Revision verworfen: Steuerhinterziehung durch Scheinfirmen und Scheinrechnungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 280/86
- Datum
- 05.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Handelsregister eingetragene GmbH kann zwar juristische Person sein, sie kann jedoch zugleich als Scheinfirma gegründet worden sein, um strafbare Handlungen zu ermöglichen.
Scheinrechnungen, denen keine tatsächlichen Umsatzgeschäfte zugrunde liegen, begründen keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung.
Bei Feststellungs- oder Zuordnungsfehlern ist ein Urteil nur dann aufzuheben, wenn der Fehler den Umfang der Steuerverkürzung oder die Strafzumessung wesentlich beeinflusst.
Die Ermittlung der hinterzogenen Steuer kann bei fingierten Rechnungen durch den Saldo von ausgewiesenen Umsatzsteuern und Vorsteuern erfolgen, wenn die Rechnungen als fingiert festgestellt sind.
Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) liegt vor, wenn in großem Umfang ein Täuschungsgebäude errichtet wird, um sich aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile zu verschaffen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 30. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 280/86 in der Strafsache gegen aus ██████████ ███ den Kaufmann Johann Horst geboren █████████ 1938 in EC wegen Steuerhinterziehung und Betrug
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. November 1986 in der Sitzung vom 7. November 1986, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [__________] in der Verhandlung, Richter am Landgericht [______] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [__________] als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 5. November 1986, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. August 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Gleiches gilt für die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betruges richtet. Anlass zur Erörterung gibt – auf die Sachrüge hin – nur die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.
I.
Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte in der Zeit zwischen 1967 und 1980 von ███ aus mit zunächst einer Firma, später mit drei Firmen, die Herstellung und den Vertrieb von Schmuckwaren. Von 1972 bis 1979 gründete er in verschiedenen Orten der Bundesrepublik weitere Firmen (zumeist Gesellschaften mit beschränkter Haftung), die er ausnahmslos selbst beherrschte. Sinn dieser Firmengründungen war nicht die Teilnahme am Wirtschaftsleben, sondern allein die Erlangung ungerechtfertigter Lohnfortzahlungs- und Vorsteuererstattungen. In letzterer Hinsicht erweckte der Angeklagte gegenüber den Finanzämtern den unzutreffenden Eindruck einer regen Geschäftstätigkeit. Vor allem stellte er Rechnungen aus, denen keine Umsatzgeschäfte zugrunde lagen. Die darin ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nahm er in Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen der Firmen auf. Dabei achtete er darauf, dass sich – insbesondere in den ersten Quartalen nach Firmengründung – Vorsteuerüberschüsse ergaben, während er für spätere Quartale sodann geringfügige Umsatzsteuerzahllasten auswies. Auf diese Weise erreichte er, dass die Finanzämter ihm – in geringem Umfang auch einem Dritten – „Vorsteuern“ in Höhe von insgesamt 695.465,54 DM erstatteten.
Für diese Firmen tätigte der Angeklagte, um den Eindruck eines tatsächlichen Geschäftsbetriebs zu erwecken, „in vergleichsweise geringem Umfang Hilfsgeschäfte wie Anmietung eines Zimmers als ‚Geschäftssitz‘, Einschaltung eines Steuerberaters, Kauf von Büromaterial etc.“ (UA S. 9).
Außerdem wickelte er unter diesen Firmen auch einzelne Geschäfte mit Dritten ab (Verkauf an Juweliere, Materialverkauf an Einschmelzfirmen).
II.
Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mit dem vom Landgericht angenommenen Tatumfang hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Landgericht bezeichnet die von dem Angeklagten über die drei ████████ Firmen hinaus gegründeten Unternehmen als „Scheinfirmen“. Soweit damit gemeint sein sollte, dass hinter der Firma (im handelsrechtlichen, nicht im umgangssprachlichen Sinne, vgl. § 17 Abs. 1 HGB) keine Rechtsperson gestanden habe, wäre dies unzutreffend. Die meisten „Scheinfirmen“ sind in der Rechtsform der GmbH gegründet worden und kraft Eintragung ins Handelsregister auch als juristische Personen zur Entstehung gelangt. Daran ändert es nichts, dass diese Gesellschaften jeweils einem gesetzlich verbotenen Zweck – der Begehung strafbarer Handlungen zu dienen bestimmt waren (Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 1 Rdn. 17; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. Rdn. 27). Der insoweit bedenkliche Sprachgebrauch der Strafkammer ist jedoch unschädlich. Für die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung war maßgeblich, dass die „Scheinfirmen“ mit den noch zu erörternden Einschränkungen keine Umsatzgeschäfte getätigt haben, so dass die entsprechenden Rechnungen ihrerseits „Scheinrechnungen“ waren und mithin kein Anspruch auf Erstattung der darin ausgewiesenen „Vorsteuern“ bestand. Dies aber ist zweifelsfrei festgestellt.
2. Rechtsfehlerhaft ist es freilich, dass die Strafkammer die tatsächlichen Geschäfte, die von den „Scheinfirmen“ abgeschlossen worden sind, nicht diesen selbst, sondern den drei „echten“ ████████ Firmen des Angeklagten zugeordnet hat. Die Annahme, in Wirklichkeit seien „die tatsächlichen Geschäfte mit Dritten nur Geschäfte der drei ████████ Firmen“ gewesen (UA S. 9, 65), findet in den Feststellungen keine Stütze.
Das vermag aber den Bestand des Urteils nicht zu gefährden. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die tatsächlichen Geschäfte im Vergleich zu der vorgespiegelten Geschäftstätigkeit der „Scheinfirmen“ insgesamt nur geringfügige Umsätze zum Gegenstand hatten (vgl. UA S. 9). Überdies wäre nur jener Teil dieser Geschäfte dem Angeklagten steuerlich zugutegekommen, bei dem es sich um Verlustgeschäfte (z. B. Verkauf unter Einkaufspreis) handelte. In Anbetracht dessen ist auszuschließen, dass sich der Zuordnungsfehler zu Lasten des Angeklagten auf die Bestimmung des Schuldumfangs und die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.
3. Rechtlich zu beanstanden ist ferner, dass die Strafkammer die Hilfsgeschäfte der „Scheinfirmen“ (Anmietung von Räumen, Beauftragung eines Steuerberaters, Ankauf von Büromaterial etc.) außer Betracht gelassen hat; daraus konnten den „Scheinfirmen“ erstattungsfähige Vorsteuern erwachsen. Auch dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten aber nicht. In Anbetracht der Dimension des Tatunrechts (Steuerhinterziehung von nahezu 700.000 DM) fallen diese Beträge nicht ins Gewicht; ihre Berücksichtigung hätte weder das Gesamtbild des Schuldumfangs verändert noch die Strafzumessung beeinflusst.
4. Die Darlegungen zur Höhe der hinterzogenen Steuern genügen den insoweit zu stellenden Anforderungen. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe zwar in der Regel nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im Einzelnen – für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert – angeben (BGH Strafverteidiger 1981, 222; 1984, 497; BGH wistra 1984, 181; BGH, Beschlüsse vom 30. Juli und 20. August 1985 – 2 StR 286 und 390/85). Hier hat die Strafkammer für die einzelnen „Scheinfirmen“ und Zeitabschnitte lediglich den Saldo zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer mitgeteilt. Das genügte hier aber angesichts dessen, dass mit den bereits erörterten Einschränkungen die Rechnungen mit den darin ausgewiesenen Vorsteuerbeträgen sämtlich fingiert waren und sich das Ausmaß der Steuerverkürzung ohne weiteres als Saldo von Umsatzsteuern und Vorsteuern (ohne Einbeziehung wirklicher Umsatzgeschäfte allein auf Grund der Rechnungen) ergab.
5. a) Keinen Bedenken begegnet die Bejahung eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO), ist frei von Rechtsfehlern. Der Tatrichter hat die gesetzlichen Merkmale dieses Regelbeispiels zutreffend ausgelegt; seine darauf gegründete Wertung („ausgeprägte Gewinnsucht“, Aufbau eines „Täuschungsgebäudes großen Ausmaßes“, vgl. UA S. 80) wird von den Feststellungen getragen und hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. BGH wistra 1984, 147, 227; BGH NStZ 1985, 459; BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 – 3 StR 191/85).
b) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Strafkammer für die Steuerhinterziehung trotz Feststellung einer gegenüber dem ersten Urteil niedrigeren Hinterziehungssumme (rund 695.000 statt rund 843.000 DM) auf eine höhere Einsatzstrafe (fünf Jahre sechs Monate statt vier Jahre) erkannt hat. Die dafür gegebene Begründung, erst in der neuen Hauptverhandlung sei nachgewiesen worden, dass der Angeklagte „schon alle die bezeichneten Firmen nur als Scheinfirmen gegründet“ habe, „um sich damit die Grundlage für seine kriminelle Betätigung zu schaffen“ (UA S. 84 f), trägt das Ergebnis und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Der erste Tatrichter hatte sich bei der Untersuchung des Vorwurfs der Steuerhinterziehung auf acht Firmen beschränkt, während nach dem jetzt festgestellten Sachverhalt insgesamt fünfzehn „Scheinfirmen“ (nämlich die Firmen g) und i) bis v)) zur Erlangung ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen benutzt worden sind. Auf der hiernach verbreiterten Tatsachengrundlage durfte die jetzt entscheidende Strafkammer zu der im ersten Urteil noch nicht enthaltenen Feststellung kommen, der Angeklagte habe mit seinen Firmengründungen von vornherein nur das Ziel verfolgt, ungerechtfertigte Vermögensvorteile in Anspruch zu nehmen. Daraus aber ließ sich – wie geschehen – ohne Rechtsfehler der Schluss auf eine größere kriminelle Energie des Angeklagten ableiten, die ihrerseits einen zulässigen Grund dafür abgeben konnte, die Einsatzstrafe für die Steuerhinterziehung gegenüber dem ersten Urteil deutlich heraufzusetzen. Daran war die Strafkammer nicht dadurch gehindert, dass nach ihren Feststellungen der Angeklagte dem Steuerfiskus einen geringeren Schaden zugefügt hat, als er im ersten Urteil festgestellt worden war. Denn es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, welches Gewicht er einzelnen Strafzumessungsgründen – hier der kriminellen Energie einerseits und dem Taterfolg andererseits – beimisst. Die hier vorgenommene Wertung weist jedenfalls keinen Rechtsfehler auf.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |