Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 278/89
Datum
02.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, indem es den Vernehmungsbeamten zur polizeilichen Vernehmung des Angeklagten nicht vernahm. Der BGH hält die Rüge für zulässig und begründet, dass die Unterlassung die Beweiswürdigung beeinflusst haben kann, weil der Angeklagte frühere belastende Angaben später als „Missverständnis“ darstellte. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn das Gericht Umstände einer früheren Vernehmung nicht klärt, die für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts strittiger Angaben erhebliche Rückschlüsse zulassen können.

2

Wenn der Angeklagte zuvor belastende Angaben gemacht und diese später mit dem Hinweis auf ein Missverständnis bestritten hat, verpflichtet dies das Gericht, die Umstände der ursprünglichen Vernehmung (z. B. durch Vernehmung des Polizeibeamten) aufzuklären, soweit dies die Beweiswürdigung beeinflussen kann.

3

Die Aufklärungsrüge ist zulässig, wenn die rügenda Tatsachen schlüssig dargelegt sind (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO); spätere Widerrufe oder richterliche Vernehmungen mindern nicht zwingend die Bedeutung der ursprünglichen Vernehmung für die Überzeugungsbildung.

4

Führt die unterlassene Aufklärung dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil eine andere Überzeugungsbildung erfahren hätte, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 22. November 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Klaus Otto C., geboren am █ in ██, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 2. August 1989 in der Sitzung vom 4. August 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Detter, Schäfer, Dr. ██████████████████ als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie nur auf verfahrensrechtliche Gründe stützt.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO darin, dass das Landgericht den Polizeibeamten ███████████████████ über Inhalt und Umstände der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten vom 1. Dezember 1983 nicht vernommen hat.

Diese Rüge ist zulässig erhoben.

Die Beschwerdeführerin teilt im Wesentlichen die Angaben des Angeklagten bei dieser Vernehmung mit (er habe ████████████████████ 3.000,-- DM zum Kauf von Haschisch geliehen), weiterhin wird durch Wiedergabe des Urteils dargelegt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, bei der Hingabe des Geldes an ████████████████████ habe er nicht gewusst, dass dieses zum Kauf von Haschisch bestimmt sei. Soweit dem Vernehmungsprotokoll vom 1. Dezember 1983 etwas anderes zu entnehmen sei, sei seine damalige Äußerung missverstanden worden.

Die Revision bringt vor, dies hätte die Strafkammer veranlassen müssen, den Vernehmungsbeamten ███████████████████ als Zeugen zu vernehmen. Es wäre bewiesen worden, dass sich der Angeklagte nach Vorhalt der ihn belastenden Aussage des ████████████████████ aus freien Stücken selbst belastet hatte und dass ein Missverständnis auszuschließen war.

Dieser Vortrag reicht aus, die eine Verletzung der Aufklärungspflicht enthaltenden Tatsachen schlüssig darzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Revision nicht vorträgt, dass der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. April 1984 (Bl. 523 ff., 529 d.A.) seine polizeilichen Angaben nicht mehr aufrechterhalten hat und, ebenso wie bei seiner richterlichen Vernehmung vom 11. April 1984 (Bl. 593, 594 d.A.), die ebenfalls nicht mitgeteilt wird, eine strafrechtlich relevante Verwicklung in Haschischgeschäfte des █████████████████████ geleugnet hat. Für das Urteil – und damit für den Zusammenhang von Beweisthematik, Beweislage und Urteilsgründen (vgl. BGH NStZ 1985, 324, 325) – hat weder der Widerruf noch die richterliche Vernehmung argumentative Bedeutung erlangt.

Die Rüge ist auch begründet.

Der Angeklagte war im Ermittlungsverfahren unter anderem durch die Zeugen ██████████████████████ und ███████████████████████ erheblich belastet worden. Diese haben in der Hauptverhandlung ihre früheren belastenden Aussagen nicht mehr aufrechterhalten, deren Inhalt sie aber als so abgegeben zugestanden haben. Der Angeklagte hatte sich selbst bei seiner polizeilichen Vernehmung zumindest durch die Bestätigung der Hingabe eines Darlehens, von dem er wusste, dass es zum Haschischkauf bestimmt war, belastet. Wenn er nunmehr diese in ihrem Inhalt von ihm nicht bestrittenen Angaben mit dem Hinweis, er sei missverstanden worden, in Frage stellte, drängte es sich auf, zumindest die Umstände der Vernehmung aufzuklären. Es ist nicht auszuschließen, dass dadurch die Frage des Wahrheitsgehalts der früheren und der späteren Angaben eine andere Beurteilung erfahren hätte. Durch den Vernehmungsbeamten hätten möglicherweise Umstände mitgeteilt werden können, die entsprechende Rückschlüsse auf Gedanken und Vorstellungen des Angeklagten zulassen (vgl. Urteil des Senats BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Wahrunterstellung 10 a.E.). Es kann sein, dass angesichts vieler einzelner den Angeklagten belastender Tatsachen bei einer Klärung des Zustandekommens der Angaben vom 1. Dezember 1983 das Landgericht die Überzeugung von einer strafrechtlich relevanten Verwicklung des Angeklagten in Rauschgiftgeschäfte gewonnen hätte.

Die erfolgreiche Aufklärungsrüge führt nach Sachlage zur Aufhebung des gesamten Urteils.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts getroffene Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittenen Freiheitsentzug ist durch diese Entscheidung gegenstandslos geworden.

HerdegenTheuneSchäfer
MaierDetter
Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) — Themis