Revision: Aufhebung wegen versuchter schwerer Brandstiftung, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 280/63
- Datum
- 23.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest bedingt vorsätzlich damit rechnet, das Feuer könne sich auf weitere Gebäudeteile ausbreiten.
Das Inbrandsetzen eines nur unbedeutenden Gebäudeteils erfüllt den äußeren Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB nur, wenn sich das Feuer bei ungestörter Fortentwicklung auf weitere Gebäudeteile ausbreiten kann.
Der Bundesgerichtshof überprüft in der Revision nicht die reine Beweiswürdigung des Tatgerichts; Angriffe, die lediglich die Bewertung von Zeugenaussagen oder die Tatsachenfeststellung betreffen, sind unzulässig, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.
Eine teilweise Zurücknahme der Revision ist unbeachtlich, wenn nicht die gesetzlich vorgeschriebene ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers nach § 302 Abs. 2 StPO nachgewiesen ist.
Ergeben sich für die schwerere Qualifikation der Tat keine tragfähigen Feststellungen, kann die Sache hinsichtlich in Betracht kommender geringerer oder anders qualifizierter Tatbestände (z. B. versuchte Brandstiftung nach § 308 StGB) zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 27. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ██ genannt Heiesarbeiter Willi B. geboren am █ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████████ in der Verhandlung, ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, bei der Verkündung, ███ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter schwerer Brandstiftung und wegen fortgesetzter Sachbeschädigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, richtet sich gegen das Urteil im ganzen. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt und zugleich durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge in zulässiger Weise begründet worden. Die weitere Revisionsbegründung enthält zwar nur Einzelausführungen, die die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall KC ███) und wegen versuchter schwerer Brandstiftung (Fall ████) betreffen; auch wird nur insoweit die Aufhebung des Urteils beantragt. Die darin liegende teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels ist jedoch unbeachtlich, da die hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht nachgewiesen ist.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Sachbeschädigung verurteilt worden ist.
Im Falle Kraus hat die Nachprüfung des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Mit ihren Einzelausführungen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer und die von dieser getroffenen Feststellungen an. Ob die Aussage des Zeugen KC █████ den behaupteten Inhalt gehabt hat, kann der Senat nicht nachprüfen. Die Anzeige vom 27. August 1961 kann nicht als in der Verhandlung eingeführt nachgewiesen werden, da dadurch in die Beweiswürdigung eingegriffen würde.
Die Revision hat dagegen im Fall ██████████ Erfolg. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte nur billigend in Kauf, dass der von ihm im Kellerraum der Frau █████████ durch Anzünden von Lumpen und Stoffresten gelegte Brand auf die hölzerne Kellertür übergriff. Das genügt für die innere Tatseite der versuchten schweren Brandstiftung nicht. Wie der erkennende Senat inzwischen in der Entscheidung BGHSt 18, 363 ausgesprochen hat, erfüllt das Inbrandsetzen eines unbedeutenden Gebäudeteils, wie es die Tür eines Kellerraumes in einem Wohnhaus ist, den äußeren Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB nur, wenn sich das Feuer auf weitere Gebäudeteile ausbreiten kann. Voraussetzung für die Bestrafung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung wäre mithin, dass er wenigstens im Sinne des bedingten Vorsatzes damit rechnete, der Brand könnte bei ungestörter Fortentwicklung außer auf die Tür auch noch auf andere Teile des Gebäudes übergreifen.
Seine Verurteilung in diesem Fall kann daher nicht bestehen bleiben. Jedoch ist der Senat nicht in der Lage, von sich aus den Angeklagten freizusprechen. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass zur inneren Tatseite Feststellungen getroffen werden können, die den bisherigen Schuldspruch tragen. Auch fehlt es für eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung an einem Strafantrag. Indessen kann im Hinblick auf die in dem Kellerraum gestapelten Brikettvorräte der Frau █████████ eine versuchte Brandstiftung nach § 308 StGB in Betracht kommen.
Die Teilaufhebung des Urteils hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen fortgesetzter Sachbeschädigung sind dagegen aufrechtzuerhalten. Im ersten Fall hat die Strafkammer auf die Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt. Auch für den zweiten Fall ist nach den Urteilsgründen auszuschließen, dass die Strafe durch die Verurteilung des Angeklagten im Fall AC ██████ zu seinem Nachteil beeinflusst worden ist.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |