. Wenn die Strafkammer den Begriff der Öffentlichkeit der Zusammenrottung in dem vom Oberlandesgericht Koblenz festgelegten Sinne angewandt hat und anwenden musste, weil sie nach der Vorschrift des § 358 Abs. 1 StPO hieran gebunden war, so liegt darin kein Rechtsverstoß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in dieser Frage der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 6, 357 und Bd. 22, 158) und des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (OGHSt 1, 36) folgt, ist auch der Bundesgerichtshof in der vorliegenden Sache an die rechtliche Beurteilung gebunden, die ein zuvor als Revisionsgericht befasstes Oberlandesgericht seiner Aufhebung des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt hat (vgl. Urt. v. 27. September 1951, 3 StR 148/51, NJW 1951, 970). Hiervon abzugehen besteht auch nach den Ausführungen der Revision kein Anlass.
In der Anwendung des hiernach maßgeblichen Rechtsbegriffs der öffentlichen Zusammenrottung auf die Feststellungen wird kein Rechtsirrtum in Erscheinung.
Im Übrigen wird das Urteil auch durch die unangreifbare tatsächliche Annahme der Strafkammer getragen, dass das Bewusstsein der Angeklagten, an einer öffentlichen Zusammenrottung in dem hier maßgebenden Sinne teilzunehmen, nicht nachgewiesen sei.
Die Revision rügt, die Strafkammer hätte von ihrem Standpunkt aus die Angeklagten nicht freisprechen dürfen, sondern das Verfahren einstellen müssen. Die Revision meint, da Anklage aus KRG Nr. 10 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit erhoben gewesen und die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nach der Verordnung Nr. 17 entfallen sei, liege im Hinblick auf das Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein Prozesshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 StPO nötige, wenn wegen der sonst tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten eine Schuldfeststellung aus tatsächlichen Gründen nicht erfolge und die nicht verfolgbare Tat, wie hier, die schwerere sei. Zur Begründung im Einzelnen weist sie auf die Entscheidungen RGSt 66, 53, RG DR 1935, 346, BGH ER 1939, 1380 hin.
Der Senat hat im Urteil vom 20. Januar 1952 (2 StR 50/50) in einem Falle, in welchem lediglich wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit Anklage erhoben war, nach Zurücknahme der Ermächtigung deutscher Gerichte zur Aburteilung derartiger Straftaten auf Einstellung des Verfahrens erkannt. Der 3. Senat hat in einem Urteil vom 27. März 1952 (3 StR 32/50) Einstellung des Verfahrens und nicht Freisprechung für geboten erachtet in einem Falle, in welchem wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit Anklage erhoben war und nach Zurücknahme der Ermächtigung der deutschen Gerichte ein Schuldspruch wegen tateinheitlich mit Menschlichkeitsverbrechen zusammentreffender deutsch-rechtlicher Straftaten nicht erfolgen konnte. Im Anschluss an dieses Urteil hat der Senat in vorliegender Sache der Revision in diesem Punkte stattgegeben, die Freisprechung aufgehoben und auf Einstellung des Verfahrens erkannt.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
| Dr. Sauer | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |