Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 2/79
- Datum
- 20.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urkunde liegt vor, wenn aus dem Schriftstück sicher der Aussteller als Urheber der Erklärung zu entnehmen ist; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
Falsche Diktatzeichen und Rückdatierungen, die lediglich eine interne oder deklaratorische Unrichtigkeit darstellen (‚schriftliche Lüge‘), ändern die Urkundeneigenschaft nicht und begründen für sich genommen keine Urkundenfälschung.
Der fortgesetzte Gebrauch echt verbleibender, aber irreführender Schriftstücke begründet nicht automatisch eine fortgesetzte Urkundenfälschung; der mögliche strafbare Gebrauch kann jedoch in anderen Deliktsgruppen (z.B. bei falschen Aussagen vor Gericht) zu prüfen sein.
Bei Aufhebung eines Verurteilungsteils ist diese Aufhebung nach § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit die Gesamtstrafe davon betroffen ist; zur Klärung nicht verhandelter Teilnahme- oder Verwendungsfragen ist Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 16. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 2/79 vom 20. April 1979
in der Strafsache gegen den Bau-Ingenieur Günter ███ aus ███, geboren am ███████████████████ in ████, wegen Urkundenfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. August 1978
1. soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, im Schuldspruch gegen den Angeklagten
2. ████████ dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung wegfällt. Insoweit wird dieser Angeklagte freigesprochen. Die in diesem Falle entstandenen ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,
im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen
3. den Angeklagten ███ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, falscher Versicherung an Eides Statt und falscher uneidlicher Aussage sowie den Angeklagten ██ █████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die nur vom Angeklagten ██████ eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Verurteilung wegen Urkundenfälschung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte ██ ██████ führte Bauarbeiten für den Angeklagten ██████ ████ aus. Zweifelhaft ist, ob die damalige Ehefrau des Angeklagten ███████████, die im Büro ihres Ehemannes bis zum 5. Juli 1973 mitarbeitete, ebenfalls Auftraggeberin war. Zu Anfang des Jahres 1974 wurden im Einverständnis beider Angeklagten zwei Auftragsschreiben von einer unbekannten Person, nicht jedoch der Ehefrau ███, mit der Schreibmaschine angefertigt und vom Angeklagten █████████████████████ unterzeichnet. Die Schreiben, die mit dem Datum vom 14. Dezember 1972 und vom 30. März 1973 angefertigt wurden, lauten dahin, dass nicht nur der Angeklagte ████, sondern auch seine Ehefrau die Bauarbeiten für Haus und Garage dem Angeklagten ████████ übertragen habe. Beide Schreiben wurden mit dem Diktatzeichen des Angeklagten ████ und dem Schreibzeichen „AC“ der Ehefrau ███ versehen. Damit wollten die Angeklagten zum Ausdruck bringen, dass auch die Ehefrau ██████████ Auftraggeberin war. Ziegert legte diese Schreiben in zwei Zivilrechtsstreiten vor dem Amtsgericht in Idstein und dem Landgericht in Wiesbaden vor. Die Strafkammer sieht eine gemeinschaftliche fortgesetzte Urkundenfälschung darin, dass die Angeklagten von den beiden Schreiben, die unechte Urkunden seien, fortgesetzt Gebrauch gemacht hätten. Dem kann nicht beigetreten werden.
Beide Schreiben sind Urkunden, die bestimmte Gedankenerklärungen enthalten und den Angeklagten ████ als Aussteller erkennen lassen. Nur dieser ist Aussteller. Dadurch, dass mit dem unrichtigen Diktatzeichen auf Frau ████████ als Schreibkraft hingewiesen wird, ist diese nicht als Mitausstellerin bezeichnet worden. Allerdings ist für die Urkundeneigenschaft nicht erforderlich, dass der Aussteller unterschreibt. Es genügt vielmehr, dass er sicher der Urkunde als Urheber der Erklärung zu entnehmen ist. Das Diktatzeichen ist jedoch nur für den internen Gebrauch – vor allem in der Anwaltskanzlei –, nicht aber zum Beweis nach außen bestimmt. Keinesfalls dient es zur Bestätigung der in den Schreiben enthaltenen gedanklichen Äußerungen durch die Schreibkraft. Bei der Angabe des falschen Diktatzeichens handelt es sich ebenso wie bei der Rückdatierung lediglich um eine sogenannte schriftliche Lüge, die keine Urkundenfälschung darstellt. Da die Urkunden somit echt sind, kann die Verurteilung des Angeklagten ███ nicht bestehen bleiben. Dies führt jedoch nicht zum Freispruch des Beschwerdeführers, sondern nur zur Aufhebung der Verurteilung und zur Zurückverweisung der Sache. Der Angeklagte kann sich nämlich durch den Gebrauch der Urkunden der Teilnahme an den Aussagedelikten des Mitangeklagten ███████ schuldig gemacht haben. Das hat die Strafkammer bisher nicht erörtert. Sie wird nunmehr insoweit das von der Anklage erfasste Tun des Angeklagten festzustellen und zu prüfen haben.
Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf die Verurteilung des Mitangeklagten ████████ wegen Urkundenfälschung zu erstrecken. Dieser Angeklagte ist von dem Vorwurf des Urkundendelikts freizusprechen. Das hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die sonstigen Schuldsprüche und Einzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt.
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