Revision in gewerbsmäßiger Hehlerei: Rückverweisung zur erneuten Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 280/53
- Datum
- 20.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen des Strafrechts, die neue Regelungen zur Strafaussetzung oder zur Berücksichtigung mildernder Umstände einführen, können eine Rückverweisung an die Vorinstanz erfordern, damit diese die Anwendung der neuen Rechtslage (z.B. Strafaussetzung zur Bewährung) prüft.
Bei der Urteilsformulierung genügt es nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, dass das Gericht seine Überzeugung darlegt; es muss nicht sämtliche Erkenntniswege bzw. die Herleitung jeder Schlussfolgerung im Urteil im Detail wiedergeben.
Bei Hehlerei kann aus einem deutlich unauffälligen, erheblich unter dem Marktwert liegenden Kaufpreis sowie dem Unterlassen von Nachforschungen auf bedingten Vorsatz des Erwerbers geschlossen werden.
Umstände, wonach ein Täter durch sein Ankaufen andere zu weiteren Straftaten ermutigt hat, sind im Rahmen der Strafzumessung als strafschärfende Erwägung heranziehbar.
Vorstrafen dürfen im Strafzumessungsverfahren berücksichtigt werden, ohne dass der Inhalt der Vorstrafakten vollständig im Urteil wiedergegeben werden muss.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Sportlehrer Kurt ██████, ███ geboren am ██, 2.) den Arbeiter ██████████████████, geboren am ██, wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ von der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Anklage, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom ███ März 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Hesser ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei selbständigen Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und zu zweijährigem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, ██████ wegen eines Vergehens der Hehlerei zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
1.) Die Revision des Angeklagten ██████ hält das Urteil für sachlichrechtlich mangelhaft, weil es nur feststelle, er habe die Neuwertigkeit des von ihm um einen ganz niedrigen Preis erworbenen Radioapparates gekannt, nicht aber darauf eingehe, „inwiefern er die Neuwertigkeit hätte erkennen können“.
Der Angriff geht fehl. Die Strafkammer unterstellt ihm jenes Wissen nicht, sondern stellt es fest. Ihre Überzeugung davon, dass er den wesentlich über seinen Kaufpreis liegenden Wert des Apparates erkannte, ergibt sich besonders aus der Feststellung, dass er nur 60 DM zahlte, trotzdem aber vom Verkäufer eine Quittung über 130 DM forderte, „damit er für den Fall, dass etwas bewiesen werden könne, 130 DM gezahlt zu haben, weil 60 DM zu billig aussehen würden“. Woraus der Angeklagte sein Wissen von der Neuwertigkeit des Apparates herleitete, brauchte die Strafkammer im Urteil nicht darzulegen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).
2. Die allgemeine Sachrüge hat indes wegen der seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Vorschrift des § 23 StGB n.F. zur Folge, dass die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden muss, damit es die Möglichkeit erhält zu prüfen, ob es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen will oder nicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53 – zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
II. 1.) Zum Schuldspruch ist auch die Revision des Angeklagten unbegündet.
a) Als einen der Umstände, aus denen die Strafkammer in allen drei Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei des Angeklagten schließt, er habe mindestens mit der Möglichkeit eines strafbaren Vorerwerbs gerechnet, stellt sie im ersten und im dritten Fall fest, dass der von ihm bezahlte Kaufpreis nicht einmal ein Drittel des Wertes der Radiogeräte erreichte, und im zweiten Fall, dass er für den neuen Apparat mit einem Ladenpreis von 228 DM außer einer Kammgarnhose nur 35 bis 40 DM als Gegenwert entrichtete.
Daraus ergibt sich, dass der vom Angeklagten gezahlte Kaufpreis in keinem Fall den Wert der Kaufgegenstände auch nur annähernd erreichte. Darüber hinaus noch den Hundertsatz zu ermitteln, um den sich der Kaufpreis eines Radiogeräts im Handel nach einem Gebrauch von einem, zwei oder drei Monaten vermindert, bestand im Gegensatz zur Meinung der Revision für die Strafkammer kein Anlass. Der Angeklagte war sich ferner, wie die Urteilsfeststellungen klar ergeben, in jedem Falle des Missverhältnisses seiner Zahlung und des Wertes der Apparate bewusst. Der zusätzlichen Feststellung, er habe auch gewusst, dass die Geräte „völlig“ oder „fast“ neu waren, bedurfte es nicht.
b) Zu Unrecht sieht die Revision einen Widerspruch darin, dass die Strafkammer im zweiten Fall nicht auch den Mitangeklagten ████████ verurteilt hat. Dieser wusste, dass ██████, mit dem er befreundet war und mit dem zusammen er dem Angeklagten ██ den von ████████ betrügerisch erlangten Radioapparat anbot, aus einem ordentlichen Elternhaus stammte. Deswegen hat die Strafkammer sich vom bösen Glauben ████████ in diesem Falle nicht überzeugt. Dagegen durfte sie zu Ungunsten █████ bei Bejahung seines Hehlervorsatzes verwerten, dass ihm ████████ völlig unbekannt war, dass er sich aber gleichwohl nicht nach der Herkunft des Apparates erkundigte und sich von ███████████ ein Ausweispapier oder Unterlagen über den Erwerb des Apparates zeigen ließ.
c) Auch an dem von der Revision unter Nr. 3 ihrer Begründung dargelegten vermeintlichen Widerspruch leidet das Urteil nicht. Es gibt nämlich § 23 der Urteilsausführungen nur die Einlassung des Angeklagten wieder. Die Strafkammer stellt keineswegs fest, dass sie dieser Einlassung glaubt.
d) Im Falle 1) führt die Strafkammer aus, das vom Angeklagten gekaufte Rundfunkgerät sei völlig neu gewesen; schon deshalb habe er der Erklärung ████████████, seine Frau habe es geerbt, keinen Glauben schenken können. Selbst wenn darin, was die Revision geltend macht, ein Denkfehler läge, weil auch neue oder neuwertige Sachen aus einem Nachlass stammen können, würde auf diesem Mangel das Urteil nicht beruhen. Die Strafkammer stellt nämlich noch weitere Umstände fest, aus denen sie auf ein bedingtes Wissen des Angeklagten vom strafbaren Vorerwerb schließt. Er ließ sich nämlich keine Personalien des Verkäufers angeben und erwarb das wertvolle Gerät um einen völlig unzulänglichen Preis. Diese beiden Umstände und nur sie hat die Strafkammer auch in den beiden anderen Hehlerfällen festgestellt und auf sie die Bejahung des inneren Tatbestands gegründet. Da sie ihr in diesen beiden Fällen insoweit genügten, darf mit Sicherheit angenommen werden, dass sie auch im ersten Hehlerfall den inneren Tatbestand ohne den erörterten, von der Revision beanstandeten Gesichtspunkt angenommen haben würde.
2.) a) Unbegründet sind die Bedenken, die die Revision selbst gegen die Strafzumessung erhebt. Die Bemerkung im Urteil, es wirke strafschärfend, dass der Angeklagte den ██████ „durch sein bereitwilliges Ankaufen neuer Radiogeräte zur Begehung weiterer Betrügereien geradezu ermutigt“ habe, verwertet kein Merkmal des Tatbestands der Hehlerei im Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten. Denn die Strafkammer will offenbar zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte durch seine Bereitwilligkeit dem ██████ einen besonderen Anreiz zu neuen Straftaten gegeben hat, der über das normale, in jeder Hehlerei liegende Maß an Versuchung für den Vortäter zu neuen Betrügereien hinausging.
Die Strafkammer durfte ferner die Vorstrafen des Angeklagten zu seinen Ungunsten im Strafmaß verwerten, auch ohne dass sie den Inhalt der Vorstrafakten ermittelte.
b) Dagegen muss der Strafausspruch infolge der Änderung aufgehoben werden, die § 260 StGB durch das seit dem 1. Oktober 1953 geltige Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) erfahren hat.
Während § 260 a.F. die Zubilligung mildernder Umstände bei der gewerbsmäßigen Hehlerei ausschloss, sieht § 260 Abs. 2 n.F. sie vor. Die Strafkammer muss deshalb prüfen, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugute kommen (§ 2 Abs. 2 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes).
| Moericke | Werner | Menges | |||
| Dr. Sauer | Dr. Arndt |