Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Erörterung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 278/88
- Datum
- 24.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht die Möglichkeit einer Strafrahmenermäßigung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bedacht hat.
Die bloße Erwähnung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung genügt nicht, wenn nicht dargelegt wird, warum von der Milderungsoption kein Gebrauch gemacht wurde.
Unterbleibt die hinreichende Erörterung einer in Betracht kommenden Verminderung der Schuldfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, da eine revisionsrechtliche Prüfung sonst nicht möglich ist.
Eine Kostenentscheidung wird gegenstandslos, soweit sie auf einem aufgehobenen Teil des Urteils beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 278/88 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███, Rolf Gerhard ████, 1940 in █████/Sachsen, wegen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer, dass im Urteil die Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unerörtert bleibt. Lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen heißt es, die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sei von wesentlicher Bedeutung gewesen. Das genügt nicht. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass sich das Gericht jener Strafrahmenermäßigungsmöglichkeit bewusst gewesen ist und warum es von ihr keinen Gebrauch gemacht hat. Andernfalls kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob das Urteil rechtsfehlerfrei ist.
Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
Die vom Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts eingelegte sofortige Beschwerde ist gegenstandslos, da diese Entscheidung infolge der Urteilsteilaufhebung ihren Bestand verloren hat.
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