Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 280/54
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, Unterschlagung und Urkundenfälschung. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet oder unzulässig: Mangelnde Begründung bestimmter Rügen, Versäumnis, Befangenheitsantrag im Hauptverfahren zu stellen, sowie keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Feststellungen reichen für die Annahme der inneren und äußeren Tatseite der Untreue aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die auf Auswertung von Vorverfahrensakten durch das Urteil abstellt, ist unzulässig, wenn sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO konkretisiert, welche Vorverfahrensfeststellungen in welcher Weise verwertet worden sind.

2

Ansprüche wegen Besorgnis der Befangenheit sind im Rechtszug verwirkt, wenn der Ablehnungsantrag nicht bereits in der Hauptverhandlung geltend gemacht wurde.

3

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unzulässig, soweit der Beweisantrag darauf abzielt, eine Rechtsfrage gutachtlich zu klären; über Rechtsfragen entscheidet das Gericht.

4

Die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO begründet nicht generell die Pflicht zur Bestellung eines Sachverständigen; dies ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ohne weiteres vorhandene Unterlagen nicht aufklären können.

5

Weicht der Eröffnungsbeschluss in der Täterstellung (Mittäter vs. Alleintäter) vom Urteil ab, liegt ein Verfahrensmangel nach § 265 StPO vor; dieser ist aber nur dann revidierend, wenn vorstellbar ist, dass ein Hinweis das Verteidigungsverhalten des Angeklagten entscheidend hätte ändern können.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlossermeister Otto ███, geboren am ██████ ███ 1899 in ███, wegen fortgesetzter Untreue u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. November 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, fortgesetzter Unterschlagung, fortgesetzter Urkundenfälschung und einer weiteren Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen:

1.) Eine Verletzung des § 261 StPO sieht die Revision darin, dass nach ihrer Auffassung die Strafkammer auch Feststellungen aus dem Vorverfahren auf Grund der Akten in ihrem Urteil gegen den Angeklagten verwertet habe. Dieser Verfahrensrüge fehlt die gesetzlich notwendige nähere Begründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Es hätte gesagt werden müssen, welche Feststellungen des Vorverfahrens die Strafkammer in dieser Weise verwertet hat und in welchen Beziehungen sie im Urteil zur Geltung gekommen sind. Dies fehlt. Die Rüge ist daher unzulässig.

2.) Die Rüge der Revision, dass der Vorsitzende des Gerichts voreingenommen gewesen sei, kann in diesem Rechtszug nicht durchdringen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer kein Ablehnungsgesuch gestellt hat.

3.) Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und damit des § 244 Abs. 2 StPO findet die Revision darin, dass die Strafkammer keinen Rechnungssachverständigen gehört habe. Dieser hätte nach ihrer Meinung an Hand der Bücher und Konten des Vereins zu der Feststellung kommen müssen, dass der Kassierer des Vereins erhebliche Gelder unterschlagen hat, was seine Glaubwürdigkeit in dem Verfahren vor der Strafkammer erschüttert hätte. Die Revision weist dazu darauf hin, dass der Verteidiger des Angeklagten die Einholung eines Gutachtens an Hand sämtlicher vorliegender Unterlagen des Vereins, aus denen sich die Geldbewegungen ergeben, beantragt hat.

Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass dieser Beweisantrag des Verteidigers die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber zum Gegenstand hatte, dass die Gewährung von Material- und Geldkrediten seitens des Vorstandes an Mitglieder des Kleingartenvereins grundsätzlich nicht als treuwidrige Geldverwendung angesehen werden dürfe und könne. Er bezweckte mithin nicht die Feststellung gegenwärtiger oder vergangener Tatsachen, sondern zielte darauf ab, die Rechtsanwendung zu ergründen und diese gutachtlich zu rechtfertigen. Deshalb hat die Strafkammer diesen Beweisantrag zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei ihm um den Beweis einer Rechtsfrage handle, zu deren Entscheidung das Gericht berufen sei. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt darin nicht.

4.) Allerdings schloss das nicht aus, dass je nach der Sachlage für das Gericht schon von Amts wegen Veranlassung bestand, die tatsächlichen Vorgänge der Bewegungen von Vereinsgeldern auf Grund der vorhandenen Unterlagen durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen und ihn dann in der Hauptverhandlung zu hören. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer in dieser Hinsicht ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt hätte, sind indessen dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Denn es musste sich dem Gericht nach seiner Beweisaufnahme nicht noch die Notwendigkeit aufdrängen, weitere tatsächliche Feststellungen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens der bezeichneten Art zu treffen. Begründete Zweifel hiergegen bestehen nicht etwa deshalb, weil sich die Revision von einem solchen Gutachten Änderungen des festgestellten Sachverhalts verspricht. Hiernach hatte die Strafkammer keinen Anlass, in der bezeichneten Hinsicht von Amts wegen weitere Beweismittel einzusetzen.

Dies gilt auch für die von der Revision vorgetragene Aufklärungsrüge, nach der noch andere frühere Vorstandsmitglieder des Vereins sowie maßgebende Vereinsmitglieder hätten vernommen werden sollen, um zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Ergebnis zu kommen.

5.) Auf eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 1, 39). Diese Rüge bedarf daher keiner weiteren Erörterung, und es kann auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen für eine solche Belehrung überhaupt gegeben waren.

6.) Die Nichtvereidigung der Zeugin ██████ verstößt an sich gegen § 59 StPO, falls die Voraussetzungen des § 61 Nr. 3 StPO nicht vorlagen. Das Gericht hat zwar in seinem Urteil bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel für seine Feststellungen auch die Aussage der unbeeidigten Zeugin Frau ██████ aufgeführt. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die Strafkammer der Aussage dieser Zeugin eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Auch die Ausführungen des Urteils in ihrem Zusammenhang lassen dies nicht erkennen. Der gerügte Verfahrensfehler ist daher nicht erwiesen und bleibt ohne Erfolg.

7.) Die von der Revision behauptete Verletzung des § 229 StPO liegt nicht vor. Denn die Verhandlung vom 6. November 1954 war eine der Sache dienende Verhandlung (RGSt 62, 263). Ihr wurde ein Beweisantrag gestellt und dieser durch Beschluss beschieden. Daraus folgt, dass der Termin dazu diente, die Hauptverhandlung fortzusetzen.

8.) Ferner rügt die Revision Verletzung des § 265 StPO.

Der Eröffnungsbeschluss in Verbindung mit der Anklage legte dem Angeklagten die verschiedenen Straftaten, begangen in Mittäterschaft, zur Last. Auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist er aber ohne vorherigen Hinweis gemäß § 265 StPO als Alleintäter verurteilt worden.

Damit liegt der gerügte Verfahrensfehler an sich vor. Denn ein anderes Strafgesetz im Sinne des § 265 StPO ist nicht nur dann gegeben, wenn der im Eröffnungsbeschluss als Alleintäter bezeichnete Angeklagte auf Grund der Hauptverhandlung als Mittäter im Sinne des § 47 StGB verurteilt wird (RGSt 63, 430; BGH NJW 1952, 1358), sondern auch dann, wenn umgekehrt der im Eröffnungsbeschluss als Mittäter bezeichnete Angeklagte als Alleintäter verurteilt werden soll. Denn der Mittäter braucht nicht selbst alle Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung zu verwirklichen. Selbst eine bloße Vorbereitung der Tat kann für die Annahme der Mittäterschaft genügen (BGH NJW 1951, 410; MDR 1953, 271; BGHSt 6, 248). Der Sachverhalt schließt jedoch aus, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht, da es nicht denkbar ist, dass sich der Angeklagte im Falle des Hinweises anders hätte verteidigen können. Auch die Revision bringt hierfür keine nähere Begründung. Soweit der Angeklagte nicht schon mit seiner Einlassung die Straftaten in ihrem äußeren Geschehen zugab, konnte er sich auch bei einem Hinweis gemäß § 265 StPO nur darauf beschränken, jedes strafbare Tun abzuleugnen, wie er es getan hat. Daher beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß.

II. Sachlichrechtlich beanstandet die Revision, dass die Tatbestandsmerkmale der Untreue und insbesondere die innere Tatseite dieser Straftat bei dem Angeklagten nicht hinreichend festgestellt seien. Der Sachverhalt des Urteils führt indessen in dieser Hinsicht zu keinen rechtlichen Bedenken, die seinen Bestand gefährden. Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei dargetan, dass der Angeklagte die ihm übertragene Befugnis, über Vereinsmittel zu verfügen, missbrauchte und dadurch dem Verein einen Schaden zufügte, weil er ihm Gelder entzog, die auf unbestimmte Zeit für ihn nicht mehr verfügbar waren. Damit ist der äußere Tatbestand der Untreue gegeben.

Bei der an sich schon unzulässigen Kreditgewährung an sich selbst war sich der Angeklagte auch über die vermögensrechtlichen Folgen seiner Handlungsweise völlig klar, wie das Urteil ausführt. Er wollte seine Machtstellung ausnutzen, um seinen eigenen Bau möglichst weitgehend auf Kosten des Vereins vorwärts zu treiben, wobei ihm bewusst war, dass es sich bei ihm nicht um einen kurzfristigen Zwischenkredit handelte, wie er ihn anderen Vereinsmitgliedern einräumen durfte.

Angesichts dieser Feststellungen begegnet die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte der Untreue schuldig ist, sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite der Straftat keinen rechtlichen Bedenken.

Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsmangel ergeben, der den Angeklagten benachteiligt. Daher ist seine Revision zu verwerfen.

DotterweichDr. ArndtHoepner
Dr. WernerDr. Menges
Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue bleibt bestehen — Themis