Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen Verjährung mehrerer Untreuetaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 279/94
Datum
24.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Landgerichtsurteil führte zur teilweisen Einstellung des Verfahrens. Der BGH hielt wegen Ausschlusses fortgesetzter Handlungen beim § 266 StGB die Verjährung für einzelne Einzeltaten für gesondert laufend und stellte die vor dem 13.03.1987 erfolgten Untreuetaten ein. Eine Aktenüberlassung an den Verteidiger unterbrach die Verjährung, frühere Maßnahmen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme fortgesetzter Handlungen ist beim Tatbestand des § 266 StGB ausgeschlossen; jede Einzeltat begründet folglich ein gesondertes Verjährungsbeginnen.

2

Taten, deren Erfolg vor dem maßgeblichen Stichtag eingetreten ist, verjähren nach § 78 Abs.1, Abs.2 Nr.4 StGB und sind vom Verfahren auszunehmen; das Verfahren ist insoweit einzustellen.

3

Maßnahmen wie die Verfügung der Staatsanwaltschaft oder eine Durchsuchungsanordnung unterbrechen die Verjährung nur, wenn die betroffenen Taten bereits Gegenstand des Verfahrens waren.

4

Die Überlassung der Ermittlungsakten an den Verteidiger kann die Verjährung gemäß § 78c Abs.1 Nr.1 StGB wirksam unterbrechen, wenn aus den Umständen ersichtlich ist und tatsächlich gedient hat, den Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

5

Das Gericht kann das Verfahren gemäß § 206a Abs.1 StPO insoweit einstellen, als Verjährung die Verfolgung bestimmter Taten ausschließt; die Staatskasse trägt insoweit die Kosten.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18. Januar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 279/94 vom 24. August 1994 in der Strafsache gegen geborene ███ aus ███, geboren am ███ Gerda ██ ██, 1951 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Januar 1994 wird das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO, soweit die Angeklagte wegen Untreuetaten verurteilt worden ist, deren Erfolg vor dem 13. März 1987 eingetreten ist, eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Einstellung des Verfahrens in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.

Die Annahme zweier fortgesetzter Handlungen hinsichtlich der insgesamt festgestellten 82 Untreuehandlungen ist nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663 = StV 1994, 306) auch bei dem Tatbestand des § 266 StGB ausgeschlossen. Damit begann für jede der Einzeltaten die Verjährung gesondert zu laufen. Nach § 78 Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB verjährt sind daher die Untreuetaten, bei denen der Vermögensnachteil bereits vor dem 13. März 1987 eingetreten war.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 1992 und die richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten am 25. Februar 1992 haben die Verjährung hinsichtlich dieser Taten nicht wirksam unterbrochen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Verfügung der Staatsanwaltschaft den an eine Anordnung der ersten Vernehmung im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. dazu BGH NStZ 1985, 545, 546) und ob der Durchsuchungsbeschluss den Gegenstand des Verfahrens hinreichend konkret bezeichnet. Beide Maßnahmen vermochten eine Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der vor dem 13. März 1987 begangenen Taten schon deshalb nicht zu bewirken, weil diese zum Zeitpunkt der Anordnung der vorgenannten Maßnahmen noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Die Verjährung wurde wirksam erstmals durch die Überlassung der Akten an den Verteidiger der Angeklagten am 12. März 1992 (Bl. 360 d. A.) unterbrochen; darin lag die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Diese kann jedenfalls dann über einen für den Beschuldigten tätigen Rechtsanwalt erfolgen, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass die Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und Umfang des Ermitt-

lungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient hat (BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Angeklagte hatte nach der Durchsuchung ihrer Wohnung angekündigt, über ihren Anwalt auszusagen, wenn dieser Akteneinsicht genommen habe (Bl. 101 d. A.).

Hinsichtlich der danach verjährten Einzeltaten stellt der Senat das Verfahren ein. Im Übrigen ist die Angeklagte durch die Annahme zweier fortgesetzter Handlungen nicht beschwert. Der Senat schließt aus, dass hinsichtlich der nicht verjährten 75 Einzeltaten bei Verhängung von Einzelstrafen die daraus zu bildende Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre. Von dem durch die 82 Einzeltaten entstandenen Gesamtschaden von 1.195.251,10 DM entfällt nur etwa 1/10 auf die sieben verjährten Taten, die zudem, wenn auch mit geringerem Gewicht, strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19).

MaierJahnkeBode
NiemöllerAthing
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