Revision teilweise erfolgreich: Nachholung von Freispruch und Kostenkorrektur bei unvollständigem Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 280/57
- Datum
- 13.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist auf die durch die Revisionsbegründung tatsächlich verfolgten Fälle beschränkt; eine faktische Beschränkung durch inhaltlich nur auf einen Fall bezogene Begründung ist wirksam, wenn die Verteidigung hierzu ermächtigt war.
Ist der Urteilsspruch auf einzelne in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Handlungen beschränkt, hätte das Gericht hinsichtlich der übrigen, im Eröffnungsbeschluss genannten Vorgänge ausdrücklich Freispruch auszusprechen; das Unterlassen ist ein zu berichtender Formmangel.
Das Revisionsgericht kann einen unterbliebenen Freispruch nachholen und die Kostenentscheidung entsprechend ergänzen.
Eine Beeinflussung des Strafmaßes durch das Unterlassen des Freispruchs ist zu verneinen, wenn die Urteilsgründe zeigen, dass die Verurteilung aus rechtlichen Gründen und nicht wegen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen erfolgte.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 9. April 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rudolf Erich R. (geboren am ████ in █████), wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. April 1957 abgeändert wie folgt:
1. In der ersten Zeile des ersten Absatzes des Urteilsspruchs wird zwischen den Worten „wird“ und „wegen“ eingefügt: „unter Freisprechung im Übrigen“.
2. In der Kostenentscheidung wird hinter dem Wort „Verfahrens“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und fortgefahren: „soweit er verurteilt worden ist; im Übrigen werden die Kosten der Staatskasse auferlegt.“
II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall Gisela ██████), wegen versuchten Verbrechens nach dieser Vorschrift (Fall Wilma Sch.) und wegen Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verbreitung unzüchtiger Bilder) in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie Abbildungen und Negative eingezogen sowie dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
1. Die Revision, mit der der Angeklagte sich gegen das Urteil wendet, ist auf den Fall ████ beschränkt. Zwar ist das Rechtsmittel ohne Beschränkung eingelegt. Auch ist „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ eingangs der Revisionsrechtfertigungsschrift schlechthin gerügt. Indessen betrifft die Revisionsbegründung ausschließlich den Fall Sch.. Zur Verfahrensrüge wird nur ausgeführt, dass die Strafkammer in diesem Falle den Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft und es insoweit unter Verletzung des § 260 StPO unterlassen habe, in zwei Punkten des Schuldvorwurfs den Angeklagten freizusprechen. Allein in dieser Unterlassung sieht auch die Revision, wie sie zur Sachbeschwerde vorträgt, einen sachlich-rechtlichen Fehler. Nach näheren Darlegungen hierzu hält sie es „deshalb“ für geboten, das Verfahren an die Strafkammer zurückzuverweisen, und kommt „deshalb“ abschließend zu dem Antrag, das Urteil aufzuheben. Diese lediglich auf den Fall Sch. zugeschnittene Begründung, in der auch nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck kommt, dass darüber hinaus eine Überprüfung des Urteils erstrebt wird, lässt nur die Annahme einer Beschränkung des zunächst uneingeschränkt eingelegten Rechtsmittels auf den Fall ████ zu. Infolgedessen muss auch der Revisionsantrag dahin ausgelegt werden, dass er auf die Aufhebung des Urteils allein im Falle ████ gerichtet ist.
Die Beschränkung der Revision ist wirksam, weil die Verteidiger von dem Angeklagten zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt waren. Sie hat zur Folge, dass die Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat zum Fall Wilma Sch. nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die so beschränkte Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
2. Mit Recht beanstandet sie allerdings, dass mit dem Urteilsspruch im Falle Stahl der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft sei. Darin war der Angeklagte beschuldigt, mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, indem er sich am 6. November 1954 in Rüdesheim und auf der Fahrt von dort nach Wiesbaden und zurück an der am 24. Mai 1943 geborenen Gisela Sch. in der Weise vergangen habe, dass er ihr unter der Hose an den Geschlechtsteil gegriffen, mehrfach ihre Hand an seinen Geschlechtsteil geführt und sie schließlich aufgefordert habe, im Nachthemd zu ihm zu kommen. Die hierzu von der Strafkammer getroffenen und im Urteil niedergelegten Feststellungen gehen dahin:
a) Zunächst am 31. Oktober 1954 in der Wohnung Sch. in Rüdesheim hat der Angeklagte die Hand der Gisela so auf seine Hose gelegt, dass das Kind seine geschlechtliche Erregung bemerkte.
b) Er hat eine Woche später, also am 6. November 1954, auf der Fahrt von Rüdesheim nach Wiesbaden in einem Personenkraftwagen nach der Gisela gegriffen, die sich aber dem Zugriff entzog, indem sie sich in die äußerste rechte Ecke ihres Sitzes drückte.
c) An demselben Tage hat der Angeklagte auf der Rückfahrt von Wiesbaden nach Rüdesheim im Omnibus seinen Mantel so über seinen Schoß gelegt, dass dieser den Blicken der Mitreisenden entzogen war. Alsdann ergriff er wiederholt die Hand der Gisela, die sich auf sein Geheiß hatte neben ihn setzen müssen, und führte die Hand durch seine Hosentasche, die ein Loch aufwies, und durch seine Unterhose an seinen erregten Geschlechtsteil. Auf dem Heimwege schärfte er dem Kinde ein, niemand etwas zu sagen, und forderte es auf, am nächsten Morgen im Nachthemd zu ihm zu kommen.
Ihrer rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer nur das Verhalten des Angeklagten im Omnibus auf der Rückfahrt von Wiesbaden nach Rüdesheim zugrunde gelegt und allein dadurch, dass er die Hand der Gisela wiederholt an seinen Geschlechtsteil führte, den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfüllt angesehen. Die übrigen Vorgänge hat sie rechtlich nicht gewürdigt. Hieraus ist zu entnehmen, dass sie darin kein strafbares Verhalten des Angeklagten gefunden hat. Das hätte sie im Urteilsspruch zum Ausdruck bringen müssen. Ob der Eröffnungsbeschluss die dort aufgeführten Vorfälle zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst oder als mehrere selbständige Handlungen gewertet hat, ist unklar. Im Ergebnis ist das aber ohne Bedeutung. In jedem Falle musste die Strafkammer, da sie den Angeklagten nur wegen einer Einzelhandlung verurteilt hat, hinsichtlich der übrigen dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Vorgänge auf Freispruch erkennen. Dies bedarf, wenn der Eröffnungsbeschluss das Vorgehen des Angeklagten rechtlich als mehrere selbständige Handlungen auffasste, keiner Darlegung; es gilt aber ebenso bei Annahme einer fortgesetzten Handlung, da die Strafkammer nur eine Einzeltat als strafbar erachtet hat.
Der insoweit unterbliebene Urteilsspruch kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden, wobei die Kostenentscheidung entsprechend zu ergänzen ist.
Dass diese Unterlassung das Urteil auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu dessen Nachteil beeinflusst haben könnte, ist entgegen der Ansicht der Revision zu verneinen. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Gisela Sch. hat die Strafkammer unter Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen geprüft und bejaht. Dass sie hierbei zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie im Übrigen auf Freispruch erkannt hätte, ist ausgeschlossen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sie die Verurteilung des Angeklagten wegen seines Verhaltens gegenüber Gisela Sch. in Rüdesheim und auf der Fahrt von dort nach Wiesbaden aus Rechtsgründen und nicht deshalb unterlassen, weil sie insoweit irgendwelche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Mädchens gehabt hätte.
Auch sonst lässt das Urteil, soweit der Angeklagte wegen seiner Handlungsweise gegenüber Gisela Sch. verurteilt worden ist, keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtsirrtumsfrei dargetan. Ebensowenig sind gegen die Strafzumessung Bedenken zu erheben.
Die Revision des Angeklagten führt somit nur zur Nachholung des Freispruchs, muss aber im Übrigen ohne Erfolg bleiben.
| Baldus | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Scharpenseel | Hübner |