Revision: Änderung des Schuldspruchs bei Zusammenfall von Betrugstaten und Entziehung elektrischer Energie
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/89
- Datum
- 05.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verfolgung der Entziehung elektrischer Energie nach § 248c Abs. 1 StGB ist grundsätzlich kein Strafantrag erforderlich; ein Strafantrag ist lediglich für die in Absatz 3 bezeichnete Tat erforderlich.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach Abschluss der Beweisaufnahme selbst ändern, sofern nicht erkennbar ist, wie sich die Änderung auf die Verteidigungslage des Angeklagten ausgewirkt hätte (§ 349 StPO, § 265 StPO stehen dem nicht entgegen).
Werden mehrere Täuschungshandlungen als einheitlicher Tatentschluss mit denselben wesentlichen Tatmodalitäten ausgeführt, können sie nicht ohne weiteres als rechtlich selbständige Betrugstaten behandelt werden; es ist zu prüfen, ob eine gemeinsame Tat der Täuschung vorliegt.
Die Änderung des Schuldspruchs erfordert die Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafaussprüche und gegebenenfalls des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie, wenn erforderlich, die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 27/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus A████, geboren am ██████ 1952, Uwe ███ in K█████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 1988
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges und der Entziehung elektrischer Energie schuldig ist; in der Liste der angewendeten Vorschriften werden § 268c StGB durch § 263 StGB ersetzt und § 52, § 248c Abs. 1 StGB eingefügt,
2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen Betruges und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur in dem im Beschlusstensor bezeichneten Umfang Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte es zur Verfolgung der vom Angeklagten begangenen Entziehung elektrischer Energie i. S. § 248c Abs. 1 StGB keines Strafantrags; dieser wird nur in Absatz 3 der Vorschrift für die Verfolgung der dort bezeichneten Straftat vorausgesetzt.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet i. S. § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Sachrüge hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit, als das Landgericht zwei rechtlich selbständige Betrugstaten angenommen hat. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Abschluss der Übernahme- und Abfindungsvereinbarung bereits zur Tat gegenüber dem Vermieter entschlossen war und auch schon deren wesentliche Tatmodalitäten kannte. Die Vereinbarung war sogar Mittel, den angestrebten Abschluss des Mietvertrags zu ermöglichen. Zudem war die Täuschung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Vormieter auch schon Teil der Täuschungshandlungen gegenüber dem Vermieter, da dem Vormieter nach den Feststellungen die Möglichkeit eingeräumt war, einen (zahlungsfähigen) Mietnachfolger vorzuschlagen.
Den Schuldspruch kann das Revisionsgericht selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, da nicht zu ersehen ist, wie sich der Angeklagte gegen den Vorwurf nur eines Betrugs anders hätte verteidigen können als gegen den Vorwurf, zwei rechtlich selbständige Betrugstaten begangen zu haben. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafaussprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Im Übrigen lässt die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkennen.“
Dem stimmt der Senat zu.
| Theune | Maier | Detter | |||
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