Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vorläufige Einstellung eines Falles und Tenorberichtigung im Betrugsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 280/93
Datum
18.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Koblenz wegen Betruges ein. Der BGH stellte das Verfahren insoweit vorläufig nach §154 Abs.2 StPO ein und berichtigte den Urteilstenor, da eine Urkundenfälschungsverurteilung nicht vom Tenor erfasst war. Die sonstige Revision wurde verworfen, da keine Rechtsfehler ersichtlich waren; die Gesamtstrafe blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kann auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgen, wenn Umstände vorliegen, die eine solche Verfahrensunterbrechung rechtfertigen, insbesondere bei Unstimmigkeiten im verkündeten Tenor.

2

Ein Urteilstenor ist zu berichtigen, wenn er die in den Urteilsgründen festgestellte Schuldfeststellung nicht zutreffend widerspiegelt.

3

Der Wegfall einer bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigten Einzelstrafe führt nicht automatisch zu einer Verringerung der Gesamtstrafe, wenn aus den verbleibenden Einzelstrafen ersichtlich ist, dass das Tatgericht auch ohne diese Einzelstrafe nicht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe erkannt hätte.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung anhand der vorgebrachten Rügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 9. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 280/93 vom 18. Juni 1993 in der Strafsache gegen Klaus-Jürgen ███ ██, geboren am ████ 1942 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1993 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 1992 wird das Verfahren im Fall A 1 der Urteilsgründe (Vorwurf der Urkundenfälschung im Fall Petra M.) vorläufig eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; der Tenor des vorgenannten Urteils wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Betruges in 18 (nicht 19) Fällen verurteilt wird.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgesprochene vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall A 1 der Urteilsgründe trägt der Tatsache Rechnung, dass der verkündete Urteilstenor die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in diesem Falle nicht erfasste.

Die Strafkammer hat den Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe in 18 Fällen wegen Betruges verurteilt, nicht in 19 Fällen, wie im Tenor angegeben. Der Senat hat deshalb den Urteilstenor entsprechend berichtigt.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Durch den Wegfall des bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigten Falles der Urkundenfälschung wird die Höhe der Gesamtstrafe nicht berührt. Denn es kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen für die 18 Betrugstaten in Höhe von zusammen 17 Jahren und 10 Monaten ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es bei deren Bildung die allein betroffene Einzelstrafe von sechs Monaten außer Betracht gelassen hätte.

JahnkeGollwitzerBode
MaierStreck
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