Revision: Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 279/64
- Datum
- 16.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Tatbestandsverwirklichung der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist erforderlich, dass der Täter sich der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Treibens bewusst ist oder wenigstens die Möglichkeit der Beobachtung durch eine unbestimmte Anzahl von Personen billigend in Kauf nimmt.
Richtet sich das Verhalten ausschließlich an eine bestimmte Person und gestaltet der Täter sein Tun so, dass er nach seinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht gesehen wird, fehlt es am Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit.
Ein bloßes Umschauen des Täters begründet nicht ohne weiteres den Schluss, dass er zum Tatzeitpunkt mit der Beobachtung durch weitere Personen gerechnet hat; das Umschauen kann der Feststellung dienen, ob weitere Personen anwesend sind.
Die reine Rüge der tatrichterlichen Beweiswürdigung in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, inwiefern die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist.
Kann in einer erneuten Hauptverhandlung voraussichtlich keine ausreichende Feststellung zur inneren Tatseite erwartet werden, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch insoweit aufheben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau/Pfalz, 10. April 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hochdruckheizer Klaus S. ██ aus ███, geboren am ██████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 10. April 1964
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses wegfällt,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch. Die Strafkammer hat dargelegt, weshalb nach ihrer Überzeugung die Angaben des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch die Polizei den Vorzug vor seiner Einlassung in der Hauptverhandlung verdienen. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Den Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Dengler auch darüber zu hören, ob das Geständnis glaubhaft ist, war die Strafkammer nach Lage der Sache nicht genötigt. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, dass die Verteidigung unzulässig, d. h. gesetzwidrig beschränkt worden ist. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die beiden Verfahren gesetzwidrig verbunden und später wieder getrennt worden sind. Die Revision trägt auch selbst in dieser Hinsicht nichts vor.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat, soweit der Angeklagte der Beleidigung für schuldig befunden ist, keinen Rechtsfehler ergeben. Seine Verurteilung wegen Vergehens nach § 185 StGB kann dagegen nicht aufrechterhalten bleiben. Dabei mag dahinstehen, ob das Merkmal der Öffentlichkeit nach den Feststellungen objektiv gegeben ist. Das könnte zweifelhaft sein, weil über die Zahl der im Hause wohnenden Mietparteien nichts gesagt wird und am Samstagnachmittag kaum mit dem Erscheinen von Patienten des Zahnarztes Gramlich zu rechnen gewesen sein dürfte. Jedenfalls bestehen gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite durchgreifende Bedenken.
Wie die Revision zutreffend geltend macht, muss der Täter sich der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Treibens bewusst sein oder doch wenigstens billigend mit der Möglichkeit rechnen, dass sein Tun von einer unbestimmten Anzahl von Personen beobachtet werden könnte. Wendet er sich nur an eine bestimmte Person und richtet er sein Verhalten so ein, dass er nach seinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht gesehen wird, so fehlt es am Vorsatz (vgl. RG HRR 1940 Nr. 640). Im Urteil heißt es hierzu, der Angeklagte sei sich, wie sein „suchendes“ Zurückschauen zeige, bewusst gewesen, dass Besucher von Hausbewohnern die Treppe betreten und ihn bemerken könnten. Er habe nämlich anhand des äußeren Eindrucks des Mietshauses die Befürchtung gehegt, dass ihn ein Hausbewohner oder auch jemand, der nicht zur Hausgemeinschaft gehöre, bei seinem Tun überraschen könne.
Nun mag zwar das Umblicken dafür sprechen, dass der Angeklagte in diesem Augenblick die Vorstellung hatte, im Treppenhaus könnten sich noch andere Personen befinden. Mehr sagt auch der erste der beiden wiedergegebenen Sätze nicht. Sein Verhalten rechtfertigt damit jedoch nicht ohne weiteres den Schluss, dass er auch noch zu dem Zeitpunkt, als er sich vor dem Mädchen entblößte, mit der Beobachtung durch weitere Personen rechnete. Das Umblicken kann gerade dazu gedient haben, sich davon zu überzeugen, ob die Befürchtung begründet war, und kann sie ausgeräumt haben. Dass dies der Fall war, liegt umso näher, als es dem Angeklagten ersichtlich nur darauf ankam, von dem Mädchen gesehen zu werden, und er ausschließlich zu diesem Zweck das Innere eines Hauses aufsuchte, wo eine gewisse Sicherheit dafür bestand, dass er weitere Personen frühzeitig genug bemerken werde, um nicht bei seinem Tun überrascht zu werden. Diese sich aufdrängende Möglichkeit hat die Strafkammer ersichtlich nicht berücksichtigt.
Angesichts des im Urteil festgestellten Verhaltens des Angeklagten vor der Tat und seiner Einlassung ist nicht zu erwarten, dass in einer neuen Hauptverhandlung zur inneren Tatseite ausreichende Feststellungen getroffen werden können. Der Senat hat daher den Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses wegfällt.
Das hat zur Folge, dass der Strafausspruch aufgehoben werden muss.
| Kirchhof | Mayr | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |