Revision wegen Vereidigung fraglicher Zeugen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 279/53
- Datum
- 21.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen verstößt gegen § 60 Nr. 3 StPO, wenn aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zeuge selbst der Teilnahme an der Tat verdächtig ist.
Ergibt sich aus dem Tatgeschehen, dass mehrere Beteiligte als tatverdächtig in Betracht kommen, muss das Gericht vor Vereidigung prüfen, ob die Zeugen selbst tatbeteiligt sein könnten.
Bleiben Prüfungen zur Verdächtigkeit von Zeugen unklar oder unerkennbar, begründet dies einen Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung rechtfertigt.
Unvollständige Feststellungen zur Persönlichkeit eines Angeklagten reichen nicht aus, um eine Einstellung des Verfahrens nach § 6 StrFG 1954 vorzunehmen; hierzu sind konkrete, tragfähige Feststellungen erforderlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 29. November 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ ████████ Handelsvertreter Hans-Heinrich M.,
geboren am ██████████ █████ in ███, ██ ██, ███ ███████████████████ █████ ██ ██ ██, █ dort geboren am ██████████ █████, ███ █████████████████ █████████, geboren am ██████████ █████ in ███, wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Verner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Hoepner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Werner in der Verhandlung, Oberregierungsrat ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 29. November 1952, soweit es die Angeklagten S., P. und K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten von der Anklage des Mordes freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO greift durch.
Der Angeklagte ███████ gab nach den Feststellungen als Regimentskommandeur im Raume von ███████████ am 28. April 1945 dem damaligen Leutnant ███ den Befehl, den Gastwirt Me. aus seinem Anwesen herauszuholen und notfalls zu erschießen, weil er irrtümlich annahm, er arbeite mit den amerikanischen Truppen zusammen. ███ fasste den Befehl dahin auf, dass Me. aufzuhängen oder zu erschießen sei. Er gab den Befehl an den angeklagten ██████ weiter, der damals Unteroffizier war. ██████ bildete einen Stoßtrupp, dem u. a. der Angeklagte ███ angehörte. Mit diesem Stoßtrupp holte er Me. ab. Auf dem Rückweg wurde Me. erschossen, weil er als alter, schwerfälliger Mann mit den jungen Soldaten nicht Schritt halten konnte.
Die Feststellungen des Schwurgerichts über den Inhalt und die Art der Ausführung des Befehls beruhen in erster Linie auf den Aussagen der Mitglieder des Stoßtruppunternehmens, nämlich der Zeugen Bu., Ba., ███ und █████. Das Schwurgericht hat sie vereidigt. Das beanstandet mit Recht die Revision der Staatsanwaltschaft; denn der Teilnahme an der Erschießung Me.’s sind auch die anderen Soldaten, die an dem Stoßtruppunternehmen teilgenommen haben, nach den bisherigen Feststellungen verdächtig. Selbst wenn sie selbst nicht geschossen haben, können sie in anderer Weise die Tat unterstützt haben. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Schwurgericht die Frage der Vereidigung unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat. Dieser Verfahrensmangel nötigt dazu, das Urteil aufzuheben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die Vereidigung der Offiziere aus dem Stabe des Angeklagten ████████, der Zeugen █ und ███████, gegen § 60 Nr. 3 StPO verstößt, weil das Schwurgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit hat, zu prüfen, ob auch sie der Teilnahme verdächtig sind.
Die bisherigen Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten ██████ lassen eine abschließende Beurteilung der Frage, ob bei ihm die Voraussetzungen des § 6 StrFG 1954 vorliegen, noch nicht zu. Der Senat hat deshalb das Verfahren gegen ihn nicht einstellen können.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Werner | Moericke | Dr. Arndt | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Hoepner |