Revision: Entführungsschuld aufgehoben, Rückverweisung zur Neubeurteilung der Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 279/97
- Datum
- 25.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Entführung setzt voraus, dass das Opfer gegen seinen Willen oder durch List, Drohung oder Gewalt weg- oder fortgeschafft worden ist; freiwilliges Mitfahren begründet keine Entführung.
Für die Annahme einer tateinheitlich begangenen Entführung ist entscheidend, dass der Entschluß zur Wegnahme bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Fahrt bestanden hat; entsteht dieser Entschluß erst später, fehlt die Entführung.
Haben die Vorinstanzen die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt, erfordert der Wegfall einer Verurteilung die Neubemessung der Einzel- und Gesamtstrafe.
Der Revisionssenat kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO den Schuldspruch selbst ändern und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen, wenn mit weiteren Feststellungen nicht zu rechnen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 279/97 vom 25. Juni 1997 in der Strafsache gegen Manfred Karl Heinz ██, geboren am █████ 1954 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Februar 1997 im Schuldspruch dahin geändert, a) dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt; im Ausspruch über die Einzelfreib) heitsstrafe von vier Jahren (Tat 1) und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
Gründe
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten sowie wegen sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Entführung muss entfallen, weil der Angeklagte diesen Tatbestand nicht verwirklicht hat. Er hat das Tatopfer weder gegen dessen Willen noch mit List, Drohung oder Gewalt entführt. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bereits entschlossen war, Frau M. gewaltsam sexuell zu missbrauchen, als er sie zum Mitfahren überredete. Vielmehr ist Frau M. freiwillig und in voller Kenntnis des Fahrtziels mit dem Angeklagten zu dem späteren Tatort gefahren. Erst dort hat sich der Angeklagte zu den Taten entschlossen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert.
Die Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren kann nach dem teilweisen Wegfall des Schuldspruchs im Fall 1 nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Verwirklichung zweier Straftatbestände ausdrücklich straferschwerend gewertet hat (UA S. 21).
Damit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.
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