Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung Auslandsvernehmung und Verwertung vorläufig eingestellter Vorwürfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 278/83
Datum
07.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wollte die Vernehmung seiner in der Türkei wohnhaften Ehefrau im Wege der Rechtshilfe zur Entlastung. Das Landgericht wies den Antrag als bloßen Beweisermittlungsantrag zurück, weil kein konkretes Beweisthema dargelegt war. Eine Verpflichtung zur Amtswirksamkeit nach §244 Abs.2 StPO bestand daher nicht. Die Verwertung eines vorläufig eingestellten Tatvorwurfs war fehlerhaft, aber für das Urteil unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Vernehmung eines ausländischen Zeugen im Wege der Rechtshilfe ist unzulässig, wenn er lediglich ein allgemeines Bestreiten darstellt und kein konkretes Beweisthema mit anzugebenen Tatsachenbehauptungen enthält.

2

Zur Rechtshilfe nach § 244 Abs. 2 StPO ist das Gericht nicht verpflichtet, von Amts wegen im Ausland zu vernehmen, wenn der Antrag des Beschuldigten keine hinreichend konkretisierten Anknüpfungstatsachen enthält.

3

Die Verwertung eines vorläufig nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Sachverhalts in Hauptverhandlung und Strafzumessung setzt voraus, dass der Angeklagte zuvor über die Möglichkeit der Verwertung hingewiesen wurde; unter bestimmten prozessualen Umständen kann das Unterbleiben des Hinweises jedoch als unschädlicher Verfahrensmangel angesehen werden.

4

Der Beschuldigte trägt die Darlegungs- und Substantiierungslast für die Benennung eines konkreten Beweisthemas, insbesondere wenn bereits belastende Angaben des belasteten Zeugen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 28. Januar 1983

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen ███████████, geboren am █████████████████ in [REDACTED], 2. Zt. in Untersuchungshaft, aus [REDACTED], [REDACTED] i. S. wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter;

in der Verhandlung: Staatsanwältin ███, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Januar 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte hatte zum Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass er den Brand nicht gelegt habe, die Vernehmung seiner in der Türkei wohnhaften Ehefrau im Wege der Rechtshilfe beantragt. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Antrag liege keine konkrete positive Tatsachenbehauptung zugrunde, so dass es sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag handele, durch den erst die Beweistatsachen gesucht werden sollten; das Vorbringen des Angeklagten, er habe den Brand nicht gelegt, sei nur dann dem Beweis zugänglich, wenn Tatsachen dargelegt würden, die den Schluss zuließen, dass entweder ein anderer als Täter in Betracht komme oder der Brand durch Fahrlässigkeit oder Zufall entstanden sei.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Landgericht in dem Antrag zu Recht einen bloßen Beweisermittlungsantrag gesehen. Er enthält nicht mehr als ein allgemeines Bestreiten des Angeklagten, dass er die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe. Das genügt im vorliegenden Fall nicht für ein konkretes Beweisthema. Seine Ehefrau hatte (am 29. Januar 1982) gegenüber der Polizei im Einzelnen angegeben, er habe sie und die Kinder in der Nacht auf den Hof getrieben und anschließend mit Papier und Heizöl die Treppe angesteckt. Angesichts dieser Bekundung hätte in dem Antrag zum Ausdruck gebracht werden müssen, diese Aussage treffe nicht zu, seine Ehefrau werde nunmehr andere Angaben machen, aus denen sich ergebe, dass er nicht der Täter gewesen sein könne, da er sich während der angeblichen Tatzeit stets bei ihr aufgehalten habe. Die Wertung der Strafkammer war somit im Ergebnis richtig. Es ist deshalb unerheblich, dass rechtliche Bedenken gegen ihre Einzelbegründung bestehen.

2. Aus denselben Gründen war das Landgericht nicht nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt, die Ehefrau des Angeklagten von Amts wegen in der Türkei vernehmen zu lassen.

3. Dem Angeklagten wurde in der Anklageschrift u. a. der Vorwurf gemacht, er habe, als er sich mit dem Messer auf seinen Bruder stürzte, diesen durch eine weitere selbständige Handlung töten wollen. In der Hauptverhandlung ist das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (Bd. II Bl. 27 d. A.).

Das Schwurgericht hat dieses Geschehen sowohl bei der Beweiswürdigung als auch bei der Strafbemessung verwertet, obwohl es den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen hat, wie dies nach der Rechtsprechung (u. a. BGHSt 31, 302) erforderlich gewesen wäre. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Fehler. Die Staatsanwaltschaft hat die vorläufige Einstellung unmittelbar vor Ende der Beweisaufnahme beantragt.

Entsprechend ist der Beschluss erst zu diesem späten Zeitpunkt ergangen. Obwohl der Angeklagte bis dahin mit einer Verurteilung auch in diesem Fall rechnen musste, hat er hierzu keinen Beweisantrag gestellt.

4. Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

MeyerMös1Maier
MüllerTheune
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