Treffer
BGH Beschluss

Keine gleichzeitige Jugend- und Erwachsenenstrafe (§ 32 JGG) – Rechtsfolgenausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 278/98
Datum
08.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision gegen ein Urteil, das teils Jugend-, teils Erwachsenenstrafen verhängte, das Rechtsmittel an. Zentrale Frage war die Vereinbarkeit einer gleichzeitigen Verurteilung nach Jugend- und allgemeinem Strafrecht. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil § 32 JGG alleinige Anwendung nach dem Schwergewicht der Taten verlangt. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, darf nicht zugleich Jugendstrafe und Erwachsenenstrafe verhängt werden.

2

§ 32 JGG gebietet in Mischfällen eine Gesamtwürdigung nach dem Schwergewicht der Taten; daraufhin ist entweder nur Jugendstrafrecht oder nur Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

3

Verstößt der Rechtsfolgenausspruch gegen § 32 JGG, ist dieser aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Auch wenn die Revision den Schuldspruch nicht beanstandet, kann sie den Rechtsfolgenausspruch aufheben, soweit dieser verfahrens- oder materiellrechtlich fehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg, 20. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 278/98 vom 8. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 8. Juli 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 20. Februar 1998 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.

Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die gleichzeitige Verurteilung teils zu Jugend-, teils zu Erwachsenenstrafe gegen § 32 JGG verstößt.

Bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, darf nicht sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe erkannt werden. Vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. BGHSt 29, 67 m. Anm. Brunner JR 1980, 262; BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m. w. N.).

Die Jugendkammer war daher gehalten, gegen den Angeklagten entweder eine Einheitsjugendstrafe oder eine Gesamtstrafe nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängen. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender Anwendung von § 32 JGG im Ergebnis auf einen zeitlich geringeren Freiheitsentzug erkannt hätte. Der Rechtsfolgenausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

[Unterschriften]

NiemöllerDetterOtten
BodeRothfuß
Keine gleichzeitige Jugend- und Erwachsenenstrafe (§ 32 JGG) – Rechtsfolgenausspruch aufgehoben — Themis